Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2004 - I ZR 38/02

published on 28/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2004 - I ZR 38/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 38/02 Verkündet am:
28. Oktober 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
SVS/RVS Nr. 5.4.2 (Stand: 1. Januar 1992)
Das Belassen der gekauften Ware in einem ausländischen Lagerhaus, in dem
sie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet, ist nicht mit einer vom Wareninteressenten
verfügten Lagerung im Ausland i.S. von Nr. 5.4.2 SVS/RVS
gleichzusetzen.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - I ZR 38/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte als führenden Speditionsversicherer der F. GmbH (Streithelferin der Klägerin) wegen Verlustes von Lagergut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb im Dezember 1995 von der K. GmbH insgesamt 2.051 Ballen Baumwolle, die in Libau/Lettland eingelagert waren. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bestand zwischen der Lagerhausbetreiberin in Libau und der Streithelferin der Klägerin ein Unterlagervertrag über das eingelagerte Gut. Der Kauf der Baumwolle erfolgte gegen Übergabe der zugunsten der Klägerin von ihrer Streithelferin als Lagerhalterin ausgestellten FIATA WAREHOUSE RECEIPT-Scheine (FWR-Scheine). Die durch ihre FWR-Scheine begründeten Verkehrsverträge hatte die Streithelferin innerhalb der bei der Beklagten seinerzeit gezeichneten SVS/RVS Versicherung angemeldet.
Nach Zahlung des Kaufpreises rief die Klägerin die Ware in Teilpartien bei ihrer Streithelferin ab. Im Februar 1996 verweigerte die Streithelferin die Herausgabe von restlichen 191 Ballen Baumwolle. Die Klägerin erwirkte daraufhin ein Urteil des Landgerichts Hamburg, mit dem die Streithelferin zur Herausgabe verurteilt wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils setzte die Klägerin ihrer Streithelferin eine Frist zur Herausgabe der restlichen Ballen bis zum 3. März 1999 und kündigte an, nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Streithelferin gab die restliche Ware innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht heraus. Den ihr dadurch entstandenen Schaden hat die Klägerin mit 96.633,65 DM beziffert.
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.633,65 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Nichterfüllung der Güterbeschaffungspflicht seitens der Streithelferin der Klägerin begründe keinen unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden i.S. von Nr. 3 SVS/RVS. Der Versicherungsschutz sei auch gemäß Nr. 5.4.2 und 5.5 SVS/RVS ausgeschlossen. Zudem habe die Klägerin die Klagefrist gemäß Nr. 11.6 Satz 1 SVS/RVS versäumt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte brauche aufgrund der von der Streithelferin bei ihr angemeldeten, mit der Klägerin abgeschlossenen Lagerverträge keine Leistungen aus der SVS/RVS-Versicherung zu erbringen. Dazu hat es ausgeführt:
Zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin sei ein Lagervertrag zustande gekommen. Die von der Streithelferin unterlassene Auslieferung der restlichen 191 Ballen Baumwolle stehe einem Verlust des Gutes i.S. der §§ 417, 390 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung; im folgenden : HGB a.F.) gleich mit der Folge, daß der Klägerin ein Güterschaden im versicherungsrechtlichen Sinne nach Nr. 3.1.1 SVS/RVS (Stand: 1. Januar 1992)
entstanden sei. Es komme aber die Ausschlußklausel gemäß Nr. 5.4.2 SVS/ RVS zur Anwendung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Indem die Klägerin als Wareninteressentin mit ihrer Streithelferin vereinbart habe, daß die Baumwolle bis zum jeweiligen Teilabruf im Lager in Libau verbleiben solle, habe sie eine zum Ausschluß der Haftung führende Lagerung des Gutes im Ausland verfügt.
Ob eine Haftung der Beklagten auch nach der Ausschlußklausel gemäß Nr. 5.5 SVS/RVS entfalle, könne danach offenbleiben.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin im Dezember 1995 ein Lagervertrag zustande gekommen ist, den die Streithelferin zu ihrer (seinerzeit) bei der Beklagten gezeichneten Speditionsversicherung angemeldet hat. Der Lagervertrag ist daher nach Nr. 1.1 SVS/RVS versichert.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe einen Güterschaden i.S. von Nr. 3.1.1 SVS/RVS erlitten.

a) Die Revision meint, die unterlassene Auslieferung der restlichen 191 Ballen Baumwolle habe bei der Klägerin nicht zu einem Güter-, sondern zu einem Vermögensschaden geführt, für den die Ausschlußklausel der Nr. 5.4.2 SVS/RVS nicht gelte. Als Güterschäden seien nach der Definition in Nr. 3.1.1 SVS/RVS der Verlust und die Beschädigung des Gutes zu verstehen. Im Streit-
fall habe sich die Streithelferin lediglich geweigert, das eingelagerte Gut teilweise an die Klägerin herauszugeben. Die auf eine solche Weigerung zurückzuführende unterlassene Herausgabe des Lagergutes stelle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Verlust i.S. der §§ 417, 390 HGB a.F. dar. Dieser sei nur gegeben, wenn der Lagerhalter die Sachherrschaft über das eingelagerte Gut verliere und sie sich auch nicht wiederbeschaffen könne. Das sei hier nicht der Fall, da die Streithelferin als Unterlagerhalterin mittelbaren Besitz an dem noch vorhandenen eingelagerten Gut habe. Der Umstand, daß die lettische Lagerhausbetreiberin nicht zur Herausgabe bereit sei, weil die Herstellerin der Baumwolle ihr dies wegen angeblich nicht vollständiger Zahlung des Kaufpreises seitens der ersten Käuferin untersagt habe, rechtfertige die Annahme eines Verlustes i.S. der §§ 417, 390 HGB a.F. nicht. Denn die Streithelferin könne sich - nach Begleichung der noch offenen Kaufpreisforderung der Herstellerin - das Gut beschaffen und an die Klägerin herausgeben. Dem kann nicht beigetreten werden.

