Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 129/02 Verkündet am:
24. Februar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, eine in W. ansässige Unternehmensberatungsgesellschaft, aufgrund der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes gehindert ist, sogenannte Fördermittelberatungen zu bewerben und durchzuführen.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und seinen Angaben zufolge seit Jahren im gesamten Bundesgebiet ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts beratend tätig.
Die Klägerin wirbt für ihre Dienstleistungen auf ihrer Homepage im Internet u.a. unter der Überschrift "Fördermittel" u.a. mit den Angaben "Ihr Vorteil durch unsere Beratung: Verlassen Sie sich bei der Auswahl der Förderprogramme nicht auf den Zufall. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen Programms , zugeschnitten auf ihren persönlichen Bedarf und unterstützen Sie bei der Beantragung der Gelder durch erfahrene Evaluierungsgutachter." sowie unter der Überschrift "Unser Leistungsangebot" u.a. mit der Angabe "EU-Förderberatung". Des weiteren wirbt die Klägerin unter der Internet-Adresse "e. -n. .de" mit dem Text "Bereich: Existenzgründungsberatung … Existenzgründungsberatung ist unsere Passion, Existenzsicherungsberatung gehört ebenso zu unseren täglichen Aufgaben wie Fördermittelberatung , Nachfolgeregelungen und Generationswechsel."
Nachdem der Beklagte die Klägerin wegen unerlaubter Rechtsberatung und Rechtsberatungswerbung abgemahnt hatte, hat diese mit der Klage die Feststellung begehrt, daß die vom Beklagten in dem Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen,
sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln zu erbieten, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben, hilfsweise, sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln zu erbieten und/oder solche Beratungen vorzunehmen, soweit sie nicht als Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Beratung erfolgen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben.
(Es folgen Auszüge aus der Internet-Werbung der Klägerin und deren Werbung unter der Internet-Adresse "e. - n. .de", die die vorstehend zitierten Werbeangaben enthalten.)
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat zur Klage zuletzt beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin zu verlangen, die sogenannten Suchmaschinen im Internet zu beauftragen , daß unter dem Stichwort "Subventions-Berater" bzw. "-Beratung" oder "Fördermittel-Berater" bzw. "-Beratung" o.ä. der Hinweis auf die Internet-Homepage der Klägerin unterbleibt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und sich die Entscheidung über eine von der Klägerin erhobene Wider-Widerklage vorbehalten (LG Bremen MDR 2000, 1402).
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen NJW-RR 2002, 1644).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine in den Vorinstanzen erfolglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien bejaht. In der Sache hat es ange-
nommen, daß sich die Werbung der Klägerin auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beziehe, diese Tätigkeit ihr aber als Hilfsgeschäft einer betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gestattet sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da der Beklagte beim Absatz seiner in der Subventionsberatung bestehenden Leistung durch eine von der Klägerin vorgenommene unerlaubte Rechtsberatung behindert werden könne.
Die von der Klägerin angebotene Beratung über öffentliche Fördermittel sei Bestandteil einer professionellen Existenzgründerberatung und liege deshalb schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet. Sie erwecke aber den Eindruck , daß die Klägerin auch bei der Beantragung von Fördermitteln behilflich sei. Hierbei handele es sich um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit dem Ziel der Herbeiführung eines den jeweiligen Mandanten durch die Gewährung öffentlicher Fördermittel begünstigenden Verwaltungsakts. Jedoch würden insoweit die Grenzen einer nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreien Hilfstätigkeit zu der von der Klägerin als gewerbliche Haupttätigkeit ausgeübten Unternehmensberatung nicht überschritten. Die Klägerin unterliege auch nicht einem Werbeverbot gemäß § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG. Ihre negative Feststellungsklage sei begründet, weil der Beklagte nicht verlangen könne, daß die InternetSuchmaschinen unter den Stichworten "Fördermittel-Berater" o.ä. nicht mehr auf die Seiten der Klägerin verwiesen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Widerklage ist schon deshalb unbegründet, weil die von der Klägerin beworbene Tätigkeit keine geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darstellt. Damit ist auch die Klage begründet.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Die den Gegenstand der Widerklage bildenden Unterlassungsansprüche sind in die Zukunft gerichtet. Sie bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Klägerin zur Zeit seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGHZ 158, 343, 347 - Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Insoweit kommt vorliegend ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG in Betracht, weil Art. 1 § 1 RBerG zu den Vorschriften zählt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, WRP 2005, 330, 331 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, WRP 2005, 333, 334 - Testamentsvollstreckung durch Banken, jeweils m.w.N.).
2. Der Widerklageantrag wie auch der vom Beklagten hierzu hilfsweise gestellte Antrag sind den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt.

