Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2004 - I ZR 272/01

bei uns veröffentlicht am08.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 272/01 Verkündet am:
8. Juli 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 32 Abs. 2 Satz 1
Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden
Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen
Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung
des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.
BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 272/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine iranische Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte übernahm gemäß dem Multimodal Transport Bill of Lading (FBL) vom 16. September 1997 eine aus gebrauchten Maschinen- und Ersatzteilen für einen Mühlenbetrieb bestehende Warensendung. Sie verpflichtete sich gegenüber ihrer Auftraggeberin, den Transport zu fixen Kosten durchzufüh-
ren. Das Transportgut sollte per Lkw von dem im FBL eingetragenen Versender , der H.-GmbH in Neustadt/Weinstraße, nach Teheran befördert werden. Das FBL enthielt kein Indossament und war an Order einer iranischen Bank ausgestellt. Als Notify Party war im FBL die Firma S. in Joibar/Iran eingetragen. Das Transportgut sollte nach der zwischen der Versenderin und der Beklagten getroffenen Absprache von der Firma P. in Teheran in Empfang genommen werden.
Aus der gesamten Warensendung wurde eine Teillieferung mit einem Bruttogewicht von 9.300 kg für einen Lkw-Transport zusammengestellt. Mit dem Transport der Teillieferung nach Teheran beauftragte die Beklagte ihre Streithelferin , welche die Beförderung auf der Grundlage des internationalen Frachtbriefs vom 24. September 1997, in dem die Beklagte als Absenderin und die P. als Empfängerin eingetragen waren, ausführte. Die Teillieferung kam bei der Empfängerin nicht an.
Die Klägerin hat behauptet, der Lkw samt Ladung sei am 5. Oktober 1997 in Rumänien in einen Fluß gestürzt, weil der Fahrer die Kontrolle über das von ihm gesteuerte Fahrzeug verloren habe. Dadurch sei die Ladung verlorengegangen. Der Kaufpreis für die in Verlust geratene Sendung habe 194.400 DM betragen. Sie, die Klägerin, habe als Transportversicherer eine Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 222.115,59 DM an die S. erbracht. Deren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei daher nach Maßgabe des "Letter of Subrogation" kraft Gesetzes auf sie übergegangen.
Mit Telefax-Schreiben vom 16. Juli 1998, dem die in diesem Schreiben genannten Anlagen beigefügt waren, meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des in Rede stehenden Warenverlu-
stes in Höhe von 222.115,59 DM an. Im Rahmen der anschließend zwischen den Parteien geführten Korrespondenz teilte die Beklagte der Klägerin mit Telefax -Schreiben vom 3. August 1998 folgendes mit:
"Dear Sirs, we herewith confirm receipt of your documents. Please be kindly informed that we acknowledged this claim and that this will be settled according to 'International CMR-Rules'". Die Klägerin hat weiterhin behauptet, zum Zeitpunkt der Schadensfeststellung habe die S. das FBL bereits in Besitz gehabt. Die P. , welche von der S. lediglich als Empfangsspediteur beauftragt gewesen sei, habe das FBL umgehend an die S. weitergeleitet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 222.115,59 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich hauptsächlich auf Verjährung berufen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß sie die Klageforderung in ihrem Telefax-Schreiben vom 3. August 1998 nicht anerkannt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der S. stehe gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 CMR zu, der kraft Gesetzes oder durch Abtretung auf die Klägerin habe übergegangen sein können. Dazu hat es ausgeführt :
Inhaber des gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs aus Art. 17 CMR seien die H.-GmbH als Absenderin und gemäß Art. 13 CMR die P. als Empfängerin des Transportgutes, mithin nicht die S. . Der Umstand, daß die S. als Käuferin des Gutes aus wirtschaftlicher Sicht die Endempfängerin der Warensendung gewesen sei, ändere hieran nichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrags an den vom Absender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Der Transport habe nach den Eintragungen im FBL in Teheran bei der P. enden sollen. Die Auffassung der Klägerin, die S. habe entgegen dem Wortlaut des FBL nach dem Inhalt des Fracht-/Speditionsvertrags zwischen der H.-GmbH und der Beklagten von Anfang an Empfängerin der Warensendung sein sollen, sei unrichtig. Der S. hätten nur dann Schadensersatzansprüche aus Art. 17 CMR zugestanden , wenn sie die Rechte aus dem FBL schon zum Zeitpunkt des Schadensereignisses erworben gehabt hätte und damit zur berechtigten Warenempfängerin geworden sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die P. ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die S. und diese sie sodann an die Klägerin abgetreten habe.
Die Klägerin habe durch Vorlage des Original-FBL in der letzten mündlichen Verhandlung zwar nachgewiesen, daß sie im Besitz dieses Dokuments sei, was zu der Annahme führen könnte, sie habe die Schadensersatzansprüche der Empfängerin aus Art. 17 CMR im Wege der Abtretung erworben. Ob sich aus der Vorlage des Original-FBL zwingend eine Anspruchsberechtigung der Klägerin aus abgetretenem Recht ergebe, könne jedoch offenbleiben, weil davon ausgegangen werden müsse, daß Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht ursprünglich der S. zugestanden hätten, verjährt seien. Die Verjährung sei mit Ablauf des 15. November 1998 eingetreten, da der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli 1998 gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR gehemmt worden sei.
Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 1998 enthalte kein (konstitutives ) deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf dieser Grundlage ebenfalls nicht zustünden.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR verjährt ist und der Klägerin auch keine Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten zustehen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt, da die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.7.2000
- I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).
2. Die von der Klägerin auf Art. 17 Abs. 1 CMR gestützten Schadensersatzansprüche verjähren nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grundsätzlich in einem Jahr. Bei gänzlichem Verlust des Transportgutes beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b CMR, wenn - wie hier - eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit Ablauf des sechzigsten Tages nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Danach wäre, sofern die Verjährungsfrist nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden ist, mit Ablauf des 15. November 1998, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, Verjährung eingetreten, so daß die erst am 11. März 2000 eingereichte Klage den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.
3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die am 15. November 1997 begonnene Verjährungsfrist sei nicht durch das von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Anspruchsschreiben vom 16. Juli 1998 gehemmt worden.

a) Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR kann aber nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden (BGHZ 116, 15, 20 m.w.N.). Reklamationsberechtigt ist jeder, der einen Anspruch gegen den Frachtführer geltend machen kann. In bezug auf die sich aus der CMR ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus
dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des Gutes im eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75, 92, 94; 116, 15, 19; BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 103 = VersR 1999, 646, insoweit nicht in BGHZ 140, 84; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 13; Herber/Piper aaO Art. 32 Rdn. 34).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Schadensreklamation am 16. Juli 1998 nicht Berechtigte in dem vorgenannten Sinne gewesen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der S. gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR zugestanden hat, der kraft Gesetzes oder im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein konnte.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, Empfängerin des in Verlust geratenen Transportgutes gemäß Art. 13 Abs. 1 CMR sei nicht die S. , sondern die P. in Teheran gewesen, weil die H.-GmbH als Absenderin des Gutes diese als Adressatin bestimmt habe. Der Umstand, daß die S. als Käuferin der Ware aus wirtschaftlicher Sicht die Empfängerin der Sendung gewesen und sie im FBL als "Notify Party" benannt worden sei, ändere daran nichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrages an den vom Absender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Empfängerin sei nach der Eintragung in dem von der Beklagten ausgestellten FBL die P. gewesen. Die Beklagte habe durch Ausstellung des FBL die Herausgabe des Gutes an den im FBL benannten Empfänger gegen Vorlage des Dokuments versprochen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
bb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung maßgeblich darauf gestützt , daß nach dem unstreitigen Sachverhalt zwischen der Absenderin (H.-GmbH) und der Beklagten vereinbart worden war, daß der Transport in Teheran enden und die Warensendung dort von der P. in Empfang genommen werden sollte. Die P. war auch in dem von der Beklagten für den streitgegenständlichen Transport ausgestellten internationalen Frachtbrief als Empfängerin benannt worden. Danach kommt es für die Frage, wer Empfänger des Gutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR sein sollte, nicht darauf an, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin (S. ) als Käuferin der in Verlust geratenen Maschinenteile aus wirtschaftlicher Sicht Endempfängerin sein sollte. Denn zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR ist grundsätzlich der im Frachtbrief als solcher angegebene Empfänger legitimiert. Ist - wie hier - ein internationaler Frachtbrief ausgestellt, so ist die Eintragung darin maßgebend (vgl. Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4).
Die Entscheidung des Senats (Urt. v. 15.10.1998, TranspR 1999, 102, 103), wonach als "Empfänger" des Frachtgutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR auch ein im Frachtbrief als solcher nicht bezeichneter Dritter in Betracht kommen könne, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In der angeführten Senatsentscheidung hatte der Tatrichter festgestellt, daß das Gut nach dem sich aus dem Beförderungsauftrag ergebenden Willen des Absenders an die dortige Klägerin als Endempfängerin abgeliefert werden sollte (vgl. BGH TranspR 1999, 102, 103, insoweit nicht in BGHZ 140, 84). Eine derartige Feststellung fehlt hier in bezug auf die S. . Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß nach dem Willen der Absenderin, der H.-GmbH, die P. in Teheran Empfängerin des Gutes sein sollte. Die S. wird in dem von der Beklagten ausgestellten FBL auch nur als "Notify Party", also als Meldestelle, bezeichnet. Sie hat damit keinen Empfängerstatus
(vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 4; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4; MünchKomm.HGB /Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 4).