b) Bei einem Verlust des Lagergutes besteht der Güterschaden i.S. von Nr. 3.1.1 SVS/RVS darin, daß das Gut nicht verfügbar ist und dem Versicherten damit der in der Ware verkörperte Verkehrswert entzogen ist. Bei den reinen Vermögensschäden nach Nr. 3.1.3 SVS/RVS handelt es sich um Schäden, die nicht durch einen zuvor entstandenen Güterschaden verursacht worden sind. Hierzu zählen insbesondere Verspätungsschäden oder Schäden infolge fehlerhaften Einzugs einer Nachnahme (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Nr. 3 SVS/RVS Rdn. 3 und 5).
Im Streitfall geht es nicht um Vermögensschäden i.S. von Nr. 3.1.3 SVS/ RVS. Das den Schaden der Klägerin verursachende Ereignis besteht in der unterbliebenen Auslieferung des Lagergutes innerhalb der der Streithelferin dafür
gesetzten Frist bis zum 3. März 1999. Das Landgericht Hamburg hatte die Streithelferin rechtskräftig zur Herausgabe der restlichen 191 Ballen Baumwolle an die Klägerin verurteilt. Eine ihr danach von der Klägerin gesetzte Herausgabefrist hat die Streithelferin ergebnislos verstreichen lassen, obwohl sie sich die Verfügungsbefugnis über das bei der Libauer Lagerhausbetreiberin eingelagerte Gut vor Fristablauf durch Zahlung des noch offenen Kaufpreises an die Herstellerin der Baumwolle hätte beschaffen können. Nach fruchtlosem Ablauf der gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. gesetzten Frist erlischt gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 BGB a.F. der Erfüllungsanspruch des Gläubigers. An seine Stelle tritt der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (vgl. MünchKomm.BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 283 Rdn. 22). Entgegen der Auffassung der Revision ist es der Streithelferin der Klägerin damit unmöglich geworden , ihre primäre Leistungspflicht zu erfüllen. Mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs wurde der Klägerin der in der Baumwolle verkörperte Verkehrswert auf Dauer entzogen, was einem endgültigen Verlust des Gutes gleichzusetzen ist (vgl. BGHZ 46, 43, 55).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Tatbestand der Ausschlußklausel von Nr. 5.4.2 SVS/RVS sei erfüllt, weil die Klägerin als Wareninteressentin eine zum Haftungsausschluß führende Lagerung des Gutes im Ausland verfügt habe.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht lediglich die von der Herstellerin der Baumwolle bewirkte Lagerung des Gutes in Lettland passiv hingenommen. Vielmehr habe sie durch die Vereinbarung, daß das Gut weiterhin bis zum jeweiligen Teilabruf in Lettland gelagert bleiben solle, gegenüber der Streithelferin als ihrer Lagervertragspartnerin eine Weisung über
die Art und Weise der Lagerung erteilt und damit die Lagerung in Lettland verfügt. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

b) Die Anwendung der Ausschlußklausel in Nr. 5.4.2 SVS/RVS erfordert, daß die Lagerung im Ausland vom Wareninteressenten verfügt worden ist. Das bedeutet, daß er dem Spediteur Weisung gegeben hat, den Transportvorgang zu unterbrechen und das Gut einzulagern (vgl. Koller aaO Nr. 5 SVS/RVS Rdn. 11). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß von einer derartigen Sachverhaltsgestaltung im Streitfall nicht ausgegangen werden kann. Die Lagerung der von der Klägerin erworbenen Baumwolle im Lagerhaus der Libauer Lagerhausbetreiberin war schon von der Herstellerin der Ware verfügt worden. Im Zeitraum von der Einlagerung bis zum Abruf seitens der Klägerin wurde die Baumwolle unstreitig nicht aus dem Lagerhaus in Libau entfernt. Die Klägerin hat das Gut in dem von der Herstellerin verfügten Zustand erworben. Eine eigene Verfügung hinsichtlich der Lagerung der Baumwolle in dem Lagerhaus in Libau hat die Klägerin weder gegenüber der dortigen Lagerhausbetreiberin noch gegenüber ihrer Streithelferin getroffen. Nach Abschluß des Kaufvertrages am 8. Dezember 1995 hat die Klägerin lediglich davon abgesehen, von der Streithelferin, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Lagerhausbetreiberin mit der Abfertigung der Ware befaßt war, sofort die komplette Herausgabe der von ihr erworbenen Baumwolle zu verlangen. Das Belassen der Ware in einem ausländischen Lager, in dem sie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet, ist nicht mit einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung im Ausland i.S. von Nr. 5.4.2 SVS/RVS gleichzusetzen.
4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO a.F.).

