Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 216/99 Verkündet am:
17. Mai 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Mitwohnzentrale.de

a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht
generell wettbewerbswidrig.

b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain
-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte Mitwohnzentralen aus verschiedenen deutschen Städten unter der Bezeichnung “Verband der Mitwohnzentralen e.V.” zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Im Internet sind der Kläger und seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung “www.HomeCompany.de” zu finden.
Der Beklagte zu 2 ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in Deutschland mehr als 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung “Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V.” organisiert haben. Im Internet tritt der Beklagte zu 2 unter dem Domain-Namen “www.Mitwohnzentrale.de” auf. Auf der Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2 nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der Mitglieder verfügen über eine eigene Homepage für ihre örtliche Mitwohnzentrale, die über Verknüpfungen direkt von der Internetseite des Beklagten zu 2 aufgerufen werden kann. Der Beklagte zu 1, der in H. “Die Mitwohnzentrale” betreibt, ist Mitglied des Beklagten zu 2 und zugleich sein Vorsitzender.
Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei es verwehrt, unter dem Domain -Namen “Mitwohnzentrale.de” im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen auch im Internet freizuhalten seien. Der Begriff “Mitwohnzentrale” habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum im Verkehr durchgesetzt. Eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs als Internetadresse zu erschließen. Die Verwendung des Gattungsbegriffes “Mitwohnzentrale” als Domain-Bezeichnung führe daher zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten. Deshalb seien die Beklagten verpflichtet, sich unterscheidungskräftiger Zusätze zu bedienen. Diese Rechtsfolge ergebe sich nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus der gebotenen analogen Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die Beklagten seien auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. Die Bezeichnung “Mitwohnzentrale” sei für ihn, den Kläger, ein Namensbestandteil, den er aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Internet nicht nutzen könne.
Schließlich liege in der Verwendung der Bezeichnung “Mitwohnzentrale.de” auch eine irreführende Alleinstellungswerbung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain “www.Mitwohnzentrale.de” oder “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenströmen komme es nicht. Die Benutzer des Internet bedienten sich – jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige Abkürzungen oder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele – sogenannter Suchmaschinen, um sich das vorhandene Angebot zu erschließen. Dabei werde der Kläger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer beispielhaften Suche sogar häufiger als sie und vor dem Beklagten zu 2 genannt worden. An einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im übrigen schon deshalb, weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit dem identischen Begriff unter einer anderen sogenannten First-Level-Domain (z.B. “.com”) oder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B. mit dem Plural “Mitwohnzentralen” ) unter derselben First-Level-Domain registrieren zu lassen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg CR 1999, 779 = MMR 2000, 40 = K&R 2000, 190 = OLG-Rep 2000, 81).
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers gesehen, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet seien. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer unlauteren Absatzbehinderung des Klägers durch ein Abfangen potentieller Kunden, die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter erschließen wollten. Diese Interessenten gelangten durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff “Mitwohnzentrale” beschreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingeführt. Er stelle – im markenrechtlichen Sinne – eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung als Domain-Name führe aufgrund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer suche den Zugang zu Informationen im Internet nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe der Internetadresse. Der Interessent, der auf diese Weise durch Eingabe von “Mitwohnzentrale.de” fündig geworden sei, werde im Regelfall keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen,
selbst wenn er erkenne, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um einen Verband handele, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasse. Ein solches Nutzerverhalten machten sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Dabei gründe sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs “Mitwohnzentrale” im Internet darauf, daß die Beklagten durch die unlautere Verwendung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfachen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluß der Mitbewerber böten und anschließend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzten, die sich nach dem Auffinden der gewünschten Information nicht mehr die Mühe machten, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen.
Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten werde dadurch erheblich verstärkt, daß direkt von der Homepage des Beklagten zu 2 aus Verknüpfungen mit den Mitgliedsunternehmen möglich seien. Hierdurch werde zusätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt, daß Interessenten die Homepage zur Kontaktaufnahme mit einzelnen Anbietern verlassen müßten und dabei auch auf das Angebot von Wettbewerbern stoßen könnten.