c) Das Berufungsgericht ist des weiteren verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen , daß die S. die Empfängerrechte auch nicht - wie von der Klägerin behauptet - durch Übersendung des Original-FBL seitens der P. bereits vor Eintritt des Schadensereignisses erworben hat. Die Klägerin hat ihren von der Beklagten bestrittenen Vortrag zum Zeitpunkt der Übersendung des Original-FBL weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Es ist folglich verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Vorlage der Kopie des FBL im Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli 1998 nicht geschlossen hat, der S. sei zu jenem Zeitpunkt schon das Originalpapier übergeben gewesen. Auch die Vorlage des Originalpapiers durch die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht drängt diesen Schluß nicht auf.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen , daß die S. einen möglicherweise der P. zustehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR auch nicht durch konkludente Abtretung von der P. erlangt hat. Von der S. konnte daher weder kraft Gesetzes noch durch Abtretung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 CMR auf die Klägerin übergehen.

d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß angenommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Schadensreklamation am 16. Juli 1998 von dem Inhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 CMR ermächtigt gewesen sei, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten zu
reklamieren mit der Folge, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR eingetreten sei.
aa) Der Klägerin kann ein schutzwürdiges Interesse an der Reklamation eines Schadens gegenüber der Beklagten zwar nicht abgesprochen werden, wenn sie - wie von ihr behauptet - ihre Versicherungsnehmerin S. wegen des streitgegenständlichen Transportschadens entschädigt hat. Das allein reicht für eine wirksame Schadensanzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR jedoch nicht aus. Als Rechtsstandschafterin mußte die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt, am 16. Juli 1998, vielmehr von der Empfängerin P. zur Schadensreklamation ausdrücklich oder konkludent ermächtigt gewesen sein. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des wahren Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung erfordert (vgl. BGHZ 116, 15, 20 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine konkludente Zustimmung der P. zur Geltendmachung der Empfängerrechte seitens der Klägerin ergeben könnte, rechtsfehlerfrei verneint. Eine nach außen erkennbare Ermächtigung der Klägerin durch dieP. läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten , daß die Klägerin ihrer Schadensreklamation vom 16. Juli 1998 eine Kopie des FBL beigefügt hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie das Original des FBL schon vor dem 16. Juli 1998 von der P. oder der S. erlangt hatte, so daß nicht angenommen werden kann, sie habe die Kopie selbst vom Original angefertigt. Auf welche Weise die Klägerin in den Besitz der Kopie des FBL gelangt ist, hat
sie nicht dargelegt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, es fehle an der schlüssigen Darlegung einer konkludenten Zustimmung der P. zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 17 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR im Zeitpunkt der Schadensreklamation am 16. Juli 1998.
bb) Sollte die Klägerin die Empfängerrechte zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben - dafür spricht der Umstand, daß sie das Original des FBL mittlerweile in ihrem Besitz hat -, führte das nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ausgesprochenen Reklamation entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB. Bei der Reklamation nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsgeschäft , das einen Schwebezustand nicht verträgt. Der nachfolgende Forderungserwerb durch den Reklamierenden kann daher auf den Zeitpunkt der Reklamation nicht zurückwirken und ihn nicht nachträglich und mit rückwirkender Kraft zum Reklamationsberechtigten machen. Wer nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR reklamiert, muß im Zeitpunkt der Reklamation berechtigt sein (BGHZ 116, 15, 21).
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. August 1998 nicht als eigenständiges anspruchsbegründendes Schuldanerkenntnis gewertet hat. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Zusammenhang mit der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien gewürdigt. Die Klägerin hatte bis zum 3. August 1998 lediglich Schadensersatzansprüche angemeldet und die Beklagte zur Schadensregulierung aufgefordert. Auf die Anspruchsanmeldung der Klägerin vom 16. Juli 1998 hatte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 22. Juli 1998 geantwortet und darauf hingewiesen, daß die Schadensange-
legenheit direkt über die Versicherer reguliert werden würde. Mit weiterem Telefaxschreiben vom 28. Juli 1998 hatte die Beklagte dann deutlich gemacht, daß sie selbst keine Zahlungen erbringen werde, sondern der Schadensfall direkt mit den Versicherern abzuwickeln sei. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Schuldanerkenntnisses der Beklagten verneint hat.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den