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob einer Inanspruchnahme der Beklagten die Ausschlußklausel in Nr. 5.5 SVS/RVS entgegensteht. Die Revisionserwiderung meint, der Versicherungsschutz sei auch nach dieser Klausel ausgeschlossen, weil es sich bei der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin um ein im Speditionsgewerbe allgemein nicht übliches Geschäft gehandelt habe. Das verkaufte Gut sei nicht bei der Streithelferin der Klägerin eingelagert gewesen; diese habe es vielmehr erst in ihre Obhut oder Verfügungsgewalt bringen müssen. In der Übernahme der Beschaffungsverpflichtung - ohne sich selbst vorher FWR-Scheine von der lettischen Lagerhausbetreiberin ausstellen zu lassen - liege eine gesteigerte Gefahr der Inanspruchnahme für den Versicherer sowie ein untypischer Inhalt für einen Lagervertrag.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Revision. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1966 (BGHZ 46, 43, 53) nicht zu entnehmen, daß die Verpflichtung des Spediteurs zur Auslieferung von Gütern, die bei einem Dritten lagern, ein im Speditionsgewerbe allgemein nicht übliches Geschäft darstelle. Der II. Zivilsenat hat in der genannten Entscheidung nur ausgesprochen, daß die Übernahme der Garantie für eine bedingungslose Auslieferung des Lagergutes, das sich nicht im Besitz des Lagerhalters befindet, ein nicht übliches Geschäft sei, das der Speditionsversicherung nicht unterliege. Eine Garantieerklärung hat die Streithelferin der Klägerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgegeben. Ihre Pflicht, sich die Verfügungsgewalt über das Lagergut zu verschaffen , ergab sich vielmehr aus den besonderen Umständen des Lagervertrages als solchem. Die Beklagte, die sich auf den ihr günstigen Haftungsausschluß nach Nr. 5.5 SVS/RVS beruft, hätte mithin substantiiert darlegen müs-
sen, daß die zwischen der Klägerin und deren Streithelferin getroffene Vereinbarung nicht allgemein üblich war und eine gesteigerte Gefahr ihrer, der Beklagten , Inanspruchnahme in sich barg, die durch Prämiensätze nicht abgedeckt war. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für das Vorliegen des Ausschlußtatbestands in Nr. 5.5 SVS/RVS keine Tatsachen vorgetragen.

b) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin beigetreten werden, daß bei Eintritt des Schadens kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. Grundsätzlich bleibt gemäß Nr. 17.3 SVS/RVS der Versicherungsschutz bis zur Erfüllung der sich aus dem Verkehrsvertrag ergebenden Verpflichtungen bestehen. Nach Nr. 17.3 Satz 2 SVS/RVS endet die Versicherungsdeckung für Lagerverträge spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages. Entsprechend der von der Beklagten behaupteten Kündigung des Versicherungsvertrages zum 31. Dezember 1995 bestand somit noch Versicherungsschutz bis zum 31. März 1996. Die den Ersatzanspruch der Klägerin auslösende Weigerung der Streithelferin, das restliche Gut auszuliefern, fällt in die Zeit bis März 1996, nachdem die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 8. Februar 1996 die Herausgabe der restlichen 191 Ballen Baumwolle verlangt hatte. In diesem Zeitraum hat daher der Versicherungsschutz noch bestanden.

c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage auch nicht deshalb abzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS erhoben wurde.
Nach Nr. 11.6 SVS/RVS erlöschen alle Ansprüche des Versicherten, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Datum der Schadensmeldung , Klage gegen den führenden Versicherer erhoben wird. Diese Frist ist
hier gewahrt. Die Klägerin hat der Streithelferin zur Abwendung des Schadens vergeblich Frist gesetzt, die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 1996 näher bezeichneten Baumwollballen bis zum 3. März 1999 herauszugeben. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, daß die Streithelferin bereits unter dem 17. April 1996 eine Schadensmeldung über die O. KG an die Beklagte gerichtet hatte. Die Klägerin als Versicherte gemäß Nr. 2 SVS/RVS braucht es sich nicht zurechnen zu lassen, daß die Streithelferin von sich aus den Schaden der Beklagten bereits früher gemeldet hat (vgl. Koller aaO Nr. 11 SVS/RVS Rdn. 6; 4. Aufl., Ziff. 20 SpV Rdn. 1; vgl. auch Wolf/Thiel, ADSp 2002, 19. Aufl., Nr. 20 SpV Ziff. 1).
5. Die Höhe des der Klägerin aufgrund der unterbliebenen Auslieferung des Gutes entstandenen Schadens ist mit 96.633,65 DM unstreitig.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und das landgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Annotations

(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.

(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.

(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.

(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

(5) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.

(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.

(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.

(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

(5) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.

(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.

(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.

(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

(5) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)