Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2007 - II ZR 230/06

bei uns veröffentlicht am05.11.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 19 O 102/05, 06.12.2005
Kammergericht, 23 U 11/06, 11.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 230/06 Verkündet am:
5. November 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die
Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt
Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsgestaltung
Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen
Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "NettoGesamtaufwands"
) der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.
BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06 - LG Berlin
KG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die Beklagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Einzahlungen bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind.
2
Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahre 1997 gegründet worden und dient dem Zweck, das Mietwohngrundstück K. Straße 2 in B. zu erwerben , instand zu setzen und sodann zu vermieten. Gründungsgesellschafterin ist die A. S. GmbH, die eine Vielzahl derartiger geschlossener Immobilienfonds in B. unter Verwendung gleichlautender Gesellschaftsverträge aufgelegt hat.
3
§ 4 des am 27. November 1997 geschlossenen Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) mit der Überschrift "Gesellschaftskapital" lautet wie folgt: "(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.515.000,00 DM (…) festgesetzt. Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen Eigengelder soweit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. … (6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 35 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 12.900.000,00 DM (…) nicht überschreiten. Werden der Ge- sellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies Fremdmittel im Sinne dieses Absatzes. …"
4
§ 4 Abs. 6 Satz 4 verweist auf die Anlage 2, die einen detaillierten Investitions - und Finanzplan enthält, der u.a. die Aufnahme von zwei der Höhe nach genau bezifferten (Fremd)Darlehen vorsieht.
5
In § 9 Abs. 3 GV ist bestimmt: "Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1 % pro Monat festgelegt werden."
6
Die Beklagten erklärten zunächst privatschriftlich am 28. November 1997 und sodann mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1997 ihren Beitritt zur Gesellschaft. In beiden Urkunden wird das übernommene Eigenkapital mit 120.500,00 DM zzgl. 5 % Agio (= 6.025,00 DM) und der Anteil am Gesamtaufwand mit 344.286,00 DM bezeichnet. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung heißt es insoweit wörtlich: „damit sind wir an der Gesellschaft mit einem Gesamtnettoaufwand von 344.286,00 DM beteiligt“.
7
Ferner wird dort ausgeführt: "Die zur Finanzierung meines Gesellschaftsanteils vorgesehenen Darlehen I und Darlehen II sollen von der Gesellschaft eingedeckt werden."
8
Die Gesellschaft nahm zur Finanzierung des Projekts, wie vorgesehen, Fremdmittel in der Form eines erstrangigen und eines zweitrangigen Grundschulddarlehens auf, wobei - unstreitig - die Konditionen der Darlehen günstiger waren als zunächst im Prospekt veranschlagt.
9
Dem Verfahren aus den Vorjahren folgend wurde in der Gesellschafterversammlung vom 10. März 2003 der Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen. Aus diesem ergab sich eine Unterdeckung von 190.000,00 €, weil die Einnahmen die Jahresannuitäten für die Fremdmittel bei weitem nicht deckten. Nach Ansicht der Klägerin trifft die Beklagten demgemäß für das Jahr 2004 eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 5.070,87 €, deren Erfüllung in vier Raten sie mit Schreiben vom 5. Januar 2004 verlangte. Eine ähnliche Zahlungsverpflichtung leitet die Klägerin aus dem Wirtschaftsplan für 2005 her, welcher am 26. März 2004 beschlossen worden ist. Die Beklagten, die seit 1999 den entsprechenden Zahlungsaufforderungen stets nachgekommen waren, haben nach Leistung der ersten Raten für 2004 die Ansicht vertreten, es handele sich bei den eingeforderten Zahlungen um Nachschüsse, die nicht wirksam begründet worden seien, und haben weitere Zahlungen abgelehnt.
10
Der auf Leistung der restlichen Raten für 2004, des für 2005 errechneten Betrages (insgesamt 7.606,32 €) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 165,71 € gerichteten Klage hat das Landgericht entsprochen und die in dritter Instanz nicht weiterverfolgte Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage bestätigt, im Üb- rigen aber auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
12
I. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 183 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Beklagten seien zur Erfüllung der Einzahlungsforderung der Klägerin nicht verpflichtet, da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine wirksame Abänderung des § 707 BGB enthalte. Eine Nachschussverpflichtung ergebe sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, da das für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des "nicht ausreichenden Überschusses" in § 9 Abs. 3 GV in keiner Weise konkretisiert sei. Die hinsichtlich der Wirtschaftspläne ergangenen Gesellschafterbeschlüsse hätten eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, da sie nicht einstimmig ergangen seien. Eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung der beklagten Gesellschafter scheitere hier an der mangelnden Angabe einer Obergrenze oder an der fehlenden Festlegung sonstiger, das Erhöhungsrisiko eingrenzender Kriterien im Gesellschaftsvertrag. Besondere Umstände, die die Annahme einer sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Verpflichtung der Gesellschafter zur Zustimmung zu einer Beitragserhöhung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein sich aus der von der Vertreterin der Beklagten erklärten Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen er- gebendes vermeintliches widersprüchliches Verhalten der Beklagten könne nicht zu einer anderen Betrachtung führen.
14
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
15
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten zur Leistung der von der Klägerin geforderten Einzahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB nicht entgegen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt hier ein Fall der so genannten gespaltenen Beitragspflicht vor. Das hat das Berufungsgericht verkannt, weil es bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen und den Inhalt der privatschriftlichen Beitrittserklärung der Beklagten nicht berücksichtigt hat.
16
a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei isolierter Betrachtung des Gesellschaftsvertrags die darin enthaltenen Bestimmungen Zahlungspflichten der Beklagten nicht zu begründen vermögen.
17
aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings unter anderem dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszweck Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1446; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 und - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563; v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812, 813). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (so genannte gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beträge keines Gesellschafterbeschlusses , sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v. 7. November 1960 aaO; Münch KommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
18
bb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag nicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesellschaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entgegen , dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 Abs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungsdienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe nach ausreichend konkretisiert. Er soll sich errechnen aus den zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft. Keine dieser einzelnen in die Überschussrechnung einfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar.
19
b) Dies rechtfertigt die Klageabweisung indessen nicht. Denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht bei seiner Entscheidung allein den Text des Gesellschaftsvertrages verwertet, aber den vorgetragenen Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt. Im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftlichen Beitrittserklärung der Beklagten ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag mit ausreichender Klarheit, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten treffen. Damit ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.) - in einer ausreichend objektiv bestimmbaren, den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragenden Weise die Höhe der Gesamtbelastung der Beklagten im Beitrittszeitpunkt fest vereinbart. Dem steht nicht entgegen, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (s. hierzu Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.). Dem - später - beitretenden Gesellschafter erschließt sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung.
20
aa) Aus der Beitrittserklärung vom 28. November 1997 ergibt sich, dass die Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer Höhe von 344.286,00 DM beteiligt haben, wovon sie als feststehende Einlage 120.500,00 DM in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten und den Restbetrag ihres Gesellschaftsanteils durch von der Gesellschaft "einzudeckende", d.h. aufzunehmende Darlehen erbringen sollten. Darlehensnehmerin im Außenverhältnis sollte danach die Klägerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im Innenverhältnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden Darlehen verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserklärung jedoch die beklagten Gesellschafter.
21
Dem trägt der Gesellschaftsvertrag Rechnung, indem in § 4 Abs. 6 Satz 1 GV bestimmt wird, dass "die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter" die für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Fremdmittel aufnimmt und nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungsdienst der Darlehen lediglich "über die Gesellschaft abgewickelt" wird.
22
bb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Beitragspflicht , sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche (s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit der Höhe der laufenden Beiträge, d.h. der Gesamtbelastung.
23
Wirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen eines Darlehens in Höhe von 223.786,00 DM (344.286,00 DM minus 120.500,00 DM) verpflichtet. Ihre daraus resultierende, grundsätzlich bestehende Belastung stand damit im Sinn einer Obergrenze fest. Sie konnte sich nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erhöhen, sondern durch die von der Gesellschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich reduzieren. Damit stand ihre Verpflichtung zu laufenden Beitragsleistungen zwar nicht ziffernmäßig fest. Diese ergab sich vielmehr Jahr für Jahr erst aus dem Wirtschaftsplan, nämlich aus dem Verhältnis von Überschuss und Jahresannuität der Fremdmittel. Die damit verbundene finanzielle Unsicherheit für die Beklagten bestand aber nicht in ei- ner möglichen, im Beitrittszeitpunkt unüberschaubaren Erhöhung der von ihnen geschuldeten Beiträge, sondern in der Reduzierung ihrer an sich in voller Höhe bestehenden Zahlungspflicht durch die erwirtschafteten Überschüsse. Damit traf die Beklagten kein unüberschaubareres finanzielles Risiko als jeden Erwerber einer fremdfinanzierten, zum Zwecke der Vermietung erworbenen Eigentumswohnung , der seine Verpflichtung zu jährlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus dem aufgenommenen Darlehen kennt und darauf hofft bzw. damit rechnet, diese mit den Mieteinkünften möglichst in voller Höhe erfüllen zu können. Gelingt ihm dies nicht, muss er den nicht durch Einnahmen gedeckten Teil der Finanzierungskosten aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht anders stellt sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten dar.
24
cc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgelegte Höhe der laufenden Beiträge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustimmung auch nicht nachträglich - etwa durch die Aufnahme neuer Kreditmittel, weil durch Baukostenüberschreitungen Finanzierungslücken entstanden waren - erhöht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremdmittel waren nach dem Gesellschaftsvertrag auf ca. 65 % der Gesamtkosten und außerdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdrücklich der Höhe nach festgeschrieben. Hätte eine Überschreitung der Herstellungskosten zu einem höheren Finanzierungsbedarf geführt, hätte deshalb das Eigenkapital der Gesellschaft entsprechend erhöht werden müssen, was nach § 4 Abs. 1 GV jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig gewesen wäre. Die Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das Risiko der Erhöhung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen waren danach ausgeschlossen.
25
dd) Der Ableitung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Vertragswerk steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung je- des Jahr die Höhe der Einzahlungen beschlossen hat. Dies ist lediglich die Konsequenz des Umstands, dass die Gesellschafterversammlung nach § 14 Abs. 1 a GV jedes Jahr über die Jahresabrechnung und damit über den in dieser enthaltenen Wirtschaftsplan abstimmen musste und sich erst aus diesem die konkrete Höhe der Gesamteinzahlungssumme als Differenz aus Überschuss und Jahresannuität ergeben konnte. Die Festlegung der Höhe der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einzahlungen erfolgte jedoch nicht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern war Sache der Geschäftsführung. Diese berechnete aus der aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans feststehenden Gesamteinzahlungssumme den auf jeden Gesellschafter nach seinem Anteil am Gesamtaufwand entfallenden Einzahlungsbetrag und forderte diesen ein, wie hier geschehen mit den Worten „Zins- und Tilgungsleistungen für Ihre Darlehen“.
26
ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt eine mangelnde objektive Bestimmbarkeit der Höhe der laufenden Beiträge auch nicht daraus, dass sich durch das mit dem Ausscheiden von Mitgesellschaftern verbundene Risiko einer Anwachsung der Anteil der Beklagten am Gesamtaufwand und damit die Höhe ihres Anteils an den Finanzierungskosten nachträglich erhöhen konnte. § 707 BGB will den Gesellschafter nur vor einer Erhöhung seiner bei Beitritt vereinbarten Beiträge durch nachträgliche Maßnahmen seiner Mitgesellschafter schützen, nicht jedoch vor Folgen, die mit seiner Gesellschafterstellung als solcher - mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag - kraft Gesetzes (§ 738 Abs. 1 BGB) verbunden sind.
27
2. Da die Beklagten bereits nach dem Vertragswerk zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet sind, kann dahingestellt bleiben, ob sich ihre Verpflichtung auch daraus ergäbe, dass sie dem Wirtschaftsplan ausdrücklich zugestimmt haben.
28
3. Die Verfahrensrügen der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
29
4. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz - jedenfalls - der geltend gemachten Hälfte der vorgerichtlichen Anwaltskosten (siehe hierzu BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 19 O 102/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2006 - 23 U 11/06 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