Das unlautere Verhalten der Beklagten mache allerdings keinen vollständigen Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen sei es vielmehr, daß die Beklagten ihren Domain-Namen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungsbezeichnung “Mitwohnzentrale” als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG gesehen.

a) Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß freilich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und – eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung steht im Streitfall nicht zur Debatte – von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Bergmann in Großkomm.UWG, § 1 Rdn. A 3). Dies läßt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 285), wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren muß.

b) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere Absatzbehinderung des Klägers durch ein “Abfangen” potentieller Kunden gesehen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschließen wollten, gelangten zufällig auf die Homepage der Beklagten und stellten sodann die Suche nach anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten machten sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zunutze. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der Senatsmitglieder angenommen, daß sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Informationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der sogenannten Suchmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der InternetAdresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annahme des Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß an generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. Dabei ist allgemein anerkannt, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann (vgl. Kur, CR 1996, 325, 328, 330; Viefhues, MMR 2000, 334, 339; Bettinger, CR 1997, 273, 274).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten jedoch den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung “Mitwohnzentrale” als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.
(1) Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gründe haben: Einerseits ist es denkbar – und hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen –, daß sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen, weil der Verkehr – etwa bei “www.rechtsanwaelte.de” (vgl. LG München I NJW 2001, 2100), “www.autovermietung.com” (vgl. OLG München CR 2001, 463) oder “www.sauna.de” (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) – von vornherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert (vgl. auch Renck, WRP 2000, 264, 267). Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.
Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung “Mitwohnzentrale” mag eine derartige Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können die Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken – etwa dadurch, daß sie auf ihrer Homepage einen Hinweis darauf anbringen, daß es außer dem Beklagten zu 2 den Kläger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II.5.).
(2) Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen –
von der Gefahr einer Irreführung abgesehen – nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 – Orient -Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 – Space Fidelity Peep-Show; vgl. auch Hoeren, EWiR 2000, 193). Erscheint einem solchen Internet-Nutzer – wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat – die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt, daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen “www.rechtsanwaelte.de”, “www.autovermietung.com” oder “www.sauna.de”) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181, 182).
(3) Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zur Fallgruppe des unlauteren Abfangens (potentieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfall nicht. Wie bei der Behinderung im allgemeinen liegen auch beim sogenannten Abfangen von Kunden wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Verhalten nahe beieinander. Denn es kann einem Anbieter nicht zum Vorwurf ge-
macht werden, daß er sich auch um die potentiellen Kunden seines Mitbewerbers bemüht. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden daher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Ä nderung des Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 – I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 – Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 – I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 – Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 – I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 – Zollabfertigung; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne daß auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden in unlauterer Weise eingewirkt würde (vgl. Sosnitza, K&R 2000, 209, 214; ders., K&R 2001, 111, 113). Es geht – wie das Landgericht Hamburg in der Entscheidung “lastminute.de” zutreffend betont hat (CR 1999, 617, 618) – nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Unlauterkeit im Streitfall auch nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung “Mitwohnzentrale” begründen (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 = WRP 1997, 341 – wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; anders Kur, CR 1996, 325, 328).
Der vom Berufungsgericht herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdn. 52). Im Streitfall
besteht indessen keine Gefahr, daß die Möglichkeiten des Klägers, die von ihm bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff “Mitwohnzentrale” zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß die Beklagten diesen Begriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet. Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl. LG München I NJW 2001, 2100 – rechtsanwaelte.de; LG Köln MMR 2001, 55, 56 – zwangsversteigerungen.de; Bettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113), kann den Beklagten ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignung von Gemeingut (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219).