a) Nach der genannten Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen ; 156, 1, 8 f. - Paperboy; 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I, jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist dabei auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls abhängig (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel, m.w.N.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel).

b) Der Begriff der Wirtschaftsförderung ist allerdings ebensowenig gesetzlich definiert wie der von der Klägerin in der mit den Widerklageanträgen beanstandeten Werbung verwendete Begriff der Fördermittelberatung. Außerdem ist es zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Klägerin tatsächlich eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Fördermittelberatung
durchführt. Darauf kommt es für die Frage der Bestimmtheit des Klageantrags indes nicht maßgeblich an. Entscheidend ist hier vielmehr, daß die Klägerin die Durchführung einer Fördermittelberatung bewirbt (vgl. zu nachstehend 3.) und daß sich der Begriff der Fördermittelberatung als hinreichend abgegrenzt darstellt (vgl. zu nachstehend 4. b) aa)) und für sich gesehen zudem zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler).
3. Die von der Klägerin beworbene Dienstleistung schließt eine unerlaubte Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung nicht ein. Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG reichte es aus, wenn die Klägerin eine nach dieser Bestimmung erlaubnispflichtige Fördermittelberatung anböte, ohne daß sie über eine für die darin auch enthaltene Rechtsbesorgung erforderliche Erlaubnis verfügte. Der Zweck der genannten Bestimmung besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen. Er ist daher bereits dann berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch nur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, daß sich der Angebotsempfänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.63). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
4. Abweichend von der Beurteilung durch das Berufungsgericht greift zugunsten der Klägerin nicht erst der Privilegierungstatbestand des Art. 1 § 5 RBerG. Die beworbene Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand liegt schon nicht im Bereich der Rechtsberatung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.

a) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwie-
gend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; WRP 2005, 330, 332 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; WRP 2005, 333, 335 - Testamentsvollstreckung durch Banken). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchtigung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbare Tätigkeit handelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll. Von Bedeutung ist insbesondere, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet, wobei sich diese Erwartung im Zweifel nach der Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts richtet (BGH GRUR 2003, 886, 887 f. - Erbenermittler).