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BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 622 Abs. 6
"Mitarbeitermodell"

a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem
Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit
das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen
Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln"),
grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

b) Dieser Grundsatz steht einem sog. Mitarbeitermodell nicht entgegen, bei
dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens
- unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts
- eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden
aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat.

c) Diese Regelung ist keine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne der
zu § 622 Abs. 6 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze.

d) Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des
Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den
Erwerb des Anteils gezahlt hat, und damit sein Ausschluss von etwaigen
zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig.
BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte war Arbeitnehmerin der klagenden GmbH. Mehrheitsgesellschafter ist der Unternehmensgründer J. S.. Im Jahre 1982 entschloss sich S., Mitarbeiter des Unternehmens als Gesellschafter zu beteiligen. Dazu übertrug er u.a. der Beklagten einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM gegen Zahlung eines gleich hohen Betrages. Nach einer Kapitalerhöhung im Jahre 1985 überließ er der Beklagten einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM, diesmal unentgeltlich. Die Beklagte erklärte sich in beiden Fällen zur Rückübertragung der Anteile im Falle eines Ausscheidens aus den Diensten der GmbH bereit und gab dazu aufschiebend bedingte Rückabtretungsangebote ab. Als Gegenleistung sollte sie bei der Rückabtretung dasjenige erhalten, was sie für die Anteile gezahlt hatte.
Am 23. Januar 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag der GmbH - mit der Stimme der Beklagten - neu gefasst. In § 9 des Vertrages heißt es seitdem:
"1. Eine Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur an den Gesellschafter J. S. oder an dessen Rechtsnachfolger oder an einen von J. S. oder dessen Rechtsnachfolger zu benennenden Dritten zulässig, soweit es sich nicht um Abtretungen seitens des Gesellschafters J. S. oder dessen Rechtsnachfolger handelt. Verpfändungen sind unzulässig.
2. Soweit ein Gesellschafter aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet - und zwar gleich aus welchen Gründen -, ist er - im Todesfall sein Erbe - verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile dem Gesellschafter J. S. oder seinem Rechtsnachfolger oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten abzutreten. Die Verpflichtung ist unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Fall einer Kündigung nach deren Zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener Einwendungen zu erfüllen.
3. pp.
4. Das Entgelt für die Abtretung besteht in allen Fällen in Höhe desjenigen Betrages, den der Gesellschafter für den oder die abzutretenden Geschäftsanteile selbst gezahlt hat."
Im Zuge einer weiteren Kapitalerhöhung übernahm die Beklagte am 2. Mai 1990 unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 20.000,00 DM.
Am 19. Oktober 2000 beendete die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Daraufhin erklärte S. die Annahme der Rückabtretungsangebote aus 1982 und 1985 und zahlte der Beklagten 4.000,00 DM als Abfindung. Mit der Klage verlangt die Klägerin, handelnd aus eigenem und aus abgetretenem Recht des J. S., die Rückabtretung auch des Geschäftsanteils über nominal 20.000,00 DM und die Rückzahlung der hinsichtlich des Anteilserwerbs aus 1985 irrtümlich gezahlten 2.000,00 DM.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht (GmbHR 2003, 1428) zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflicht der Beklagten, ihre Geschäftsanteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Mehrheitsgesellschafter zurückzuübertragen, verstoße weder gegen § 138 BGB noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In dem "Mitarbeitermodell" der Klägerin hielten die einzelnen Mitarbeiter ihre Gesellschaftsanteile treuhandähnlich. Der zulässige Satzungszweck - die Erhaltung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögens für künftige Generationen von Mitarbeiter-Gesellschaftern sowie eine Teilhabe am Erfolg des Unternehmens - könne nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wert - zu den Bedingungen zurückübertragen würden, zu denen ihre Überlassung erfolgt sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der irrtümlich gezahlten Abfindung von 2.000,00 DM folge aus § 812 BGB.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die zunächst einzelvertraglich und dann in dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 23. Januar 1990 vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Rückübertragung der Geschäftsanteile im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wirksam ist.