Auch dem Kläger geht es nicht darum, daß der Begriff “Mitwohnzentrale” in dem Sinne freigehalten wird, daß er von anderen als Domain-Name verwendet werden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs, daß der fragliche Begriff von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendet werden soll. Würde diesem Begehren entsprochen, wäre die Suchfunktion zerstört , die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zukommen kann: Die Internet-Nutzer, die einen Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese Weise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf den vom Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen verwiesen (vgl. dazu Sosnitza, K&R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&R 2001, 111, 113; ferner Härting, BB 2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).
(5) Der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer abgewandelten Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbewerber des Anmelders auf ein Freihaltebedürfnis, geht es ihm in der Regel nicht nur darum, das angemeldete Zeichen für den allgemeinen und damit auch für seinen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als Konkurrenten soll darüber hinaus kein Vorteil daraus erwachsen, daß er Ausschließlichkeitsrechte an einem Gattungsbegriff erwirbt und sich damit einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafft (vgl. hierzu auch unten unter II.2.). Es sind indessen keine rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den Beklagten durch die Registrierung von “Mitwohnzentrale” zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zu mißbilligen wäre. Anders als die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. etwa zu den Niederlanden Sosnitza, K&R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619) kennt die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain “.de” zuständige Einrichtung DENIC eG keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen, wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht, kann nicht als unlauter angesehen werden.
2. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.
Weil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name die Mitbewerber – hier den Kläger und seine Mitglieder – in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwender einen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf Übereinstimmungen mit der Fall-
gruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, CR 1996, 325, 330). Auch das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß sich die Beklagten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf die Parallele zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht übersehen, daß der Verwender einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine rechtlichen Bestimmungen verstößt, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. Das Fehlen rechtlicher Regelungen über die Registrierung von Internet-Adressen stelle jedoch – so wird zu erwägen gegeben – eine bedauerliche, allein durch die Schnelligkeit der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar, die nicht zur Störung des Wettbewerbs ausgenutzt werden dürfe (vgl. Kur aaO).
Der damit aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Registrierung von Domain-Namen oder – was ebenfalls denkbar wäre – entsprechend restriktive Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC wünschenswert wären, braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Zu fragen ist allein, ob die – teilweise als solche empfundene – Lücke nachträglich durch Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden kann. Dies ist zu verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begriffe registrieren lassen und daran anknüpfend entsprechende Investitionen getätigt, die bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen gefährdet wären. Im übrigen entstünden eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten, zumal auch hier zu fragen wäre, ob – entsprechend § 8 Abs. 3 MarkenG – die fehlende Unterscheidungskraft oder das Freihaltebedürfnis durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden könnte. Im Hinblick auf die über viele Jahre nicht in Zweifel gezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen üblich gewordene Verwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen
im Schrifttum, die sich zunächst gegen Gattungsbezeichnungen als DomainNamen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geäußert (Kur, Internet und Kennzeichenrecht , in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 325, 366; Bettinger , CR 2000, 618, 620; vgl. ferner Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 219; skeptisch äußern sich auch Jaeger-Lenz in Lehmann [Hrsg.], Rechtsgeschäfte im Netz – Electronic Commerce, 1999, S. 184, 199; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215 f.; Völker /Weidert, WRP 1997, 652, 659; Strömer, K&R 2000, 192; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.2, S. 69; Hartmann, CR 1999, 782). Dabei ist unumstritten, daß sich die Verwendung eines Gattungsbegriffs im Einzelfall – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung – als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG; dazu Thiele/Rohling, MMR 2000, 591, 596; Biermann, WRP 1997, 1003 f.; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Kur, CR 1996, 325, 329 f.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 718; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 213 f.). Darüber hinaus kann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann als mißbräuchlich erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier “de”) oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren läßt.