b) Hieran gemessen stellt die von der Klägerin gemäß ihrer Werbung durchzuführende Fördermittelberatung keine als Rechtsberatung i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG einzustufende Geschäftstätigkeit dar. Eine sinnvolle betriebswirtschaftliche Beratung zur Gründung oder im Hinblick auf den Fortbe-
stand eines Unternehmens kann nicht ohne Kenntnisse und Hinweise auf mögliche staatliche Förderungen erfolgen.
aa) Die Wirtschaftsförderung ist als wirtschaftliche Maßnahme in zahlreichen einfach-gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder angesprochen und stellt im übrigen zumindest in Teilbereichen eine Domäne der Exekutive dar (Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht , 14. Aufl., § 31 II 1, S. 286 m.w.N.). Da es allgemeine Rechtsgrundlagen generell nicht gibt - das Subventionsgesetz (vom 29.7.1976, BGBl. I S. 2034 - SubvG) befaßt sich allein mit Maßnahmen gegen eine strafbare Inanspruchnahme von Subventionen nach § 264 StGB (vgl. Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 54 II 3, S. 250) - und vielfach auch spezielle Rechtsgrundlagen fehlen, kann sich die Verwaltung insoweit lediglich auf Haushaltsansätze, Wirtschaftsplangesetze, Rahmenpläne und Verwaltungsvorschriften stützen (Stober aaO § 31 II 1, S. 286 f.). Zudem regeln auch die bestehenden Spezialgesetze die Subventionierung normalerweise nicht abschließend und kommen daher bei ihnen zumindest ergänzend ebenfalls diese Bestimmungen zur Anwendung (Stober aaO § 54 II 3, S. 251). Ihrer Art nach können Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch Leistungsgewährung oder durch Belastungsverschonung erfolgen (vgl. BVerfGE 72, 175, 194; Stober aaO § 31 V m.w.N. in Fn. 72). Leistungsgewährungen können in Form von verlorenen Zuschüssen (Beihilfen i.S. des § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes - HGrG), von Prämien und Preisen, von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen, von Bürgschaften und Garantien i.S. des § 23 HGrG oder von Naturalsubventionen sowie durch Bevorzugung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Altlastenfreistellungen , Verbilligungen, Benutzervorteile, Verlustübernahmen und Unternehmensbeteiligungen erfolgen (Stober aaO § 31 V 1, S. 294-296). Grundlage der Beihilfegewährung ist neben dem nationalen Recht vor allem das EG-Beihilferecht, mit dem in erster Hinsicht im Wege der Beihilfeaufsicht
die Wirtschaftsförderung der Mitgliedstaaten kontrolliert wird und damit der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts vor Verfälschungen geschützt werden soll (Art. 3 Abs. 1 lit. g, Art. 87 ff. EG; vgl. Rodi, Die Subventionsrechtsordnung , S. 141-190).
bb) Die Vielfalt von Fördermitteln und die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen verwehrt es einem Unternehmensberater nicht, sich hierüber Kenntnisse zu verschaffen, auf sein Wissen werbend hinzuweisen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten eines Unternehmens abzustimmen. Die Regelung rechtlicher Verhältnisse steht nicht im Vordergrund.
(1) Die Frage, ob Fördermittelberatung eine Rechtsangelegenheit i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist und daher grundsätzlich nicht ohne behördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend neben dem Berufungsgericht [auch in MDR 1999, 1291, MDR 2000, 1160 und NJW-RR 2002, 1644, 1645]: OLG Köln MDR 2002, 1340; LG Stuttgart NJW-RR 2001, 918; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 74.1; Hartung, MDR 1999, 1292; verneinend: OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34 ff. = NJW-RR 2001, 1287; OLG Dresden Stbg 2003, 138, 139; LG Bremen MDR 2000, 1402 f.; KleineCosack , RBerG, Art. 1 § 5 Rdn. 51 ff.; auf das Schwergewicht der Tätigkeit abstellend : Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 5 RBerG Rdn. 46; zur Frage der Zulässigkeit von Subventionsberatung durch Steuerberater: LG Oldenburg DStRE 2001, 784 m. Anm. Hund). Sie stellt in dem von der Klägerin beworbenen Rahmen keine Rechtsberatung dar.
(2) Die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, daß die von der Klägerin angebotene Geschäftsbesorgung aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
adressaten der Werbung, der an der Gründung eines Unternehmens oder dem Aufbau einer sonstigen beruflichen Existenz interessiert ist, ihren Kern und Schwerpunkt auf dem Gebiet erlaubnisfrei zulässiger Geschäftsbesorgung hat (vgl. auch OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34, 35). Die angebotene Fördermittelberatung stellt sich als sachlich notwendiger Teilaspekt der beworbenen Finanzberatung dar. Sie ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Existenzgründer das Know-how zu vermitteln, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das neu zu gründende Unternehmen zugeschnitten sind. Die beworbene Beratung stellt sich dabei als notwendiger Bestandteil einer auf dem Gebiet des gesamten Finanz- und Rechnungswesens erfolgenden Beratung dar. Zwar erscheint es als durchaus nicht fernliegend, daß der zu erteilende Rat, wenn er unrichtig ist, - wie jede Fehlinvestition - auch rechtliche Folgen nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lage und äußerstenfalls sogar auf den Bestand des Unternehmens auswirken können. Darauf kann aber angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, nicht entscheidend abgestellt werden. Wird im Einzelfall die Beurteilung rechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der öffentlichen Hand, erforderlich, kann und muß der Unternehmensberater - wie das sein Mandant auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat einholen. Eine entsprechende, auf das erlaubnispflichtige Gebiet der Rechtsbesorgung und -beratung übergreifende Betätigung bietet die Klägerin mit der streitgegenständlichen Werbung indes nicht an.
5. Aus dem zu vorstehend 4. Ausgeführten folgt zugleich, daß die Klage mit dem von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag begründet ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann

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Führinger
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als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Puppenausstattungen
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a (UWG § 1 a.F.)
Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör
herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs
grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies
gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen
auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb
naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen
zuzurechnen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgründen
nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Dezember 2000 im gleichen Umfang abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien vertreiben als unmittelbare Wettbewerber Anziehpuppen mit Zubehör für unterschiedliche Spielsituationen wie z.B. "Kinderbetreuung", "Haarpflege" und "Backen". Die von der Klägerin vertriebene, sehr bekannte Puppe "Barbie" ist von den Gründern ihrer Muttergesellschaft, der M. , entwickelt worden; sie hat in Deutschland einen Marktanteil von 82 % (Stand 1999). Der Werbeetat der Klägerin belief sich im Jahr 1999 auf 17 Mio. DM. Die Beklagte, die in Deutschland einen Marktanteil von 9 % hat, bezeichnet ihre Puppe als "Steffi Love". Hinsichtlich der Gestaltung der Gesichter der Puppen und der Verpackungen haben die Parteien in der Vergangenheit Abgrenzungsvereinbarungen getroffen.
Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte ahme mit den für ihre Puppe "Steffi Love" gestalteten Spielsituationen "Trendy Living", "Baby Sitter", "Ultra Hair", "Dentist", "Animal" und "Bakery Fun" die entsprechenden Produkte mit der Puppe "Barbie" systematisch nach, um an deren guten Ruf teilzuhaben und über die Herkunft der Produkte zu täuschen. Die Klägerin hat weiter behauptet, Alleinvertriebsberechtigte der M. für Deutschland zu sein. Sie hat zudem eine im Namen dieser Gesellschaft abgegebene Erklärung vorgelegt, nach der sie zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ermächtigt sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. 1. es zu unterlassen,
a) unter der Bezeichnung "Steffi Love Trendy Living" Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen , wie nachstehend wiedergegeben:


b) unter der Bezeichnung "Steffi Love Baby Sitter" Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:


c) unter der Bezeichnung "Steffi Love Ultra Hair" Anziehpuppen zu verbreiten , zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:


d) unter der Bezeichnung "Steffi Love Dentist" Anziehpuppen zu verbreiten , zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:


e) unter der Bezeichnung "Dr. Steffi Animal" Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:


f) unter der Bezeichnung "Steffi Love Bakery Fun" Anziehpuppen zu verbreiten , zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:

2. ihr Auskunft zu erteilen über die Menge der vertriebenen oder verkauften Gegenstände gemäß vorstehend Ziffer I. 1. sowie über die Ein-
kaufspreise und Verkaufspreise und die Kosten, die gewinnmindernd in Abzug zu bringen sind sowie über Name und Anschrift der Hersteller , der Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber , jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen , der aus dem Vertrieb der unter Ziffer I. 1. a) bis f) genannten Puppen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und vorgetragen , es liege keine unzulässige Nachahmung vor. Sie hat sich weiter auf Verjährung und Verwirkung berufen. Das Landgericht hat sämtliche Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zuerkannt. Die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hat es bis auf einen wegen Verjährung abgewiesenen Teil ebenfalls zugesprochen.
Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Produkts "Steffi Love Dentist" unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen hat.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt, die in Prozeßstandschaft für die M. geltend gemachten Ansprüche würden nur hilfsweise zur Entscheidung gestellt.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin von ihrer Muttergesellschaft wirksam ermächtigt worden ist, deren Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz durchzusetzen. Die Klägerin könne solche Ansprüche jedenfalls aus eigenem Recht geltend machen, weil sie in Deutschland die Alleinvertriebsberechtigte für "Barbie"-Puppen sei. Das pauschale Bestreiten der Alleinvertriebsberechtigung durch die Beklagte sei unbeachtlich.
Die Klage sei, soweit sie nicht die Ausstattung "Steffi Love Dentist" betreffe , gemäß § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung begründet. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte hätten durchweg schon von Hause aus eine wettbewerbliche Eigenart, die durch hohe Werbeaufwendungen noch gesteigert worden sei. Es möge sein, daß das den Puppen der Klägerin beigegebene Zubehör und ihre Bekleidung als solche für die jeweilige Spielsituation typisch seien. Maßgeblich sei aber die Art und Weise der Gestaltung der Puppen und der Zubehörteile. Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin sei auch nicht durch das wettbewerbliche Umfeld geschwächt worden. Der gegenteilige, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte neue Vortrag der Beklagten sei als verspätet zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, daß die "Steffi Love"-Produkte "Bakery Fun", "Trendy Living", "Baby Sitter", "Ultra Hair" und "Dr. Steffi Animal" Nachahmungen der entsprechenden Produkte der Klägerin seien. Es bestehe die Gefahr der Verwechslung der Produkte, auch wenn die Beklagte ihre Puppen als "Steffi Love" bezeichne.