a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision dazu auf die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Hinauskündigungsklauseln. Danach sind in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Der davon betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen ("Damoklesschwert").
Dieser Grundsatz gilt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam , wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft
übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
In diesem Sinn hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache II ZR 173/04 entschieden, dass im Rahmen eines "Managermodells" der Geschäftsführer einer GmbH wirksam verpflichtet werden kann, seinen ihm mit Rücksicht auf seine Geschäftsführerstellung überlassenen Geschäftsanteil nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit zurückzugeben (ebenso Habersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; Kowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, 74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; zuvor schon Schäfer/Hillesheim, DStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II § 8 IV 3c, S. 753; Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; aA Binz/Sorg, GmbHR 2005, 893; Piehler in FS Rheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; gegen einen Abfindungsausschluss Schröder, GmbHR 2003, 1430, 1431). Das muss für das von der Klägerin be-
triebene "Mitarbeitermodell" erst recht gelten. Denn hier liegt schon keine freie Hinauskündigungsmöglichkeit in der oben beschriebenen Art vor. Der Mehrheitsgesellschafter S. kann die Gesellschafterstellungen der MitarbeiterGesellschafter nicht ohne sachlichen Grund beenden. Der Verlust der Gesellschafterstellung ist vielmehr an eine objektive Voraussetzung gebunden, nämlich an den Verlust des Arbeitsplatzes, und insoweit besteht keine Möglichkeit zu einem willkürlichen Handeln der Klägerin. Die Klägerin hatte zuletzt 24 Mitarbeiter , fällt also in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Dann aber kann sie nicht ohne Grund Arbeitnehmer entlassen. Sie muss dafür einen Kündigungsgrund i.S. des § 1 KSchG geltend machen können. Das gilt auch in Bezug auf die Beklagte. Dass die Beklagte zu den leitenden Angestellten i.S. des § 14 Abs. 2 KSchG gehörte, bei denen der Arbeitgeber nach §§ 14, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen kann, ist nicht ersichtlich. Ihre Stellung als Prokuristin reichte dafür nicht aus. Vielmehr hätte sie die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern haben müssen, was nach dem Vortrag der Parteien fern liegt.

b) Die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückübertragung des Geschäftsanteils bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Abgesehen davon, daß die Beklagte sich auf eine etwaige Nichtigkeit mit Rücksicht darauf nicht berufen könnte , dass der neu gefasste Gesellschaftsvertrag seit mehr als drei Jahren im Handelsregister eingetragen ist (§ 242 Abs. 2 AktG analog, vgl. BGHZ 144, 365 ff. m. w. Nachw.) und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ohnehin nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde, ist ihr schon im Ansatzpunkt nicht zu folgen. Die Regelung enthält keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die von dem Landgericht zu Unrecht verneinte Ungleichbehandlung be-
ruht auf einem sachlichen, sie rechtfertigenden Grund. Herr S. hat die Gesellschaft - zusammen mit seiner Ehefrau, die zu 10 % beteiligt ist - gegründet und das erforderliche Kapital aufgebracht. Die Mitarbeiter-Gesellschafter haben dagegen in die Gesellschaft kein Kapital eingelegt, sondern allenfalls an S. einen Kaufpreis für ihre Anteile bezahlt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung, wonach nur die Mitarbeiter-Gesellschafter und nicht auch S. bei Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zur Rückgabe ihrer Geschäftsanteile verpflichtet sind.

c) Die Rückübertragungsklausel in der Satzung der Klägerin ist auch nicht nach §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig. Auch darauf hätte sich die Beklagte nur mit der Anfechtungsklage berufen können. Jedenfalls erfüllt die Regelung aber auch nicht die Voraussetzungen einer nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässigen Kündigungsbeschränkung.
Zwar wird dem Arbeitnehmer dadurch die Entscheidung, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine Gesellschafterstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der gel-
tenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden.
Dieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Beendigung - und damit auch der Kündigung - des Arbeitsvertrages mit dem Wegfall der Gesellschafterstellung im Rahmen des bei der Klägerin praktizierten "Mitarbeitermodells" nicht zu beanstanden.
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verdienter Mitarbeiter hat nach dem Unternehmenskonzept der Klägerin die Funktion, diese Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, ihre Motivation zu steigern und zugleich einen Anreiz für die übrigen Mitarbeiter zu schaffen, durch entsprechend loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer Gesellschaftsbeteiligung zu kommen, die nicht nur zu einer Aufwertung ihrer Stellung im Unternehmen führt, sondern ihnen auch die Aussicht auf Auszahlung einer zusätzlichen Vergütung in Gestalt der Gewinnanteile verschafft. So sind an die Beklagte in den Jahren 1990 bis 2001 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 26.250,00 DM ausgeschüttet worden.
Die einer Tantiemeregelung ähnelnde Gestaltung steht im Vordergrund des Modells. Denn die Möglichkeiten des Mitarbeiters, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters S. durchzusetzen, sind weniger bedeutsam. Von dem Stammkapital der Klägerin i.H.v. zuletzt 600.000,00 DM hielten S. und seine Ehefrau
321.000,00 DM, das sind 53,5 %. Das übrige Kapital war auf - einschließlich der Beklagten, welche 4 % des Stammkapitals hielt - 12 Mitarbeiter-Gesellschafter aufgeteilt. Das finanzielle Risiko der Mitarbeiter-Gesellschafter ist noch dadurch gemindert, dass sie für den Erwerb ihres Geschäftsanteils - soweit er ihnen nicht wie im Falle der Beklagten unentgeltlich übertragen wird - allenfalls den Nennwert zahlen müssen, während der Verkehrswert erheblich höher ist.
Im Ergebnis haben die Mitarbeiter danach eine treuhänderähnliche Stellung , deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer der dienstvertraglichen Bindung an die Klägerin liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständlich , daß die weitere Beteiligung an der Gesellschaft ihren rechtfertigenden Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für geleistete Dienste - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird dem Mehrheitsgesellschafter zudem die Möglichkeit eröffnet, andere verdiente Mitarbeiter mit Geschäftsanteilen auszustatten und das in der Satzung niedergelegte Mitarbeitermodell weiterhin durchzuführen. Dagegen führte eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens ohne die weitere Mitarbeit zu einem unverdienten Vermögensvorteil des ausgeschiedenen Mitarbeiters.
2. Auch die in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungsbeschränkung auf den Betrag, den der Mitarbeiter für den Erwerb seines Geschäftsanteils gezahlt hat, ist wirksam.

a) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, sei es durch Einziehung seines Geschäftsanteils, sei es durch Ausschließung, sei es - wie hier - als Folge einer satzungsgemäßen Abtretungspflicht, hat er allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines
Geschäftsanteils (BGHZ 9, 157, 168; 16, 317, 322; 116, 359, 364 ff.; Sen.Urt. v. 7. Dezember 2001 - II ZR 348/99, ZIP 2002, 258, 259). Die Abfindung kann ihm von der Gesellschaft oder - wie hier - von dem den Anteil übernehmenden Mitgesellschafter zu zahlen sein. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. So kann der Abfindungsanspruch in der Satzung beschränkt werden, soweit dadurch nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung entsteht (BGHZ 116, 359, 375 f.; Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.). Dabei sind das Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens und das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen. Der bloße Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter - wie hier die Beklagte - den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht allerdings grundsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Senats auch eine auf dem Wege der Schenkung der Beteiligung in die Gesellschaft aufgenommene Person kein Gesellschafter "zweiter Klasse" ist (Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772).
Zu einem solchen Gesellschafter „minderen Rechts“ wird indessen der Mitarbeiter nicht, der im Rahmen eines Mitarbeitermodells, wie es hier praktiziert worden ist, darauf verwiesen wird, bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm selbst aufgewandten Betrages - und ohne Beteiligung am Verlust - zu erhalten (vgl. schon BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, zitiert bei Goette, DStR 1997, 336). Eine derartige Abfindungsbeschränkung ist vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls nur die erste Generation von MitarbeiterGesellschaftern in den Genuß der Vorteile dieser Vertragsgestaltung gelangte,
mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre. Hat er den Anteil unentgeltlich erhalten, kann damit eine Abfindung auch ganz entfallen.

b) Der Einwand der Revision, die Beklagte müsse wenigstens an den nicht ausgeschütteten Gewinnen aus der Zeit ihrer Unternehmenszugehörigkeit beteiligt werden, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil bereits die Grundvoraussetzung nicht festgestellt worden ist, dass es in der fraglichen Zeit überhaupt zu Gewinnthesaurierungen gekommen und der Beklagten damit ein Teil des ihr nach dem verabredeten Mitarbeitermodell zustehenden Gewinns vorenthalten worden ist.
3. Damit steht zugleich fest, dass auch die Klage auf Rückzahlung der für den zweiten Geschäftsanteil irrtümlich gezahlten Abfindung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, § 398 BGB begründet ist.
4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da auch bei einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit neuen Erkenntnissen nicht zu rechnen ist.
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly kann Münke wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette
Strohn Reichart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 126/04 Verkündet am:
23. Januar 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig
festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart
werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem
Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden
Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer
Weise ausgestaltet ist.

b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft
nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche
Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer
möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung
einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die
laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und
kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 4. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage der Klägerin zu 1 stattgegeben worden ist, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. September 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten des 1. und 2. Rechtszugs tragen die Klägerinnen 86 %, der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im 1. und 2. Rechtszug tragen die Klägerinnen 86 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des 1. und 2. Rechtszugs jeweils selbst. Von den Kosten der Nebenintervention im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zu 1 zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist.
2
Die Klägerin zu 1 ist eine im Jahr 1991 zum Zwecke des Erwerbs sowie der Vermietung und Verwaltung des Grundstücks Z.straße 6 in B. gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Klägerin und Nebenintervenientin zu 2 ist ihre geschäftsführende Gesellschafterin. In dem vom Nebenintervenienten zu 1 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 5: "Gesellschaftskapital 1. Das Gesellschaftskapital wird auf insgesamt 2.750.000,-- DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen. 2. Das Eigenkapital ist entsprechend den in der Beitrittserklärung vorgesehenen Konditionen zu leisten. 3. … 4. Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige Nachschüsse zu erbringen. Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.“
3
In § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) ist bestimmt, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Mehrheit von 3/4 der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf.
4
Am 10. Dezember 1991 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin zu 1.
5
Im Oktober 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Zweck der Gesellschaft - nunmehr mit der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaft R. GbR" - war seit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks R.weg 6 in B. Das Gesellschaftskapital wurde auf 7.000.000,00 € erhöht. Nach § 5 Nr. 1 S. 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages entsprach dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen.
6
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1 fasste in den Jahren 1998 bis 2002 entsprechend den Liquiditätsberechnungen (dem Wirtschaftsplan ) der Geschäftsführerin Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in Höhe von 30 % bis 2 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Nachschussverpflichtungen kam der Beklagte überwiegend nicht nach.
7
Das Landgericht hat den auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse (28.376,69 €) an die Klägerin zu 1 gerichteten Klagen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 blieb die Berufung des Beklagten erfolglos. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
10
Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag , der in § 5 eindeutig eine gespaltene Beitragspflicht festlege, nämlich zum einen die Leistung einer bezifferten Einlage, zum anderen die Aufbringung weiterer Beträge zur Deckung des sich aus dem Wirtschaftsplan durch Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben ergebenden Liquiditätsbedarfs. Die Höhe der Nachschussverpflichtung sei in objektiv bestimmbarer , künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet und werde dem Schutzzweck des § 707 BGB gerecht. Der sich aus dem Vermietungsrisiko ergebende Unsicherheitsfaktor sei dem Gesellschaftszweck immanent. Die Gesellschafterbeschlüsse über die Nachschussverpflichtungen seien wirksam.
11
II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklagten nicht.
13
1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag.
14
a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO). Allerdings ist die in § 707 getroffene Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
15
b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; Sen.Urt. v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393).
16
aa) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollten. Zwar sieht § 5 Nr. 4 S. 1 GV die Verpflichtung eines jeden Gesellschafters vor, entsprechend seiner Beteiligung Nachschüsse zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken. Andererseits ist in § 5 Nr. 1 S. 2 GV bestimmt, dass das in § 5 Nr. 1 S. 2 GV festgelegte Gesellschaftskapital den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das lässt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag begründe die Verpflichtung zur Leistung einer über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehenden , der Höhe nach nicht festgelegten Einlage.
17
bb) Zudem folgt aus § 5 Nr. 4 S. 2 GV, dass die Nachschusspflicht einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Danach ergeben sich Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschussbeträge zwar aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafter- versammlung nichts anderes beschließt. Dies bedeutet aber, dass - wie auch geschehen - die Gesellschafterversammlung darüber zu beschließen hat, ob und in welcher Höhe die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachschüsse zu leisten.
18
cc) Der Annahme, im Gesellschaftsvertrag sei eine über die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflicht festgelegt, steht außerdem entgegen , dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 4 GV beschränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, wobei sich Höhe und Fälligkeit der Nachschüsse nach dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan richten sollen. Die danach für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Kriterien der "laufenden Einnahmen" und "laufenden Ausgaben" werden im Gesellschaftsvertrag aber in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag nicht fest, nach welchen Maßstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalkulation einzubeziehen sind.
19
2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in § 5 Nr. 4 i.V.m. § 10 Nr. 3 GV vorgesehenen Möglichkeiten , die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen , die der Senat dafür aufgestellt hat.
20
a) Beitragserhöhungen können nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig anzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung er- kennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st. Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 707 Rdn. 6; § 709 Rdn. 92 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO).
21
b) § 5 Nr. 4 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Das Ausmaß der zu ihrem Ausgleich erforderlichen Nachschusszahlungen ist für jedes Wirtschaftsjahr erst nach Erstellung des Wirtschaftsplans erkennbar. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Finanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber auch deshalb keine Obergrenze, weil die Höhe der erforderlichen Fremdmittel im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist. Die Festlegung einer Grenze für Beitragserhöhungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Streithelfers nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachschussbedarf maßgeblich zum einen durch die Höhe des von den Gesellschaftern zur Objektfinanzierung aufgenommenen Darlehens, zum anderen durch das Vermietungsrisiko, mithin weitgehend durch Umstände bestimmt wird, die auch dem Willen der Mehrheitsge- sellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken begründet , dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll abschätzen können.
22
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
23
Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
24
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
25
Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung reicht dafür insbesondere die Tatsache nicht aus, dass der einzelne Gesellschafter für die - hier im Wesentlichen nach seinem Eintritt begründeten - Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach außen persönlich haftet. Dies ist regelmäßig der Fall und würde dazu führen, dass die Gesellschafter in den Fällen der Unterdeckung der Gesellschaft grundsätzlich gegen ihren Willen zu Nachschusszahlungen herangezogen werden könnten.
26
Ebenso wenig sind die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zu Beitragserhöhungen verpflichtet, wenn die Unterdeckungen - wie dies bei geschlossenen Immobilienfonds häufig der Fall ist - auf einer Unterschreitung der projektierten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann nicht, wenn dies - ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter - die Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft zur Folge hat (MünchKommBGB/Ulmer § 707 Rdn. 1). Auch in diesem Fall kann ein Gesellschafter nicht zu einer Vermehrung der vereinbarten Beitragspflicht gezwungen werden. Zudem machen - bei fortbestehendem Sanierungsbedarf - die für die Jahre 1998 bis 2002 erforderlichen Nachzahlungen in der Summe schon mehr als 60 % der ursprünglichen Gesellschaftereinlagen aus.
27
IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Teils des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 abweisen.