Handelsgesetzbuch - HGB | § 413 Begleitpapiere


(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind. (2) Der Frachtführer ist

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2000 - I ZR 49/98

bei uns veröffentlicht am 13.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/98 Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/98 Verkündet am:
13. Juli 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der
Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen
, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten
wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen
der Parteien zu berücksichtigen und z u prüfen, da der
Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge
bestimmten Grenzen neu verhandelt wird.
CMR Art. 17 Abs. 2 und 5
Hält der Frachtführer, der im allgemeinen für eine ordnungsgemäße Ablieferung
des Gutes bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger verantwortlich ist,
eine Mitwirkung des Versenders bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch
Vornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen für erforderlich, so muß er dies
zum Gegenstand des Beförderungsvertrages machen. Die Nichtbefolgung eines
einseitigen Verlangens des Frachtführers begründet in der Regel weder
ein Verschulden des Versenders i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung
, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5
CMR führen kann.
BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Transportversicherer der L. S. GmbH in Köln (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin verkaufte im August 1995 an die E. A. Trading Inc. eine Partie Schokoladenware zum Preis von 61.588,80 DM, welche die Käuferin an die Et. Ltd. (Empfängerin) in Moskau weiterveräußerte. Sie beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit der Beförderung der Ware von Saarwellingen nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Durchführung des Transportes einem in Tallin/Estland ansässigen
Unternehmen, das seinerseits die Firma S. in Riga einschaltete; letztere betraute schließlich die M. MG in Riga mit der Transportdurchführung.
Der Fahrer der M. MG holte das Frachtgut am 10. August 1995 bei der Versicherungsnehmerin ab und brachte es am 16. August 1995 zu einem Zentrallager in Moskau, dessen Anschrift im Frachtbrief angegeben war. Von dort transportierte er das Gut am folgenden Tag auf Weisung eines Mannes, der sich ihm als "Nicolaj" und Vertreter der Empfängerin vorgestellt hatte, zu einer in einem anderen Stadtteil von Moskau gelegenen Entladestelle, wo "Nicolaj" die Ware auf einen anderen Lkw umladen ließ.
Die Klägerin hat behauptet, "Nicolaj" sei im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin nicht zur Entgegennahme der Ware berechtigt gewesen. Die Lieferung sei bei der Empfängerin niemals angekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 61.588,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hauptsächlich geltend gemacht, der Fahrer habe "Nicolaj" als berechtigten Vertreter der Empfängerin ansehen dürfen. Für ihn sei der Verlust des Gutes unvermeidbar gewesen, so daß eine Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR angenommen. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Fahrer habe die Ware in Moskau unstreitig an "Nicolaj" abgeliefert. Die für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß "Nicolaj" im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Demzufolge habe es sich bei der Übergabe der Ware an "Nicolaj" nicht um eine ordnungsgemäße Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR gehandelt; vielmehr liege ein Verlust des Gutes im Sinne der genannten Bestimmung vor.
Ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR, für dessen Voraussetzungen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage, sei nicht gegeben. Ein Verschulden der Versicherungsnehmerin könne allenfalls angenommen werden, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie habe die Versicherungsnehmerin "seit Jahren immer wieder dringend aufgefordert", bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Frachtbriefkopie zu
übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung der vorab übersandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen ausgeliefert werden dürfe. Für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung habe die Beklagte jedoch keinen Beweis angetreten. Ein Haftungsausschluß wegen Unvermeidbarkeit des Verlustes, der nur angenommen werden könne, wenn auch ein besonders gewissenhafter Fahrer die Falschauslieferung bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine derartige Fallgestaltung nicht gegeben sei.
Schließlich sei die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR durch ein schadensursächliches Mitverschulden der Verfügungsberechtigten ausgeschlossen oder gemindert.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fassung ) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.).
Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR dann befreit, wenn der Schaden durch ein Verschulden des
Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).
2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der Unterfrachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Saarwellingen übernommene Gut bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden sei. Es hat angenommen, daß "Nicolaj", der den Fahrer - ebenfalls unstreitig - zur Ablieferung der Ware veranlaßt habe, im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin des Gutes nicht zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt gewesen sei mit der Folge, daß eine ordnungsgemäße Ablieferung an die Empfängerin nicht stattgefunden habe. Stempel und Unterschrift in Feld 24 des streitgegenständlichen Frachtbriefes seien zum Nachweis der Ablieferung ungeeignet , weil in erster Instanz - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt habe - unstreitig gewesen sei, daß es sich dabei um Fälschungen handele. In ihrer Berufungsbegründung vom 29. August 1997 habe die Beklagte nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß "Nicolaj" im Verhältnis zu der Empfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision rügt vorab, das Berufungsgericht habe verkannt, daß zunächst die Klägerin den Verlust des Gutes i.S. des Art. 17 Abs. 1 CMR darzulegen und zu beweisen habe. Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Richtig ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust grundsätzlich beim Ersatzberechtigten liegt (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 167 m.w.N.). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtberechtigten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zurückerlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, VersR 1979, 276, 277; Thume/Seltmann in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 17 Rdn. 68). Berechtigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Empfänger des Gutes (BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154). Die Ablieferung an einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6 f.; Thume/ Seltmann in: Thume aaO Art. 17 Rdn. 27).
Im Streitfall ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den Hinweis auf den unstreitigen Umstand (vgl. BU 3 Abs. 1 und BU 5 Abs. 3) nachgekommen, daß das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfängerin abgeliefert, sondern einem Dritten übergeben worden ist, der sich dem Fahrer gegenüber als "Nicolaj" vorstellte. Mehr brauchte die Klägerin nicht vorzutragen. Es ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996, 152, 153; OLG Hamburg TranspR 1996, 280, 282; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 168; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 12; Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 18 Rdn. 18). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, "Nicolaj" sei im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin des Gutes ein unberechtigter Dritter gewesen, an den der Fahrer die Ware nicht habe abliefern dürfen. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme des Berufungsgerichts, in erster Instanz sei unstreitig gewesen, daß Stempel und Unterschrift in Feld 24 des in Rede stehenden Frachtbriefes gefälscht seien. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt : "Der Verlust der Ware ist unstreitig; Stempel und Unterschrift auf Feld 24 des Frachtbriefs sind unstreitig gefälscht; eine Ablieferung der Ware beim Empfänger ist nicht erfolgt". Bei diesen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts handelt es sich ungeachtet dessen, daß sie sich in den Entscheidungsgründen befinden, um Tatbestandsangaben, deren Unrichtigkeit grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852; Urt. v. 7.12.1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519), das im Streitfall jedoch nicht durchgeführt worden ist. Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen; denn vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt (vgl. Musielak , ZPO, § 314 Rdn. 4). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, da es sich mit dem zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten zur Empfangsberechtigung des "Nicolaj" befaßt hat, wie seine Ausführungen (BU 5 f.) belegen.
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Berufungsinstanz nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß "Nicolaj" im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Sie macht geltend, die Beklagte habe sich mit dem (zusammenfassenden) Hinweis in ihrer Berufungsbegründung begnügen dürfen, es stehe noch nicht einmal fest, daß der Transport den EmpfängerEt. tatsächlich nicht erreicht habe, weil sie mit der Vorlegung der Empfangsquittung (gemeint ist der CMR-Frachtbrief, der in Feld 24 eine Empfangsbestätigung enthält) einen Urkundenbeweis gemäß § 416 ZPO für die richtige Ablieferung der Ware geführt habe. Dieser Beurteilung ist ebenfalls nicht beizutreten.
Die Revision geht im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon aus, daß eine Privaturkunde vollen Beweis dafür erbringt, daß die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben worden ist. Sie berücksichtigt bei ihrer Betrachtung jedoch nicht die Vorschrift des § 440 Abs. 1 ZPO. Danach ist die Echtheit der Urkunde von dem Beweisführer zu beweisen, wenn hierüber Streit besteht. Nachdem die Klägerin bestritten hatte (§ 439 Abs. 2 ZPO), daß die Unterschrift in Feld 24 des streitgegenständlichen Frachtbriefes von dem EmpfängerEt. bzw. einem Bevollmächtigten des Empfängers stammt, war die Echtheit der Urkunde von der Beklagten zu beweisen, die für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes beweisbelastet ist und sich zum Beweis hierfür gerade auf die Eintragungen im Frachtbrief berufen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1995 - VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683). Das hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt. Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Unterschriftsfälschung , sondern umgekehrt, ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann. Da für die Echtheit der Unterschrift keine gesetzliche Vermutung existiert, ist insoweit der Vollbeweis erforderlich. Die Beklagte hat indes für die
von ihr behauptete Echtheit der Unterschrift keinen Beweis angetreten. Die Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 416 ZPO) erfordert aber gerade die Echtheit der Unterschrift (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 414 Rdn. 1). Da die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht hat, kann sie die von ihr behauptete Ablieferung der Ware an den berechtigten Empfänger nicht allein durch Vorlage des CMR-Frachtbriefes beweisen, da dessen widerlegbare Beweiswirkung sich nach Art. 9 Abs. 1 CMR grundsätzlich nur auf Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer, nicht aber auf die ordnungsgemäße Ablieferung erstreckt. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast daher nicht zu Ungunsten der Beklagten verkannt.
3. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei.

a) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 2 CMR wegen eines Verschuldens der Versicherungsnehmerin am Verlust des Gutes ausgeschlossen sein könnte. Es hat einen Haftungsausschluß für möglich gehalten, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie habe die Versicherungsnehmerin "seit Jahren immer wieder dringend aufgefordert" , bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Frachtbriefkopie zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung der vorab übersandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen ausgeliefert werden dürfe. Das Berufungsgericht hat diese von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, weil sie hierfür keinen Beweis angetreten habe.

Die Revision macht zwar mit Recht geltend, daß die Beklagte für die in Rede stehende Behauptung bereits in der Klageerwiderung durch Zeugnis ihres Mitarbeiters K. Beweis angetreten und daß sie diesen Beweisantritt in der Berufungsinstanz auch wiederholt hat. Das verhilft ihr jedoch nicht zum Erfolg, weil das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen der Beklagten die Annahme eines Verschuldens der Versicherungsnehmerin i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR oder auch einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR nicht rechtfertigt.
Der Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß abgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des Absenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit ihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR enthalten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem einseitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen nachzukommen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines einseitigen Verlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versenders i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Versender es ab, von ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der Frachtführer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch Nichtannahme des Auftrages des Versenders zu verhindern.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Verlangen der Beklagten zum Inhalt des mit der Versicherungsnehmerin abge-
schlossenen Beförderungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines Verschuldens oder einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin kommt daher nicht in Betracht, zumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Versicherungsnehmerin vor Abschluß des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages bekannt sein mußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht befolgt werden würde.

b) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt die Falschablieferung nicht hätte vermeiden können. Die Revision stellt in diesem Zusammenhang lediglich zur Überprüfung, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht der Lebenserfahrung widerspreche. Das ist jedoch zu verneinen, da das Berufungsgericht seine Annahme zumindest nachvollziehbar und vertretbar begründet hat.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 5 CMR) ausgeschlossen oder gemindert.
Der Einwand, die Empfängerin der Ware habe es unterlassen, rechtzeitig die Miliz einzuschalten, ist nicht geeignet, eine Mithaftung i.S. von Art. 17 Abs. 5 CMR zu begründen, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, daß die sofortige Anzeige des Abhandenkommens der Sendung bei der Miliz zur Sicherstellung des Frachtgutes geführt hätte. Die Beweislast für den Mithaftungseinwand nach Art. 17 Abs. 5 CMR liegt beim Frachtführer (vgl. Thume in: Thume, CMR, Art. 18 Rdn. 89 ff.). Daher geht die Unaufklärbarkeit des Umstandes, ob eine
sofortige Anzeige bei der Miliz zur Sicherstellung des Frachtguts geführt hätte, entgegen der Auffassung der Revision zu Lasten der Beklagten.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)