Die Klageansprüche seien, soweit sie zuzuerkennen seien, weder verwirkt noch verjährt.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage.
I. Die auf eigenes Recht gestützten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin, die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen, sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unbegründet.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der Klägerin, die auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, können nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag; Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, GRUR 2004, 693, 694 = WRP 2004, 899 - Schöner Wetten, für BGHZ bestimmt). Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der
Schadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht und somit hier nach § 1 UWG a.F.
2. Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprüche aus sog. ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, m.w.N.). Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern in aller Regel auch, daß es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt jedenfalls, daß das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, daß sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen ; BGH GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett). Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebett). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart , der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die
wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 2004, 941, 942 - Metallbett, m.w.N.).
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden.

a) Die Klägerin begehrt nach ihrem Klagevorbringen wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung nicht für die "Barbie"-Puppen als solche, sondern für ihre Ausstattungen "Sitz Trend Barbie", "Baby Sitter Skipper", "Trend Frisuren Barbie", "Tierärztin Barbie" und "Back Spaß", d.h. für die unter diesen Bezeichnungen vertriebenen Zusammenstellungen von "Barbie" -Puppen mit dem Zubehör für die betreffenden Spielsituationen.

b) Für das Revisionsverfahren kann unterstellt werden, daß die von der Klägerin als nachgeahmt bezeichneten Ausstattungen die erforderliche wettbewerbliche Eigenart und die für einen Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung notwendige gewisse Bekanntheit besitzen.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die genannten Ausstattungen jeweils schon von Hause aus die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und diese durch hohe Werbeaufwendungen noch erheblich gesteigert worden sei. Es möge zwar sein, daß die Kleider der Puppen und das beigegebene Zubehör für sich genommen Allerweltsgegenstände seien. Maßgeblich sei aber die Art und Weise, wie die Puppe selbst und die Zubehörteile gestaltet seien. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch das wettbewerbliche Umfeld sei nicht anzunehmen. Bei dieser Beurteilung sei das erst
nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Tatsachenvorbringen der Beklagten als verspätet nicht zu berücksichtigen.
bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen. Für die Annahme, daß die einzelnen von der Klägerin als nachgeahmt bezeichneten Ausstattungen schon von Hause aus wettbewerbliche Eigenart besitzen, spricht jedoch die individuelle Ausgestaltung ihrer Einzelelemente und ihrer Zusammenstellung. Zudem wird den einzelnen Ausstattungen die unstreitig sehr bekannte Puppe "Barbie" beigegeben. Dies deutet darauf hin, daß die angesprochenen Verkehrskreise diese Produkte zumindest in einem für den Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung ausreichenden Umfang der Herstellerin dieser Puppe zuordnen. Die Frage, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart durchgreifen, kann aber letztlich offenbleiben, weil die Klageansprüche ohne Rücksicht auf die Beurteilung dieser Frage nicht begründet sind.