Goette Kraemer Münke Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 O 739/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 30 U 705/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
II ZR 306/04 23. Januar 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft
nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche
Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer
möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung
einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung
des Grundstücks Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen
nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung
sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, vom 10. August 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist.
2
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs der Grundstücke N. straße 44 - 46 in B. -P. , zu deren Bebauung mit einer Wohn- und Geschäftshausanlage und zur anschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 3 ("Gesellschaftskapital und Gesellschafter") unter 3. Abs. 3: "Die Geschäftsführung wird ermächtigt, die von den Gesellschaftern zu erbringenden Gesellschaftseinlagen gemäß vorstehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeträge im eigenen Namen und für Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und ggf. gerichtlich geltend zu machen."
3
In § 6 ("Haftung/Nachschüsse") ist in Nr. 2 bestimmt: "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet , binnen vier Wochen nach entsprechender Aufforderung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterdeckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern."
4
Nach § 10 c) des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesellschafterversammlung über die Genehmigung der jährlichen Vermögensübersicht und Überschussrechnung. In § 13 Nr. 2 GV heißt es, dass der Geschäftsführer für den Schluss eines jeden Kalenderjahres binnen sechs Monaten eine Vermögensübersicht nebst Überschussrechnung aufzustellen hat.
5
In § 11 GV ("Gesellschafterversammlung-Beschlussfassung") ist u.a. bestimmt : "2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben; …"
6
Am 23. Dezember 1992 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 50.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin.
7
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin fasste in Abwesenheit des Beklagten in den Jahren 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan und der Feststellung von Unterdeckungen Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in Höhe von 2,59 % bis 4 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kam der Beklagte nicht nach.
8
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse (3.283,86 €) stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zur Abweisung der Klage.
10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachschussverpflichtung begründenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung stehe nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Obergrenze für Beitragserhöhungen festlege. Zwar sei dies grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit nachträglicher Beitragserhöhungen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht für den notwendig werdenden Ausgleich einer Unterdeckung bei einer Publikumsgesellschaft. Da deren Entstehen und Ausmaß nicht vom Willen der Mehrheitsgesellschafter, sondern von der Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens abhingen und bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht abzusehen seien, könne eine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag nicht ohne Willkür festgelegt werden. Zum Ausgleich der Nachschusspflicht sei der Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
11
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklagten nicht.
13
1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag; vielmehr erfordert jede Nachschussverpflichtung einen Gesellschafterbeschluss.
14
a) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB enthält jedoch dispositives Recht (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses , sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 3).
15
b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.
16
aa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag betragsmäßig festgelegt. Nach § 6 Nr. 2 GV sind die Gesellschafter zwar verpflichtet , bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks nach Aufforderung der Geschäftsführung die ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeiträge aber gemäß § 10 c GV durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn diese die jährliche Vermögensübersicht und Überschussrechnung genehmigt.
17
bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Geschäftsführung ermächtigt ist, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nachschusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollten.
18
2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 3 Nr. 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 i.V.m. § 11 Nr. 2 GV vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.
19
a) Beitragserhöhungen - um solche handelt es sich bei den geforderten Nachzahlungen - können nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die auch antizipiert erteilt werden kann. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte hängt die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsge- sellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94).
20
b) §§ 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Eine Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den anteiligen Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Sie werden für jedes Wirtschaftsjahr erst durch die Überschussrechnung, die durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden muss, und den hierauf aufbauenden Wirtschaftsplan verbindlich festgesetzt. Die Festlegung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen ist nicht deshalb entbehrlich, weil Entstehen und Ausmaß der Unterdeckungen weitgehend durch Umstände bestimmt werden, die auch dem Willen der Mehrheitsgesellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes , sondern ist in dem Gedanken begründet, dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll abschätzen können.
21
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es könne in einer Publikumsgesellschaft durch Einräumung eines vertraglich nicht vorgesehenen Sonderkün- digungsrechts eine Nachschusspflicht auch ohne Festlegung einer Obergrenze rechtfertigen.
22
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
23
1. Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
24
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
25
Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Zudem konnten sich die Gesellschafter dieser - wohl auch künftig zu erwartenden - Nachzahlungspflicht nicht durch vorzeitige Kündigung entziehen, da eine Kündigung gemäß § 18 Nr. 1 GV erstmals zum 31.12.2013 möglich ist.
26
2. Vergeblich verweist die Klägerin, um das ihr günstige Berufungsurteil zu halten, auf § 11 Nr. 5 GV. Nach dieser Bestimmung können - abweichend von der gesetzlichen Regelung - Einwendungen gegen einen Gesellschafterbeschluss nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Beschlusses geltend gemacht werden. Dieser Teil des - umfänglichen - Gesellschaftsvertrags war nicht Gegenstand des Klagevortrags. Die Tatrichter waren deswegen nicht gehalten, diesen Teil der Anlagen zur Kenntnis zu nehmen und - wie die Klägerin meint - sie zu einer Ergänzung ihres Vorbringens im Hinblick auf eine etwaige Kenntnis des Beklagten von dem Gesellschafterbeschluss und seiner etwaigen Reaktion hierauf aufzufordern. In 3. Instanz kann die Klägerin ihren Vortrag nicht nachholen.

