Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2004 - I ZR 162/01

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 162/01 Verkündet am:
29. Januar 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Umstand, daß ein Teil einer einheitlichen Klageforderung eindeutig unbegründet
ist, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen.
CMR Art. 29
Zur Frage der Erfüllung der den Frachtführer beim Vorliegen von Anhaltspunkten
für ein vorsatzgleiches Verschulden i.S. des Art. 29 CMR treffenden Einlassungsobliegenheit.
BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Umfang der nachfolgenden Abänderung teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Darmstadt - 2. Kammer für Handelssachen - vom 17. November 1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Klageantrag ist dem Grunde nach im Rahmen der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das beklagte Speditionsunternehmen wurde unter dem 25. Mai 1993 von der I. GmbH (im weiteren: I. GmbH) beauftragt , eine von dieser zum Preis von 1,2 Mio. DM verkaufte M. Vierfarben -Offsetpresse zu fixen Kosten vom Hersteller in O. zu der Käuferin, der in Istanbul/Türkei ansässigen G. A.S. (im weiteren: G. A.S.) zu transportieren. Die von der Beklagten am 1. Juni 1993 übernommene Sendung bestand aus 21 Kisten mit einem Gesamtgewicht von 26.470 kg und erfolgte deshalb in zwei Partien. Der zweite Teiltransport betraf die Kiste mit der sogenannten "Maschine 2" der Offsetpresse mit einem Gewicht von 6.940 kg. Er wurde von der T. GmbH (im weiteren: T. GmbH) durchgeführt, an die der Transportauftrag über die auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferinnen zu 1 und 2 weitergereicht worden war.
Auf dem zweiten Teiltransport kam es am 15. Juni 1993 in Rumänien im Bereich der Gemeinde Birzava zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Lastzug der T. GmbH nach rechts von der Fahrbahn abkam und hierdurch bedingt sein Anhänger, auf dem sich die Maschine 2 befand, umkippte.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit 40 % beteiligter und führender Warentransportversicherer der I. GmbH und habe an die G. A.S. Schadensersatz in Höhe von 1.135.177 DM geleistet. Die Ansprüche gegen die Beklagte seien kraft Gesetzes und infolge vorgelegter Abtretungen auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte hafte unbeschränkt, weil der Fahrer der T.
GmbH (im weiteren: der Fahrer) den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.
Das Landgericht hat die von der Klägerin deswegen erhobene, auf Zahlung von 1.135.177 DM nebst Zinsen gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen von der Beklagten und der Streithelferin zu 2 eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Haftung der Beklagten sei, da es sich um eine Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen gehandelt habe, nach den Vorschriften der CMR zu beurteilen. Die Aktivlegitimation der Klägerin in Höhe ihrer Beteiligung von 40 % ergebe sich daraus, daß die I. GmbH ihre Ansprüche konkludent an die G. A.S. abgetreten habe und diese unter der von der Klägerin vorgelegten Versicherungspolice versichert gewesen sei. Die Sachbefugnis der Klägerin für die weitergehenden Ansprüche folge aus den Abtretungserklärungen der übrigen Versicherer. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Sie sei, da kein unabwendbares Ereignis
vorgelegen habe, nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen und auch unbeschränkt, weil der Fahrer, dem entweder wegen Übermüdung oder wegen eines enormen Zeitdrucks ein Fahrfehler unterlaufen sei, den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Die Möglichkeit einer anderen Unfallursache habe die Beklagte nicht plausibel dargetan, obwohl die entsprechende Vortragslast ihrer Sphäre zuzuordnen sei.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht war zwar nicht gehindert, ein uneingeschränktes Grundurteil zu erlassen (dazu nachstehend 1.). Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die von den Vorinstanzen bejahte Aktivlegitimation der Klägerin (dazu nachstehend 2.). Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich weder auf ein unabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR noch auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil sie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (dazu nachstehend 3.).