c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind die besonderen Merkmale, die den verschiedenen "Barbie"-Produkten wettbewerbliche Eigenart geben können, bei den beanstandeten "Steffi Love"-Ausstattungen jedenfalls nicht in einer Weise übernommen, daß eine noch relevante Herkunftstäuschung in Betracht käme.
aa) Der Erörterung im einzelnen sind folgende, für alle Ausstattungen geltenden Erwägungen voranzustellen:
(1) Das Berufungsgericht hat teilweise nicht berücksichtigt, daß sich die Klageanträge nicht gegen die beanstandeten Ausstattungen in ihren jeweiligen Verpackungen richten. Angegriffen sind nach dem Klagevorbringen als konkrete Verletzungsformen vielmehr die Zusammenstellungen von Puppen mit ihrem
Zubehör als Ausstattungen für die verschiedenen Spielsituationen, so wie sich diese in ausgepacktem Zustand darstellen und in den Katalogen der Beklagten abgebildet sind. Dem entspricht die Fassung der Anträge, in denen die angegriffenen Produkte der Beklagten fast durchweg in den Abbildungen ihrer Kataloge wiedergegeben sind. Eine Ausnahme bildet lediglich die Ausstattung "Steffi Love Bakery Fun". In diesem Fall hat die Klägerin in ihren Klageantrag eine Abbildung der Puppe mit ihrem Zubehör in der Verpackung, in der diese Ausstattung vertrieben wird, aufgenommen. Auch insoweit zeigt aber die für alle angegriffenen Verletzungsformen gegebene Begründung, daß die Ausstattung unabhängig von der Art und Weise der Verpackung angegriffen wird.
(2) Bei der Prüfung, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf ihre Gesamtwirkung beziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet, daß es für die Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Herkunftstäuschung darauf ankommt, daß gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung). Ähnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herku nftshinweisende Bedeutung beimißt, genügen nicht, ebensowenig Ähnlich keiten, die - allein oder zusammen mit anderen - allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das Produkt, für das wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird, wachrufen können , aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 812 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I).
Zudem ist hier zu berücksichtigen, daß die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben , im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Dies gilt auch dann, wenn die von der Klägerin vertriebenen Ausstattungen aufgrund ihrer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett). Dementsprechend kann eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung schon aus Rechtsgründen nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen, die bei einer Ausstattung für eine bestimmte Spielsituation geradezu selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind (wie insbesondere das Vorhandensein bestimmten Zubehörs) begründet werden. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination der Merkmale angesehen werden.
(3) Die Klägerin macht - auch mit Rücksicht auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien - nicht geltend, daß bereits die Gestaltung der "Steffi Love"-Puppen als solche zu einer Herkunftstäuschung führe. Die Puppengröße entspricht im übrigen mit 29 cm unstreitig einer branchenüblichen Norm.
bb) Hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Ausstattungen ist danach folgendes auszuführen:
(1) "Steffi Love Trendy Living"
Die Klägerin beanstandet die mit dem Klageantrag zu I. 1. a) angegriffene Ausstattung "Steffi Love Trendy Living" (nachstehend rechts) als Nachahmung ihrer Ausstattung "Sitz Trend Barbie" (nachstehend links).

