Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2009 - I ZR 148/06

bei uns veröffentlicht am22.01.2009
vorgehend
Landgericht Köln, 28 O 268/05, 23.11.2005
Oberlandesgericht Köln, 6 U 227/05, 07.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 148/06 Verkündet am:
22. Januar 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2006 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. November 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die nach Entwürfen von Charles Edouard Jeanneret, genannten Le Corbusier, gefertigt sind. Dazu gehören die Sessel und Sofas der Reihe "LC 2".
2
Zwischen der Klägerin und der Fondation Le Corbusier in Paris, die die Recht des verstorbenen Urhebers wahrnimmt, bestehen seit 1965 urheberrechtliche Exklusivverträge.
3
Die Beklagte, eine Zigarrenherstellerin, richtete in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in B. eine Zigarren-Lounge ein. Sie erwarb bei ihrer in Italien geschäftsansässigen Streithelferin Nachbildungen von Sesseln und Sofas der Modellreihen "LC 2" der Le-CorbusierMöbel und stellte diese in der Lounge auf. Die Streithelferin nimmt nicht in Anspruch , dass ihr urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von Le Corbusier geschaffenen Möbelmodellen eingeräumt sind. In der Vergangenheit stand urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur Verfügung.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unerlaubte Nachbildungen (Plagiate) urheberrechtlich geschützter Le-Corbusier-Möbelmodelle, und zwar des Sessels LC 2 und des zweisitzigen Sofas LC 2, in der Bundesrepublik Deutschland zu verwerten, insbesondere in der Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle in B. , aufzustellen und gewerblich zu benutzen.
5
Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat behauptet, die in Rede stehende Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle werde von einem von ihr unabhängigen Gastronomen betrieben; sie habe die Lounge nur ausgestattet.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln ZUM-RD 2006, 256). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2007, 1).
7
Mit der Revision verfolgt die Streithelferin der Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG i.V. mit § 17 UrhG als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die fraglichen Möbelmodelle von Le Corbusier wiesen die erforderliche Gestaltungshöhe auf, um als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt zu sein. Der Klägerin stehe aufgrund des Vertrages vom 20. November 2002 mit der Fondation Le Corbusier das alleinige Verbreitungsrecht an den nach den Entwürfen von Le Corbusier gefertigten Möbelstücken zu.
10
Die Beklagte habe mit dem Aufstellen der Nachbildungen der LC2-Möbel in der Zigarren-Lounge der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in B. das Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt. Von einem Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken des Werkes i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG sei auch auszugehen, wenn Nachbildungen der allgemeinen Öffentlichkeit zur Benutzung zugänglich gemacht würden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, die Werke der angewandten Kunst von der Regelung des Vermietrechts ausnehme. Die Vorschrift sei nur eine Rückausnahme zu der in § 17 Abs. 2 UrhG vom Erschöpfungstatbestand ausgenommenen Vermietung. Das Verbot der Verbreitung stelle auch keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG dar. Betroffen sei nur eine dem Erwerbsvorgang nachfolgende Verwertungshandlung im Inland, die von dem Erwerbsgeschäft getrennt sei und dieses weder verhindere noch erschwere.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG durch das Aufstellen der Möbelstücke in der Lounge der Kunsthalle nicht verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach § 96 UrhG verstoßen.
12
1. Die Klägerin begehrt mit ihren Klageanträgen Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (BGHZ 171, 151 Tz. 24 - Wagenfeld-Leuchte; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen ROM-IIVerordnung ).
13
2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht handelt , ist die Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGHZ 171, 151 Tz. 32 f. - Wagenfeld-Leuchte; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 20 Rdn. 19; Hermann, ELR 2008, 212, 215; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht , Medienrecht, § 17 UrhG Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten".
14
Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (a.A. Schulze in Dreier/ Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 17 Rdn. 4a; Heerma in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 11; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596, 597; Walter, Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erwägungsgründe 1, 4 und insbesondere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erwägungsgründen verschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie hervorgehoben , ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erwägungsgründe 1, 4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirklichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erwägungsgrund 3). Daraus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsgesellschafts -Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeingültig regelt (Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 17 Rdn. 5; Schricker/Loewenheim , Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 1; Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 17 Rdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme nur einen Mindestschutz und räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, ein weiterreichendes Schutzniveau zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Abweichendes ist, soweit ersichtlich, vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 - C-456/06, GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina auch nicht vertreten worden (vgl. Walter in Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 1044 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 1; Loewenheim/Lehmann aaO § 54 Rdn. 41; Wandtke, EWiR 2007, 189 f.).
15
Die zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf ab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag (Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum) und im WPPTVertrag (WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) nur Mindestrechte gewähren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, über diesen Mindestschutz hinauszugehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 4a; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen betreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts -Richtlinie und damit die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser Richtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliegt oder ob die Richtlinie über den in den völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Schutz hinausgeht. Für die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie ihrerseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein höheres Schutzniveau vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang.
16
3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen wird, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts -Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/ Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina).
17
Im Streitfall hat die Beklagte danach das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht nicht verletzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte der Öffentlichkeit die Möbelstücke zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat oder sie den Besitz an den Werkstücken auf den die Lounge betreibenden Gastronomen übertragen hat. In beiden Sachverhaltskonstellationen ist eine Verbreitung i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie und § 17 Abs. 1 UrhG nicht erfolgt, weil die Möbelstücke weder verkauft worden sind noch das Eigentum an ihnen übertragen worden ist.
18
4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots aus § 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung demjenigen des § 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (s. oben unter II 3).

19
Eine analoge Anwendung der Bestimmung, für die sich die Revisionserwiderung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks oder eines Vervielfältigungsstücks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina).
20
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Bergmann
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 O 268/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 227/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 96 Verwertungsverbot


(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiederge

Referenzen

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.