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte selbst von seinem Standpunkt aus kein uneingeschränktes Grundurteil erlassen dürfen, sondern die auf Zahlung von 1.135.177 DM gerichtete Klage in der den Betrag von 1.129.514,97 DM übersteigenden Höhe abweisen müssen. Denn nach den getroffenen Feststellungen habe die Klägerin lediglich 1.131.217 DM gezahlt, wobei der G. A.S. nach Abzug der Bankgebühren lediglich 1.129.514,97 DM gutgeschrieben worden und die Bankgebühren als Regulierungskosten nicht Bestandteil des ersatzfähigen Schadens seien. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
Allerdings kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefaßten - Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 89, 383, 388; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 2.10.2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225). Darum geht es im Streitfall jedoch nicht. Vielmehr ist gemäß dem Vorbringen der Revision ein gewisser Teil der einheitlichen Klageforderung von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden bzw. aus Rechtsgründen (eindeutig) unbegründet. Da es sich insoweit um einen abgegrenzten Teil der Klageforderung handelte, berechtigte dieser Umstand das Berufungsgericht zwar, die Klage nach seinem Ermessen durch Teilurteil abzuweisen, verpflichtete es aber nicht dazu (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat.

a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war, da eine Verfügungsberechtigung der G. A.S. als der Empfängerin des Gutes gemäß Art. 12 CMR nicht festgestellt werden konnte, zunächst nur von einer Anspruchsberechtigung der I. GmbH als der Versenderin auszugehen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

b) Das Berufungsgericht hat eine konkludente Abtretung der Ansprüche der I. GmbH an die G. A.S. bejaht. Es ist dabei zum einen davon ausgegangen, daß die I. GmbH gemäß ihrer Pro-forma-Rechnung vom 10. Mai 1993 der G. A.S. die Versicherungskosten in Rechnung ge-
stellt hat, weil diese in dem für die Offsetpresse zu zahlenden Kaufpreis enthalten gewesen sind, und daß die Klägerin ausweislich ihres Entschädigungsscheins die Abtretung akzeptiert habe. Zum anderen hat es unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 21. November 1996 (I ZR 139/94, TranspR 1997, 164, 165 = VersR 1997, 385) angenommen, nach den tatsächlichen Gesamtumständen sei davon auszugehen, daß die Absenderin des Gutes der Empfängerin alle Versicherungsunterlagen zur Begründung und Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der Beklagten übergeben habe.
Gegen das letztere wendet die Revision zu Recht ein, dem Parteivortrag lasse sich nicht entnehmen, daß tatsächlich eine Übergabe von Schadensunterlagen von der I. GmbH an die G. A.S. stattgefunden habe. Die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts stellt sich daher als bloße Spekulation dar. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit demjenigen zu vergleichen , der der Senatsentscheidung vom 21. November 1996 zugrunde gelegen hat. In dem damals entschiedenen Fall war ausdrücklich festgestellt worden , daß Schadensunterlagen zum Zwecke der Klageerhebung an die dortige Klägerin überlassen worden waren.

c) Kann danach von einer Anspruchsabtretung der I. GmbH an die G. A.S. nicht ausgegangen werden, so war die I. GmbH noch berechtigt, den der Empfängerin entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dementsprechend sind mit der von der I. GmbH am 23. März 1994 erklärten Abtretung die dieser insoweit gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte ist zwar der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, die Versenderin sei berechtigt gewesen, den Schaden der Empfängerin gegenüber der
Beklagten im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Sie hat sich dabei aber maßgeblich auf die Annahme gestützt, daß der G. A.S. selbst eigene Ansprüche aus dem Frachtvertrag zustünden, was jedoch, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend und von der Revision auch unangegriffen festgestellt hat, gerade nicht der Fall gewesen ist (vgl. zu vorstehend a)).

d) Da mithin davon auszugehen ist, daß die Klägerin aufgrund der Forderungsabtretung durch die I. GmbH aktivlegitimiert ist, kommt es für die Beurteilung des Klageanspruchs auch nicht darauf an, daß die Klägerin an der Versicherungspolice nur mit einem Anteil von 40 % beteiligt war. Da kein Forderungsübergang gemäß § 67 VVG in Rede steht, ist es ferner unerheblich, ob das Schadensereignis einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungspolice der Klägerin vom 21. Juli 1992 darstellte.