27
IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abweisen.
Goette Kraemer Münke Strohn Reichart
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 206 C 176/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2004 - 52 S 298/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 73/06 Verkündet am:
19. März 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig
festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten
vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag
eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv
bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754,
755).

b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung
der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen
nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung
sein.
BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 208 C 145/05 - vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Gesellschafterin der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung eines als Nachschuss bezeichneten Geldbetrages verpflichtet ist.
2
Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahr 1990 gegründet worden und dient dem Zweck, die Grundstücke Ba. straße 19 und S. straße 60 in B. mit sozial geförderten Wohnanlagen zu bebauen und diesen Grundbesitz zu verwalten und zu vermieten.
3
Der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin vom 27. Dezember 1990 legt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 das geplante Investitionsvolumen (Gesamtaufwand einschließlich Damnum), das - wie es dort heißt - nur "begründet" überschritten werden darf, auf 16.726.400,00 DM fest. Wegen der Aufgliederung des Gesamtaufwands und der vorgesehenen Finanzierung wird in Abs. 2 dieser Bestimmung auf die dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Anlage verwiesen. Diese enthält einen Investitionsplan, dem ein nach Eigenkapital und Darlehen aufgeschlüsselter Finanzierungsplan gegenübergestellt wird.
4
§ 3 Nr. 3 Abs.1 GV sieht vor, dass das - nach § 3 Nr. 1 GV bei dessen Unterzeichnung 70.000,00 DM betragende - Eigenkapital durch Aufnahme weiterer Gesellschafter bis auf 5.050.000,00 DM erhöht werden soll. Die Anlage zum GV weist ein Eigenkapital in Höhe dieses Betrages zuzüglich Agio aus.
5
In § 3 GV ist unter Nr. 3 Abs. 3 bestimmt: "Der Geschäftsführer wird ermächtigt, die von den Gesellschaftern zu erbringenden Gesellschaftereinlagen gemäß vorstehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und Unterdeckungsbeiträge im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen".
6
In § 5 GV ("Haftung/Nachschüsse") heißt es unter Nr. 3: "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet , binnen vier Wochen nach entsprechender Anforderung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterdeckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern."
7
Nach § 9 Nr. 3 GV beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung der jährlichen Vermögensübersicht und der Überschussrechnung. § 11 Nr. 2 Abs. 1 GV regelt, dass der Geschäftsführer und/oder Geschäftsbesorger für den Schluss eines jeden Kalenderjahres möglichst binnen sechs Monaten eine Vermögensübersicht nebst Überschussrechnung aufzustellen hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Vermögensübersicht und die Überschussrechnung von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen, nach Abs. 3 sind sie während der Investitionsphase von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe zu überprüfen.
8
Am 24. Dezember 1990 erklärte der Vater der Beklagten mit einem Eigenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin. Im Jahr 1997 übertrug er mit Zustimmung der Klägerin seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich im Wege der Sonderrechtsnachfolge an die Beklagte.
9
Die von der Geschäftsführung der Klägerin beauftragte Verwaltungsgesellschaft forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2004 - unter Hinweis auf § 5 Nr. 3 GV - auf, für das Jahr 2004 einen Vorschuss auf den erwarteten Nachschuss in Höhe von 2,6 % ihrer Gesellschaftsbeteiligung (1.329,26 €) zu zahlen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte ihre Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt einen - sich bis Anfang des Jahres 2005 abzeichnenden - Unterdeckungsbetrag von 72.341,11 € prognostiziert, der 2,6 % des vorhandenen Gesellschaftskapitals entsprach. Anders als in den zurückliegenden Jahren 1999 bis 2003, für die die Beklagte Nachschussforderungen in Höhe von insgesamt 5.777,59 € erfüllte, verweigerte sie für das Jahr 2004 die Zahlung weiterer Beträge.
10
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
12
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Beklagte sei zur Erfüllung der - als Vorschuss geltend gemachten - Nachschussforderung der Klägerin verpflichtet, ohne dass die Festlegung des Betrages und dessen Einforderung eines Gesellschafterbeschlusses bedürften. § 707 BGB stehe einer Nachschusspflicht nicht entgegen, weil die Gesellschafter der Klägerin im Gesellschaftsvertrag über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinaus eine erweiterte, der Höhe nach nicht festgelegte Beitragspflicht übernommen und somit bereits bei ihrem Eintritt den zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Beitragserhöhungen zugestimmt hätten. Für die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Regelung genüge es, dass die Nachschussverpflichtung eindeutig und in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet sei. Diesen Anforderungen genüge die Regelung in § 5 Nr. 3 GV. Durch das Kriterium der "Unterdeckung bei laufender Bewirtschaftung" sei die Höhe der Nachschussverpflichtung hinreichend bestimmt. Dies gelte auch für das - bei der Anforderung von Vorschüssen maßgebliche - Kriterium der "sich abzeichnenden Unterdeckung".
14
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
15
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem die einschlägigen Senatsurteile vom 23. Januar 2006 (II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562) noch nicht bekannt sein konnten, ist die Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine Nachschussverpflichtung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag , sondern erfordert einen Beschluss, dem alle Gesellschafter zustimmen müssen. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht.
16
1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag.
17
a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings u.a. dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 14 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563 Tz. 14 m.w.Nachw.). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge keines Gesellschafterbeschlusses , sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 und v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung zu beachten. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
18
b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 15 und II ZR 306/04 aaO Tz. 15 m.w.Nachw.). Danach ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.
19
aa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag betragsmäßig festgelegt. Nach § 5 Nr. 3 S. 1 GV sind die Gesellschafter zwar verpflichtet , bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke nach entsprechender Aufforderung der Geschäftsführung die ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeiträge aber gemäß § 11 Nr. 2 Abs. 2 GV durch Beschluss der Gesellschafterversammlung , wenn diese die jährliche Vermögensübersicht und die Überschussrechnung genehmigt.
20
bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt schon aus dem Zweifel ausschließenden Wortlaut von § 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Geschäftsführung ermächtigt ist, "etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse und Unterdeckungsbeiträge" im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nachschusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt.
21
cc) Die - gegenteilige - Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag selbst über die Einlageschuld hinausgehende weitere Beitragspflichten begründet wurden, lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - nicht schon darauf stützen, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine Bestimmung enthält, in der das Gesellschaftskapital auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und ausdrücklich geregelt ist, dass dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die vertragliche Vereinbarung einer, in eine bezifferte Einlage und laufende Beiträge gespaltenen Beitragspflicht zu stellen sind. Danach genügt es nicht, dass der Gesellschaftsvertrag die Beitragspflicht der Gesellschafter nicht ausdrücklich auf den vereinbarten Einlagebetrag begrenzt. Vielmehr muss eine über die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflicht eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein.
22
dd) Diese erforderliche Eindeutigkeit fehlt dem Gesellschaftsvertrag. Er regelt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 ein geplantes Investitionsvolumen. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung wegen der Finanzierung in Bezug genommene Anlage zum Gesellschaftsvertrag enthält einen Finanzierungsplan, in dem ein Eigenkapital von 5.050.000,00 DM ausgewiesen ist. Dieses entspricht dem in § 3 Nr. 3 Abs. 1 GV festgelegten Eigenkapitalbetrag, der durch Aufnahme neuer Gesellschafter realisiert werden soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der vom Gesellschaftsvertrag - in "begründeten" Fällen - zugelassenen Überschreitung des Investitionsvolumens während der Bauphase nicht, dass die Gesellschafter grundsätzlich über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinaus zu weiteren Beiträgen verpflichtet sein sollen. Zudem geht aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass eine - "begründete" - Überschreitung des Investitionsvolumens durch Beitragserhöhungen finanziert werden soll.
23
c) Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht außerdem entgegen, dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 3 GV beschränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall, dass bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten. Die danach für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Kriterien der "laufenden Bewirtschaftung" und der "Unterdeckung" werden im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht fest, nach welchen Maßstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalkulation einzubeziehen sind (vgl. Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 18). Die Verpflichtung, bei der Erstellung der Vermögensübersicht und der Überschussrechnung handelsrechtliche Bewertungsvorschriften zu beachten, grenzt die Höhe der laufenden Beitragspflichten ebenso wenig in der erforderlichen Weise ein wie die in § 11 Nr. 3 GV - ohnehin nur während der Bauphase - vorgesehene Überprüfung der Abschlüsse durch einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe.
24
d) Eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung weiterer Beiträge über die bezifferte Einlageschuld hinaus kann auch nicht § 5 Abs. 3 S. 2 GV entnommen werden. Diese Vertragsbestimmung regelt schon nicht die Voraussetzungen einer erweiterten Beitragspflicht. Vielmehr knüpft sie an die Nachschussregelung in § 5 Abs. 3 S. 1 GV an und legt nur die Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen vor Auftreten und Feststellung der Unterdeckung fest. Da § 5 Abs. 3 S. 1 GV keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung von Nachschüssen - zum Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaftung - begründet, sind die Gesellschafter ebenso wenig verpflichtet, Vorschüsse auf solche - nicht geschuldeten - Beiträge zu leisten.
25
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist zudem die Höhe der Vorschusszahlungen in § 5 Abs. 3 S. 2 GV nicht - wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet. Der Gesellschaftsvertrag lässt offen, wann sich "Unterdeckungen abzeichnen" und welche laufenden Vorschüsse "angemessen" sind.
26
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
27
Die Beklagte ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, den geforderten Nachschuss zu zahlen.
28
Zwar kann auch bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in engen Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB einer - ohne Zustimmung des einzelnen Gesellschafters beschlossenen - Nachforderung nicht entgegensteht. Ein solcher Sachverhalt ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil ein Gesellschafterbeschluss über eine Nachschussverpflichtung, dem die Beklagte zustimmen müsste, nicht gefasst wurde.
29
Im Übrigen ist ein Gesellschafter zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, 1456 f.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 24 und II ZR 306/04 aaO Tz. 24 m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen , besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden darf (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
30
Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Mehrheit der Gesellschafter die geforderten Nachschüsse leistet und auch die Beklagte in der Vergangenheit so verfahren ist, genügt hierfür allein ebenso wenig wie der Umstand, dass die Gesellschaft - ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter - aufgelöst werden müsste oder in Insolvenz geraten würde (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II 126/04 aaO Tz. 25). Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung muss sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen und sich dadurch in der Zukunft weiteren Nachschusszahlungen zu entziehen. Jedenfalls für das Jahr 2004 bestand diese Möglichkeit nicht, weil das Gesellschaftsverhältnis nach § 15 Nr. 2 Satz 1 GV erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden konnte. Eine - ohnehin nur mit Zustimmung des Geschäftsführers mögliche - Kündigung vor diesem Zeitpunkt war der Beklagten schon wegen der - sich nach § 16 Nr. 1 Abs. 2 GV ergebenden - Nachteile bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nicht zumutbar.
31
IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Goette Kurzwelly Gehrlein RiBGH Dr. Strohn kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Goette Reichart

Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 208 C 145/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2006 - 52 S 286/05 -

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 126/04 Verkündet am:
23. Januar 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig
festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart
werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem
Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden
Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer
Weise ausgestaltet ist.

b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft
nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche
Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer
möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung
einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die
laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und
kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 4. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage der Klägerin zu 1 stattgegeben worden ist, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. September 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten des 1. und 2. Rechtszugs tragen die Klägerinnen 86 %, der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im 1. und 2. Rechtszug tragen die Klägerinnen 86 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des 1. und 2. Rechtszugs jeweils selbst. Von den Kosten der Nebenintervention im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zu 1 zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist.
2
Die Klägerin zu 1 ist eine im Jahr 1991 zum Zwecke des Erwerbs sowie der Vermietung und Verwaltung des Grundstücks Z.straße 6 in B. gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Klägerin und Nebenintervenientin zu 2 ist ihre geschäftsführende Gesellschafterin. In dem vom Nebenintervenienten zu 1 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 5: "Gesellschaftskapital 1. Das Gesellschaftskapital wird auf insgesamt 2.750.000,-- DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen. 2. Das Eigenkapital ist entsprechend den in der Beitrittserklärung vorgesehenen Konditionen zu leisten. 3. … 4. Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige Nachschüsse zu erbringen. Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.“
3
In § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) ist bestimmt, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Mehrheit von 3/4 der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf.
4
Am 10. Dezember 1991 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin zu 1.
5
Im Oktober 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Zweck der Gesellschaft - nunmehr mit der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaft R. GbR" - war seit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks R.weg 6 in B. Das Gesellschaftskapital wurde auf 7.000.000,00 € erhöht. Nach § 5 Nr. 1 S. 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages entsprach dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen.
6
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1 fasste in den Jahren 1998 bis 2002 entsprechend den Liquiditätsberechnungen (dem Wirtschaftsplan ) der Geschäftsführerin Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in Höhe von 30 % bis 2 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Nachschussverpflichtungen kam der Beklagte überwiegend nicht nach.
7
Das Landgericht hat den auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse (28.376,69 €) an die Klägerin zu 1 gerichteten Klagen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 blieb die Berufung des Beklagten erfolglos. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
10
Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag , der in § 5 eindeutig eine gespaltene Beitragspflicht festlege, nämlich zum einen die Leistung einer bezifferten Einlage, zum anderen die Aufbringung weiterer Beträge zur Deckung des sich aus dem Wirtschaftsplan durch Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben ergebenden Liquiditätsbedarfs. Die Höhe der Nachschussverpflichtung sei in objektiv bestimmbarer , künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet und werde dem Schutzzweck des § 707 BGB gerecht. Der sich aus dem Vermietungsrisiko ergebende Unsicherheitsfaktor sei dem Gesellschaftszweck immanent. Die Gesellschafterbeschlüsse über die Nachschussverpflichtungen seien wirksam.
11
II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklagten nicht.
13
1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag.
14
a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO). Allerdings ist die in § 707 getroffene Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
15
b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; Sen.Urt. v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393).
16
aa) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollten. Zwar sieht § 5 Nr. 4 S. 1 GV die Verpflichtung eines jeden Gesellschafters vor, entsprechend seiner Beteiligung Nachschüsse zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken. Andererseits ist in § 5 Nr. 1 S. 2 GV bestimmt, dass das in § 5 Nr. 1 S. 2 GV festgelegte Gesellschaftskapital den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das lässt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag begründe die Verpflichtung zur Leistung einer über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehenden , der Höhe nach nicht festgelegten Einlage.
17
bb) Zudem folgt aus § 5 Nr. 4 S. 2 GV, dass die Nachschusspflicht einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Danach ergeben sich Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschussbeträge zwar aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafter- versammlung nichts anderes beschließt. Dies bedeutet aber, dass - wie auch geschehen - die Gesellschafterversammlung darüber zu beschließen hat, ob und in welcher Höhe die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachschüsse zu leisten.
18
cc) Der Annahme, im Gesellschaftsvertrag sei eine über die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflicht festgelegt, steht außerdem entgegen , dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 4 GV beschränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, wobei sich Höhe und Fälligkeit der Nachschüsse nach dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan richten sollen. Die danach für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Kriterien der "laufenden Einnahmen" und "laufenden Ausgaben" werden im Gesellschaftsvertrag aber in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag nicht fest, nach welchen Maßstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalkulation einzubeziehen sind.
19
2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in § 5 Nr. 4 i.V.m. § 10 Nr. 3 GV vorgesehenen Möglichkeiten , die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen , die der Senat dafür aufgestellt hat.
20
a) Beitragserhöhungen können nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig anzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung er- kennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st. Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 707 Rdn. 6; § 709 Rdn. 92 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO).
21
b) § 5 Nr. 4 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Das Ausmaß der zu ihrem Ausgleich erforderlichen Nachschusszahlungen ist für jedes Wirtschaftsjahr erst nach Erstellung des Wirtschaftsplans erkennbar. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Finanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber auch deshalb keine Obergrenze, weil die Höhe der erforderlichen Fremdmittel im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist. Die Festlegung einer Grenze für Beitragserhöhungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Streithelfers nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachschussbedarf maßgeblich zum einen durch die Höhe des von den Gesellschaftern zur Objektfinanzierung aufgenommenen Darlehens, zum anderen durch das Vermietungsrisiko, mithin weitgehend durch Umstände bestimmt wird, die auch dem Willen der Mehrheitsge- sellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken begründet , dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll abschätzen können.
22
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
23
Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
24
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
25
Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung reicht dafür insbesondere die Tatsache nicht aus, dass der einzelne Gesellschafter für die - hier im Wesentlichen nach seinem Eintritt begründeten - Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach außen persönlich haftet. Dies ist regelmäßig der Fall und würde dazu führen, dass die Gesellschafter in den Fällen der Unterdeckung der Gesellschaft grundsätzlich gegen ihren Willen zu Nachschusszahlungen herangezogen werden könnten.
26
Ebenso wenig sind die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zu Beitragserhöhungen verpflichtet, wenn die Unterdeckungen - wie dies bei geschlossenen Immobilienfonds häufig der Fall ist - auf einer Unterschreitung der projektierten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann nicht, wenn dies - ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter - die Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft zur Folge hat (MünchKommBGB/Ulmer § 707 Rdn. 1). Auch in diesem Fall kann ein Gesellschafter nicht zu einer Vermehrung der vereinbarten Beitragspflicht gezwungen werden. Zudem machen - bei fortbestehendem Sanierungsbedarf - die für die Jahre 1998 bis 2002 erforderlichen Nachzahlungen in der Summe schon mehr als 60 % der ursprünglichen Gesellschaftereinlagen aus.
27
IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Teils des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 abweisen.