3. Für den im Schrifttum vorgeschlagenen Lösungsweg einer Teilhabe Dritter an generischen Domain-Namen (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 221; Renck, WRP 2000, 264, 268) fehlt es danach an einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestün-
de, dem durch Einrichtung eines Portals für andere Anbieter begegnet werden könnte, wäre es dem Verwender der generischen Domain-Bezeichnung nicht zu verwehren, anderen Anbietern die Möglichkeit eines Hinweises und Verweises auf ihr Angebot nur gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig MMR 2000, 610 mit Anm. Abel). Damit bestünde die Gefahr, daß sich der Streit um die Behinderung als Streit über das angemessene Entgelt fortsetzt.
4. Ein Anspruch des Klägers aus § 12 BGB scheidet aus, weil der Kläger durch die Domain-Bezeichnung der Beklagten in seinem Namensrecht nicht beeinträchtigt wird.
5. Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn es liegt nicht fern, daß Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten im Internet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um den einzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzentralen handelt, und deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist nachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Beklagten unter der Domain -Bezeichnung “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz untersagt wissen möchte. Zwar kann der Kläger ein derart weitgehendes Verbot nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen “Mitwohnzentrale.de” zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten darauf hingewiesen wird, daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

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bei uns veröffentlicht am 21.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - I ZR 164/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Führinger Justiza

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2001 - I ZR 54/96

bei uns veröffentlicht am 19.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/96 Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 239/97 Verkündet am:
17. Februar 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Space Fidelity Peep-Show

a) Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen
Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels.

b) Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend
nichtssagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebenem
Charakter (hier: "Space Peep Weeks ... völlig abgehoben mit der Space
Fidelity Peep-Show" durch ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungselektronik
u.ä. vertreibt) lockt den durchschnittlich informierten und verständigen
Verbraucher in der Regel noch nicht in einer den Vorwurf der Sittenwidrigkeit
begründenden Weise an.

c) Der Umstand, daß Kunden aufgrund der Ankündigung eines Gewinnspiels
ein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf
tätigen, rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch
nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok-
kens als wettbewerbswidrig anzusehen; dies auch dann nicht, wenn die
Kunden die gekaufte Ware anderwärts bequemer hätten erwerben können.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 239/97 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant
und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik, Elektrogeräten u.ä. Die Beklagte bewarb in der S. Zeitung vom 29. Februar 1996 verschiedene Artikel aus ihrem Sortiment. In der Mitte der ganzseitigen Anzeige befindet sich eine - nachstehend in Kopie wiedergegebene - Raute. Darin wird auf folgende Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Beklagten hingewiesen: "Space Peep Weeks ...
vom 29. Februar bis 26. März ’96 völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen ..."

Die Klägerin ist der Ansicht, die Ankündigung von "spacigen Sofortgewinnen" sei irreführend, weil in den Geschäftsräumen der Beklagten tatsächlich kein Gewinnspiel durchgeführt worden sei. Durch den Hinweis auf "spacige Sofortgewinne" ohne weitere Angaben würden die Kunden zudem gezielt in das Verkaufslokal der Beklagten gelockt und einem psychischen Kaufzwang unterworfen. Die Anlockwirkung werde durch die Begriffe "spacig" und den blickfangmäßigen Zusatz "völlig abgehoben" sowie die zeitliche Begrenzung verstärkt. Da die Kunden mangels jeglicher Hinweise in der Werbung oder in dem Geschäftslokal gezwungen seien, nach den "abgehobenen und spacigen Sofortgewinnen" zu fragen, bestehe die Gefahr, daß sie nach dieser Fragestellung bloß deshalb etwas kauften, um nicht den Eindruck zu erwecken, nur wegen der Gewinne gekommen zu sein.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das Gewinnspiel sei an den angekündigten Tagen ganztägig durchgeführt worden. Sie ist der Ansicht, die Werbung sei nicht wegen übertriebenen Anlockens zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln antragsgemäß verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis zu werben
"Vom ... bis ... (Datum) - völlig abgehoben mit der Space Fidelity PeepShow und spacigen Sofortgewinnen ...",
insbesondere wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der S. Zeitung vom 27. (richtig: 29.) Februar 1996.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG-Rp. München 1998, 97).