3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß Art. 29 CMR weder auf ein unabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR noch auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil sie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei von einer grob fehlerhaften Organisation der Transportdurchführung durch die Beklagte auszugehen. Dieser sei es nicht gelungen, die Übermüdung oder den enormen Zeitdruck des Fahrers als die von der Klägerin plausibel aufgezeigten Möglichkeiten , die zu einem Fahrfehler geführt hätten, als Folge einer grob mangelhaften
Transportorganisation zu widerlegen oder auch nur zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

b) Diese Beurteilung hat, wie die Revision mit Erfolg rügt, keine hinreichende Stütze im Prozeßstoff.
aa) So fehlt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß der Fahrer nach dem Unfall gegenüber der Polizei in Rumänien tatsächlich unzutreffende Angaben gemacht hat. Ebensowenig kann es als gesichert angesehen werden, daß sich die dortige Befundaufnahme allein auf die Einlassung des Fahrers stützte. Der Umstand, daß die von der Polizei erstellte Unfallskizze mit den vom Fahrer seinerzeit gemachten Angaben offenbar vereinbar war, spricht allenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben.
bb) Das Berufungsgericht konnte sich auch für den von ihm angenommenen besonderen Zeitdruck, unter dem der Fahrer gestanden habe, nicht auf eine tragfähige Grundlage stützen. Es ist insoweit dem Vortrag der Klägerin gefolgt, der zweite Teiltransport habe nach den im Hinblick auf das Akkreditiv gemachten Vorgaben der Beklagten innerhalb einer Zeit von nur fünf Tagen bewältigt werden müssen. Die Revision weist unter Hinweis auf insoweit von der Beklagten bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag mit Recht darauf hin, daß das Akkreditiv eine Laufzeit bis zum 30. Juni 1993 hatte und als letztes Verladedatum den 21. Juni 1993 vorsah. Nach den Akkreditiv-Bestimmungen hätte es somit ausgereicht, die Maschine erst nach dem Unfalltag zu verladen. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß in dem von der Klägerin vorgelegten Transportauftrag an die Beklagte lediglich auf das Akkreditiv
Bezug genommen und eine Abholung in der 22. Kalenderwoche 1993 erbeten wurde, ein Liefertermin dagegen nicht enthalten war. Dementsprechend hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde legen dürfen, daß die Beklagte die Durchführung des Transports innerhalb von fünf Tagen vorgegeben habe.
cc) Ebensowenig sind objektive Anhaltspunkte für eine Übermüdung des Fahrers ersichtlich. Die Möglichkeit allein, daß dieser entgegen seinen Angaben die Ruhezeiten nicht eingehalten haben könnte, kann zumal deshalb nicht zu Lasten der Beklagten gehen, weil die rumänische Polizei, obwohl sie die Angaben des Fahrers protokolliert, eine Unfallskizze gefertigt und einen Alkoholtest vorgenommen hat, soweit ersichtlich keine Veranlassung gesehen hat, die Übermüdung des Fahrers als Unfallursache in Betracht zu ziehen. Denn es hätte gegebenenfalls - namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Polizei offenbar die Tachographenscheibe des Unfallfahrzeugs sichergestellt hat - nach der Lebenserfahrung nahegelegen, einen entsprechenden Vermerk zu fertigen und/oder ein Verfahren gegen den Fahrer einzuleiten.
dd) Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch zu erwägen gehabt, daß ein etwaiger Fahrfehler ein Augenblicksversagen des Fahrers darstellen konnte, das als solches weder mit überhöhter Geschwindigkeit noch mit Übermüdung im Zusammenhang stand.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Unfall grob fahrlässig verursacht worden und deshalb der Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, ohne daß die Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR zum Tragen kommt.
Da im Hinblick auf den Vortrag der Parteien auch nicht zu erwarten ist, daß die Klägerin den Beweis der groben Fahrlässigkeit noch anderweitig oder die Beklagte den ihr gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Schadens i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR führen kann, ist unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klageantrag dem Grunde nach im Rahmen der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR für gerechtfertigt zu erklären.
Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergab sich aus der Forderungsabtretung der I. GmbH vom 23. März 1994. Die einjährige Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR hat nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR mit der Ablieferung der 2. Maschine am 23. Juni 1993 zu laufen begonnen und war gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR in der Zeit vom 9. Februar 1994 bis zur schriftlichen Zurückweisung der Reklamation, d.h. bis (mindestens) zum Eingang der Verteidigungsanzeige der Beklagten bei der Klägerin am 30. Oktober 1994, gehemmt. Sie wäre daher frühestens am 15. März 1995 abgelaufen und ist somit durch die Klageerhebung am 18. Oktober 1994 rechtzeitig unterbrochen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision - bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 54/99 Verkündet am:
2. Oktober 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinandersetzung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

b) Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - OLG Frankfurt a. Main
LG Gießen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Ursprünglich führten der jetzige Alleingeschäftsführer der Klägerin W. und der jetzige Geschäftsführer der Beklagten E. die Geschäfte der Klägerin gemeinsam und waren zugleich deren Mitgesellschafter. Mitte 1995 erwarb E. sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten und führte ab diesem Zeitpunkt auch deren Geschäfte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Beklagten durch E.
kam es zu einer Kooperation der Parteien in Form wechselseitiger Inanspruchnahme von Arbeitskräften, Maschinen und Fahrzeugen sowie von Hilfsmaßnahmen der Klägerin für die Beklagte bei der Materialbeschaffung; Rechtsgrundlage und Umfang dieser Zusammenarbeit sind zwischen den Parteien streitig. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte für behauptete Leistungen aus der - zwischenzeitlich beendeten - Zusammenarbeit auf Zahlung von 122.205,31 DM in Anspruch. Dabei macht sie im einzelnen die Rückzahlung einer angeblich von E. z u Lasten der Klägerin an die Beklagte veranlaßten Zahlung von 63.588,10 DM für die Benutzung von Maschinen und Fahrzeugen, einen Differenzbetrag von 8.824,48 DM aus der wechselseitigen Überlassung von Arbeitskräften , 2.000,-- DM aus der Übernahme von Mobiliar durch die Beklagte sowie verauslagte Kosten für Materialbeschaffung in Höhe von 43.905,26 DM geltend; demgegenüber berühmt sich die Beklagte, die die Klageforderung überwiegend bereits dem Grunde nach bestreitet, verschiedener Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM. Das Landgericht hat die erstinstanzlich auf die Auseinandersetzung einer vermeintlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestützte Klage wegen Fehlens einer Auseinandersetzungsbilanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin in der Hauptsache ihr - nunmehr zum Teil anders begründetes - Zahlungsbegehren weiterverfolgt, hilfsweise hat sie dessen Feststellung begehrt. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihnen bestanden habe und deshalb eine Auseinandersetzungsrechnung erforderlich sei, könne offenbleiben; ein Grundurteil könne in einem derartigen Fall auch dann ergehen, wenn das Bestehen der Klageforderung in irgendeiner Höhe wahrscheinlich sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe auch dann, wenn zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden haben sollte. Die Klägerin habe nämlich eine Forderung in Höhe von zumindest insgesamt 118.317,84 DM - die sich aus Einzelbeträgen von 8.824,48 DM, 43.905,26 DM, 2.000,-- DM und 63.588,10 DM zusammensetze - ”dargestellt”, während die Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM zur Hilfsaufrechnung gestellt habe. Bei Entgeltlichkeit der wechselseitig behaupteten Leistungen verbleibe in jedem Fall ein Überschuß für die Klägerin, im Falle der Unentgeltlichkeit könne sie die für die Inanspruchnahme von Maschinen und Fahrzeugen der Beklagten gezahlten 63.588,10 DM zurückverlangen. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und
Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599, 600 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwar ist der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das Berufungsgericht schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen (BGHZ 80, 222, 224) festgestellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Auseinandersetzungsanspruch aus einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB bestanden hat. Diesen zwischen den Parteien umstrittenen anspruchsbegründenden Umstand hat das Oberlandesgericht aufgrund einer Fehlinterpretation des Senatsurteils vom 22. Oktober 1990 (II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613 ff.) zu Unrecht offengelassen. Selbstverständliche Grundlage für die Zulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines Auseinandersetzungsanspruchs war auch in jenem Verfahren die Feststellung der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tatrichter (Senat aaO, S. 613, 614); das hat das Berufungsgericht übersehen, indem es den insoweit unzutreffenden nichtamtlichen Leitsatz Nr. 1 der Redaktion der Zeitschrift NJW-RR (aaO, S. 613) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