Goette Kraemer Münke Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 O 739/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 30 U 705/03 -

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 86/06 Verkündet am:
7. März 2007
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben
Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene
Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren
anfallende Verfahrensgebühr.
BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - LG Bonn
AG Siegburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers,
Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16. November 2005 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 254,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2005 zu zahlen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 3/5, der Kläger zu 2/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in T. . Nachdem die Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten, kündigte der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2005 das Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten zur Räumung der Wohnung bis spätestens 22. Juli 2005 auf.
2
Da die Beklagten weder die behaupteten Mietrückstände bezahlten noch die Wohnung räumten, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlangen auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er die Erstattung der ihm für das Kündigungsschreiben in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 700,29 €.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung, zur Zahlung rückständiger Miete und offener Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen sowie zur Zahlung von 277,94 € für die durch die anwaltliche Kündigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten (422,35 €) hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht in Höhe eines Betrages von 167,39 € als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
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Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 422,35 € weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg in Höhe von 254,96 €. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht (LG Bonn NZM 2006, 658) hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:
7
In Höhe eines Betrages von 167,39 € sei die Berufung unzulässig, weil der Kläger sein Rechtsmittel insoweit nicht begründet habe. Die Abweisung der Klage in dieser Höhe in erster Instanz beruhe darauf, dass das Amtsgericht für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung lediglich einen Gegenstandswert von 5.052 € angenommen habe und nicht, wie der Kläger, von 8.112 €.
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Soweit die Berufung zulässig sei, sei sie unbegründet. Bei einem Gegenstandswert von 5.052 € für die Geschäftsgebühr belaufe sich diese samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 532,90 €. Da das Amtsgericht bereits insoweit 277,94 € zuerkannt habe, sei im Rahmen der zulässig begründeten Berufung allein noch zu entscheiden, ob dem Kläger weitere 254,96 € zustünden. Dies sei zu verneinen. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB angenommen. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und dadurch dem Kläger Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben. Zu dem deshalb ersatzfähigen Schaden gehörten auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung mit Hilfe eines Anwalts. Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch teilweise daran, dass das angefallene Anwaltshonorar für das vorprozessuale Kündigungsschreiben der hälftigen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG unterliege. Diese Vorschrift sei einschlägig, weil das Kündigungsschreiben und die im Rechtsstreit entfaltete Tätigkeit denselben Gegenstand beträfen.

II.

9
1. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Verwerfung seiner Berufung in Höhe eines Betrages von 167,39 € wendet. Zutreffend hat das Landgericht die Berufung des Klägers in diesem Umfang für unzulässig gehalten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO soll eine Berufungsbegründung aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, unter 1). Ausführungen dazu, dass und weshalb die Annahme des Amtsgerichts fehlerhaft sei, der Gegenstandswert betrage lediglich 5.052 €, enthält die Berufungsbegründung nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, der Kläger habe seinen Schaden unter Bezugnahme auf die anwaltliche Kostennote, die er auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht habe, beziffert. Es genügt den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - lediglich pauschal ausführt, er wolle sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998, aaO, unter 2 b).
10
2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich des verbleibenden Zahlungsantrags in Höhe von 254,96 € wendet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht wegen der Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG einen Anspruch des Klägers verneint. Dabei kommt es nicht auf die vom Landgericht für erheblich gehaltene Frage an, ob die vorgerichtliche und die nachfolgende gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift denselben Gegenstand betreffen.
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a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (so auch BayVGH NJW 2006, 1990; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374; Hansens, RVGreport 2005, 392).
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Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991, wobei übersehen wird, dass der Kostenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen dafür prozessökonomische Gründe sprechen. Denn bei einer Anrechnung auf die Verfahrensgebühr wird die obsiegende Partei darauf verwiesen, die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei - gegebenenfalls gerichtlich - geltend zu machen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als die Verfahrensgebühr - im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden.
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b) Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Berufung des Klägers in Höhe des zuletzt genannten Betrages von 254,96 € zu- rückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zahlung weiterer 254,96 € nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. Da die Anrechnung, wie ausgeführt, nicht auf die Geschäftsgebühr stattfindet, ist dem Kläger der Restbetrag zuzuerkennen. Ball Wiechers Dr.Wolst Dr.Hessel Dr.Koch
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 117 C 201/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.