aaa) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Ausstattung "Sitz Trend Barbie" in der Kombination der modisch gekleideten Puppen mit aufblasbaren Sitzmöbeln aus einfarbigem Plastik gesehen. Die Puppen der Klägerin trügen ein Oberteil, das zu dem Plastikmaterial passe und teilweise ebenfalls aus Plastik bestehe. Die Ausstattung "Steffi Love Trendy Living" stimme mit der Ausstattung "Sitz Trend Barbie" im Gesamteindruck derart überein, daß eine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch bei der Bekleidung der Puppe "Steffi Love" finde sich das Plastikoberteil, das zum Plastikmaterial der in leuchtenden Farben gehaltenen Sitzmöbel passe. Die Unterschiede bei der Gestaltung der Puppen, der Sitzmöbel und des Zubehörs seien geringfügig und träten gegenüber den Übereinstimmungen zurück. Es komme hinzu, daß die Puppe "Steffi Love" auch die typische Überlänge der Puppen der Klägerin aufweise.
bbb) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt , daß die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz für den Gedanken beanspruchen kann, einer modisch gekleideten Anziehpuppe (in der als solcher nicht angegriffenen Gestaltung der Puppe "Steffi Love") aufblasbare Sitzmöbel aus einfarbigem Plastik beizugeben. Sieht man - wie aus Rechtsgründen gebo-
ten - von der Übereinstimmung der beiderseitigen Ausstattungen in diesem Kern ab, reichen die gegebenen Übereinstimmungen in individuell gewählten Elementen, auch dann, wenn ihnen eine herkunftshinweisende Bedeutung beigemessen werden kann, nicht hin, um eine Herkunftstäuschung zu begründen. Auf Übereinstimmungen in der Gestaltung der Puppen selbst kann - wie dargelegt - nicht abgestellt werden. In der Bekleidung der Puppen der Klägerin und der "Steffi Love"-Puppen gibt es nach Schnitt, Farbgebung und Material kaum Gemeinsamkeiten. Selbst der Gedanke, bei dem Bekleidungsoberteil der Puppen Plastikmaterial zu verwenden, ist bei den beiderseitigen Produkten sehr verschieden verwirklicht worden. Anders als die "Barbie"-Puppen tragen die "Steffi Love"-Puppen kein anliegendes schulterfreies Oberteil, sondern locker über dunkelfarbige Pullis gehängte durchsichtige Plastikwesten. Diese Unterschiede können - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht mit der Begründung als bedeutungslos angesehen werden, dem Verkehr sei bekannt, daß die Klägerin ihre Puppen mit den unterschiedlichsten Kleidungsstücken versehe, da ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur für konkrete Gestaltungen gewährt werden kann. Die Sitzmöbel weisen in Farbe und Form ebenfalls erhebliche Unterschiede auf. Am auffallendsten ist dabei, daß die Sitzmöbel bei der Ausstattung der Klägerin rosa, gelb und grün sind, bei der Ausstattung der Beklagten rot und blau.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lehnt sich die Beklagte im übrigen mit der Bezeichnung "Steffi Love Trendy Living" an das Produkt "Sitz Trend Barbie" auch nicht in einer Weise an, die eine Herkunftstäuschung nennenswert unterstützen könnte.
(2) "Steffi Love Baby Sitter"
Nach Ansicht der Klägerin ist die mit dem Klageantrag zu I. 1. b) angegriffene Ausstattung "Steffi Love Baby Sitter" (nachstehend rechts) eine Nachahmung der Ausstattung "Baby Sitter Teen Skipper" (nachstehend links).

aaa) Die wettbewerbliche Eigenart der Ausstattung "Baby Sitter Teen Skipper" hat das Berufungsgericht ganz wesentlich in dem Umstand gesehen, daß die Puppe in der Spielsituation einer Mutter von Vierlingen im Säuglingsalter auftrete. Diese Eigenart habe die Beklagte übernommen. Die Übereinstimmungen gingen weiter bis ins Detail. Bei beiden Puppen befänden sich zwei Kinder in einem Tragekorb, die beiden anderen in einem Tragegestell am Körper der Mutter. Zudem stimmten der Wickeltisch aus rosafarbener Pappe sowie die Größe und Anordnung der Babyausstattung (bestehend aus zwei Fläschchen und zwei Rasseln) überein. Die Kleidung der Puppe "Teen Skipper" zeichne sich durch einen buntgestreiften Pullover und eine karierte Hose aus.

bbb) Das Berufungsgericht hat auch bei der Beurteilung dieses Klageantrags nicht beachtet, daß der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich nicht dazu dienen darf, Grundgedanken für die Gestaltung von Produkten gegen die Übernahme durch Wettbewerber zu schützen. Der Gedanke, einer Anziehpuppe, die nach ihrer Bezeichnung für die Spielsituation "Baby Sitter" bestimmt ist, vier Säuglingspuppen und naheliegendes Zubehör (wie Tragetasche, Tragegestell und Fläschchen) beizugeben, kann als gemeinfrei eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen. Die Ausgestaltung der beiderseitigen Ausstattungen im einzelnen ist sehr unterschiedlich. Das gilt nicht nur für das Zubehör, das nur der Art nach gleich ist. Auch die Frisur und die Bekleidung der Puppen weichen augenfällig voneinander ab. Zudem hat das Berufungsgericht teilweise zu Unrecht auf Übereinstimmungen in Einzelheiten abgestellt, die außerhalb der mit dem Antrag angegriffenen konkreten Verletzungsform liegen (z.B. auf das Vorhandensein eines rosafarbenen Wickeltisches sowie die Anordnung der Puppen). Eine unübersehbare Annäherung an die Puppe der Klägerin liegt lediglich darin, daß die Puppe "Steffi Love" ebenfalls einen mehrfarbigen quergestreiften Pullover, wenn auch in anderen Farben und Streifenbreiten, trägt. Diese Ähnlichkeit genügt jedoch für die Annahme einer Herkunftstäuschung nicht, zumal nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß einem solchen Merkmal herkunftshinweisende Bedeutung zukommt.
(3) "Steffi Love Ultra Hair"
Nach Ansicht der Klägerin wird mit dieser - mit Klageantrag zu I. 1. c) angegriffenen - Ausstattung (nachstehend rechts) die Ausstattung "Trend Frisuren Barbie" (nachstehend links) wettbewerbswidrig nachgeahmt.