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Das Landgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob das Gewinnspiel durchgeführt worden sei, denn die Werbung verstoße zumindest im Sinne übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Das Berufungsgericht hat dazu ergänzend ausgeführt:
Es handele sich um eine äußerst vollmundige Werbung, die gezielt den Wunsch erwecke "Nichts wie hin!". Der Text "völlig abgehoben" erwecke das Interesse des Lesers, der dann den kleingedruckten Hinweis ("mit der Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen") lese, der eine äußerst anregende Darbietung von besonderem Ausmaß und mit ungewöhnlichen Sofortgewinnen erwarten lasse; diese Erwartungshaltung werde durch die zeitliche Begrenzung auf jeweils drei Tage ("an jedem Donnerstag, Freitag und Samstag" ) noch gesteigert. Der Markenname "G. " in dem Werbehinweis ("G. made for you") besage des weiteren, daß nicht "No-name-Ware", sondern Markenartikel zu gewinnen seien, und zwar "spacige", also nicht irgendein kleiner Firlefanz, sondern nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes.
Zudem müsse davon ausgegangen werden, daß es sich um eine überaus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen der Beklagten gehandelt habe, denn die Beklagte habe nicht verraten, was es bei ihr eigentlich Außergewöhnliches zu sehen und zu gewinnen gegeben habe. Nach den bei Gericht geltenden "Teilnahmebedingungen" hätte es der Beklagten oblegen zu erläutern, daß der Vorwurf übertriebenen Anlockens völlig verfehlt sei, weil das Publikum von der Peep-Show hingerissen gewesen sei
und infolge der Sofortgewinne vollständig abgehoben habe. Es sei zwar grundsätzlich Sache der Klägerin, den Vorwurf der Unlauterkeit zu erläutern. Wenn sie dies aber dahin tue, daß sie eine entsprechende Veranstaltung im Geschäftslokal nicht habe feststellen können, müsse die Beklagte darlegen, was sie eigentlich gemacht habe.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß Interessenten, die sich wegen der Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Geschäftslokal der Beklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für den Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf tätigten, den sie ohne das übertriebene Anlocken bequemer bei der Konkurrenz hätten tätigen können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Mit ihrem Klageantrag erstebt die Klägerin ein uneingeschränktes Verbot der angegriffenen Werbung; der Klageantrag stellt nicht darauf ab, diese Werbung nur für den Fall zu untersagen, daß das Gewinnspiel überhaupt nicht oder nicht so wie angekündigt durchgeführt wird. Die Klage könnte demnach nur dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Werbung für sich genommen wettbewerbswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Werbung der Beklagten mit "spacigen Sofortgewinnen" nicht wegen übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele unter dem Blickpunkt des § 1 UWG im allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel ist deshalb wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Ankündigung eines Gewinnspiels kann erst dann als wettbewerbswidrig untersagt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daß ein solcher, die Sittenwidrigkeit begründender besonderer Umstand vorliegen kann, wenn die Teilnehmer des Gewinnspiels in übertriebener Weise angelockt werden (vgl. BGH GRUR 1989, 757 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Es hat jedoch die rechtlichen Voraussetzungen verkannt , die an ein übertriebenes Anlocken zu stellen sind. Da die Werbung mit einem Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, reicht die von der Ankündigung eines Gewinnspieles notwendig ausgehende Anlockwirkung nicht aus, um dieser den Charakter einer unbedenklichen Aufmerksamkeitswerbung abzusprechen. Erst dann, wenn der Anlockeffekt so stark ist, daß das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots abgelenkt und seine Entschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlokkens als wettbewerbswidrig anzusehen sein (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Dabei wird allein die Attraktivität der ausgelobten Preise im allgemeinen nicht ausreichen, um die Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung eines Gewinnspiels zu begründen. Es kann nämlich - schon wegen
der Häufigkeit derartiger Gewinnspiele und des damit einhergehenden Gewöhnungseffektes - nicht angenommen werden, daß sich die Verbraucher aufgrund eines aus ihrer Sicht attraktiven Gewinnspiels dazu verleiten ließen, von einem Warenangebot unkritisch Gebrauch zu machen. Die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Werbung wird sich deshalb regelmäßig nicht allein aus der Anlockwirkung der in Aussicht gestellten Gewinne, sondern aufgrund weiterer Umstände ergeben. Diese können etwa in einer Irreführung über die Gewinnchancen , in einer verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der Behinderung kleinerer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.).