2. Die Zulässigkeit eines Grundurteils läßt sich vorliegend auch nicht damit rechtfertigen, daß das Berufungsgericht - wie dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils entnommen werden kann - seine Entscheidung auch auf alternativer Grundlage erlassen wollte. Zwar steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Alternativität von Anspruchsgrundlagen als solche dem Erlaß eines (uneingeschränkten) Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlich nicht entgegen. Ein solches Grundurteil hat aber zur Vorausset-
zung, daß die denkbaren Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Zahlungsbetrag rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) Anspruchspositionen betreffen (BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urt. v. 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 378, 379). Hinreichende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Wenn nämlich die Alternative eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs auf der Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht käme, würde sich die Klageforderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen. In einem derartigen Fall kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder der Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGHZ 89, 383, 388). Das ergibt sich jedoch nicht aus der angefochtenen Entscheidung , weil das Berufungsgericht, das lediglich von "der" klägerischen Forderung spricht, sich nicht im einzelnen mit den (dann) in Betracht kommenden verschiedenen Klagegründen auseinandersetzt. Zur erforderlichen Feststellung des Anspruchsgrundes reicht die pauschale Annahme des Oberlandesgerichts , die Klageforderung könne "ohne Bedenken" dem Grunde nach festgestellt werden, ebensowenig aus, wie der Hinweis an anderer Stelle des Urteils, die Klägerin habe die Klageforderung "zumindest in Höhe von (8.824,48 DM + 43.905,26 DM + 2.000,-- DM + 63.588,10 DM =) 118.317,84 DM dargestellt". Überdies steht der Zulässigkeit eines Grundurteils entgegen, daß das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu den den Anspruchsgrund leugnenden Einwendungen der Beklagten getroffen hat.
III. 1. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen läßt sich das Berufungsurteil auch nicht ganz oder teilweise mit anderer Begründung aufrechterhalten (§ 563 ZPO). Soweit hinsichtlich der Mobiliarübernahme durch die Beklagte ein Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe eines unstreitigen Teilbe-
trags von 1.000,-- DM in Betracht käme, stünde dem Erlaß eines Grund- oder Teilurteils die Aufrechung bzw. Verrechnung der Beklagten mit konnexen Gegenforderungen von insgesamt 63.516,11 DM entgegen, zu denen die Klägerin sich bislang überwiegend noch nicht substantiiert geäußert, sondern sich eine Stellungnahme bis zum Vorliegen der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Auseinandersetzungsrechnung vorbehalten hat.
2. Auch eine Teilabweisung der Klage durch den Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Höhe von 3.887,47 DM kommt im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht in Betracht. Zwar ist in dieser Höhe die - mehrfach geänderte - Klagebegründung nicht schlüssig, jedoch beruht die Differenz auf einem offenbaren Rechenfehler. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß insoweit nach Hinweis auf diesen Umstand eine Rechtfertigung der Klage mit Ansprüchen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften erfolgt, die die Klägerin in der letzten Version ihrer Klagebegründung mit 20.387,20 DM beziffert; hiervon hat sie bislang lediglich 8.824,48 DM geltend gemacht, um - vermeintlich - "den Streitwert nicht weiter in die Höhe zu treiben".
IV. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hinsichtlich des Klagegrundes wird zu beachten sein, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, sie leite ihre Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien ab, im wesentlichen Abstand genommen hat und Auseinandersetzungsansprüche allenfalls hilfsweise auf der Grundlage einer vorsorglich in Auftrag gegebenen Auseinandersetzungsbilanz geltend machen will. Die Parteien werden daher im Rahmen der erneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, ihr tatsächliches und
rechtliches Vorbringen zu den streitigen Rechtsbeziehungen klarzustellen bzw. zu ergänzen.

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.