Selbst wenn die Werbung der Beklagten - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine äußerst anregende Darbietung von besonderem Ausmaß und mit ungewöhnlichen Sofortgewinnen erwarten ließe und darüber hinaus den Eindruck erweckte, es seien nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes zu gewinnen, würde dies demnach für sich genommen noch nicht ausreichen, um die rechtlichen Voraussetzungen eines übertriebenen Anlokkens zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat zwar - in anderem Zusammenhang - einen weiteren maßgeblichen Umstand darin gesehen, daß Interessenten, die sich wegen der Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Geschäftslokal der Beklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für den Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegenheits - oder Verlegenheitskauf vornehmen, den sie ohne das Anlocken bequemer bei der Konkurrenz hätten tätigen können. Auch darin könnte jedoch kein die Sittenwidrigkeit begründender Umstand gesehen werden. Von einem übertriebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kunden anläßlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern erst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen
sachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit dieser Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Dafür gibt es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Weitere Umstände, in denen ein übertriebenes Anlocken gesehen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht erkennbar.
Das Berufungsgericht ist darüber hinaus - wie von der Revision zu Recht gerügt - von rechtsfehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Es widerspricht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Verbraucher erwarteten von einer "Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen" eine äußerst anregende und ungewöhnliche Darbietung sowie Gewinne von "weltraumartigen Ausmaßen". Derartige, in der Wortwahl zwar ungewöhnliche, dem Wortsinne nach aber weitgehend nichtssagende Wendungen werden bei dem durchschnittlich informierten und verständigen Leser erfahrungsgemäß zwar möglicherweise eine gewisse Neugier, jedoch regelmäßig keine bestimmten Erwartungen wecken. Es wird der Werbung angesichts ihres erkennbar reißerischen und übertreibenden Charakters keinen ernstzunehmenden Aussagegehalt in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne entnehmen. Desgleichen ist die Annahme erfahrungswidrig, der Markenname "G. " in dem Werbehinweis besage, daß bei dem Gewinnspiel nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes zu gewinnen seien. Da der Werbespruch "G. made for you" in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang zu den "spacigen Sofortgewinnen" steht, ergeben sich für diese Annahme weder aus der Werbung noch sonst hinreichende Anhaltspunkte.

b) Die angegriffene Werbung ist - anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kaufzwangs zu beanstanden.
Ein nach § 1 UWG unlauterer psychischer Kaufzwang wird auf den Umworbenen ausgeübt, wenn mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln in einem solchen Ausmaß auf seine Willensentscheidung eingewirkt wird, daß er zumindest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen. Von einem Gewinnspiel kann ein unzulässiger Kaufzwang insbesondere dann ausgehen, wenn Interessenten - wie im Streitfall - ein Geschäftslokal betreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Handelt es sich um ein kleines Ladenlokal mit individueller Bedienung, so wird sich ein nicht unerheblicher Teil dieser Interessenten dazu veranlaßt sehen, wenigstens eine Kleinigkeit zu kaufen, um den - als peinlich empfundenen - Eindruck zu vermeiden, nicht als Kunde, sondern nur wegen des Gewinnspiels gekommen zu sein (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Geht danach von der Durchführung eines Gewinnspiels ein solcher psychischer Kaufzwang aus, ist auch die Werbung für die Teilnahme an diesem Gewinnspiel wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG, Rdn. 161 a.E.).
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß unter diesem Aspekt im Streitfall nicht von einem Kaufzwang ausgegangen werden könne, denn die Beklagte habe große Verkaufsflächen und das Personal müsse eher um eine Beratung gebeten werden, als daß es sich aufdränge. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Interessenten aus der Anonymität heraustreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736
- Rubbelaktion). Ebensowenig ist bei dieser Sachlage nach der Lebenserfahrung die Befürchtung der Klägerin begründet, Kunden, die nach den "abgehobenen und spacigen Sofortgewinnen" fragten, könnten sich gegenüber dem Verkaufspersonal verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen, um nicht den Eindruck zu erwecken, nur wegen der Gewinne gekommen zu sein. Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, ein psychischer Kaufzwang sei deshalb gegeben, weil sich Interessenten zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für den Besuch in dem abgelegenen Geschäftslokal der Beklagten zu einem Gelegenheits - oder Verlegenheitskauf veranlaßt sähen. Das rechtfertigt jedoch schon deshalb nicht den Vorwurf unlauterer Werbung, weil - wie bereits ausgeführt - ein psychischer Kaufzwang nur dann vorliegt, wenn auf die Willensentschließung des Umworbenen in einem Ausmaß eingewirkt wird, daß dieser nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen; demgegenüber zeichnet sich ein Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf gerade dadurch aus, daß er ebensogut unterbleiben könnte.
2. Gleichwohl ist die Klage beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht abweisungsreif. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, beanstandet sie die Werbung der Beklagten auch deshalb, weil in den Geschäftsräumen der Beklagten tatsächlich kein Gewinnspiel durchgeführt worden sei. Das Berufungsgericht hat dazu bislang keine Feststellungen getroffen. Erwiese sich die Behauptung der Klägerin als zutreffend, könnte sie nach §§ 1, 3 UWG verlangen, daß die beanstandete Werbung dann unterbleibt, wenn das darin angekündigte Gewinnspiel tatsächlich nicht durchgeführt wird. Der Klageantrag stellt darauf allerdings nicht ab. Da dies bislang unerörtert geblieben ist, wird das Berufungsgericht der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zunächst Gelegenheit geben müssen, einen sachdienlichen Antrag zu stellen
(vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben Anlaß, darauf hinzuweisen , daß ein Verbot der beanstandeten Werbung beim derzeitigen Sach- und Streitstand selbst dann nicht darauf gestützt werden könnte, daß die nach der Werbung zu erwartenden Leistungen bei der Durchführung des Gewinnspiels nicht erbracht wurden (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 31/93, WRP 1995, 591, 593 - Gewinnspiel II, m.w.N.), wenn die Klägerin einen dahingehenden Antrag stellen würde. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um eine überaus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen der Beklagten, beruht - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich trifft - davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen - die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast für alle die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung begründenden Umstände. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Kläger (der Verletzte) die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und z u beweisen hat, der Beklagte (der Verletzer) dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. Dem Kläger können zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, so daß diesen nach dem Gebot redlicher Prozeßführung eine prozessuale Erklärungspflicht trifft. Voraussetzung dafür ist jedoch - und dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet -, daß der Kläger - über bloße Verdachtsmomente hinaus - die für eine Wettbewerbswidrigkeit sprechenden Tatsachen dargetan und unter Beweis gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hätte zumin-
dest vortragen müssen, welche Leistungen der Verkehr erwartete und daß diese Erwartungen nicht erfüllt wurden. Sie wird Gelegenheit haben, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug dazu weiter vorzutragen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht, das die Behauptung der Beklagten, es sei ein Gewinnspiel veranstaltet worden, als richtig unterstellte, nicht annehmen, bei der Durchführung dieses Gewinnspiels seien die in der Werbung angekündigten Leistungen nicht erbracht worden.
III. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.