aaa) Die wettbewerbliche Eigenart der Ausstattung "Trend Frisuren Barbie" hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Anziehpuppe - gemessen an den Körperproportionen - überlanges Haar habe, in das scheinbar Buchstaben eingeflochten seien, sowie ein kurzes, enges und buntgestreiftes Minikleid trage, dessen Stoff mit glänzenden Fäden durchsetzt sei.
Die Puppe "Steffi Love Ultra Hair" sei verwechslungsfähig gestaltet. Sie habe nicht nur die unverhältnismäßig langen Haare, sondern sei auch mit einem Minikleid angezogen, das auffällig ähnlich gemustert sei. Die geringfügigen Abweichungen änderten am übereinstimmenden Gesamteindruck nichts. Solche Unterschiede bestünden etwa in der unterschiedlichen Grundfarbe der Bekleidung (lila bzw. gelb), im abweichenden Schnitt des Minikleides und darin, daß die Puppe "Steffi Love Ultra Hair" statt der Buchstaben ein in das Haar eingeflochtenes farbiges Band aufweise.
bbb) Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, weil sie wiederum nicht entscheidend auf die Übereinstimmungen der beiderseitigen Produkte in den herkunftshinweisenden Merkmalen abstellt. Das als Gestaltungsmerkmal der An-
ziehpuppe "Trend Frisuren Barbie" besonders auffällige überlange Haar kann nicht als herkunftshinweisend berücksichtigt werden, weil es als gemeinfreies, für eine Spielsituation der vorliegenden Art naheliegendes Motiv nicht für einen einzigen Wettbewerber durch Zuerkennung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche monopolisiert werden darf. Das Berufungsgericht hat weiterhin für die Annahme einer Herkunftstäuschung die Ähnlichkeit (auch nur) eine s der Kleider der Ausstattung "Steffi Love Ultra Hair" mit dem Kleid der Anziehpuppe "Trend Frisuren Barbie" genügen lassen, ohne zu prüfen, ob einem solchen Gestaltungsmerkmal aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei einer Anziehpuppe überhaupt eine hinreichende herkunftshinweisende Bedeutung zukommt. Dies ist auch nicht selbstverständlich, weil eine Herkunftstäuschung nur bei einer gewissen, mit Herkunftsvorstellungen verbundenen Bekanntheit der übernommenen Merkmale in Betracht kommt. Aber auch dann, wenn die Bekleidung der "Trend Frisuren Barbie" als herkunftshinweisend angesehen wird, sind die Gestaltungsmerkmale der beiderseitigen Ausstattungen, soweit sie herkunftshinweisend sein könnten, so verschieden, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Herkunftstäuschung ausscheidet. Auffällig ist vor allem der Unterschied in der Haarfarbe und Haargestaltung: Während "Trend Frisuren Barbie" von ihrem blonden Haar bis zu den Oberschenkeln wie von einem Umhängemantel umgeben ist, hat "Steffi Love Ultra Hair" silbergraues, bis zum Boden reichendes Haar, das an einer Seite offen herabfällt, an der anderen Seite zu zwei Zöpfen geflochten ist.
(4) "Dr. Steffi Animal"
Mit ihrem Klageantrag zu I. 1. e) beanstandet die Klägerin die Ausstattung "Dr. Steffi Animal" (nachstehend rechts) als Nachahmung der "Tierärztin Barbie" (nachstehend links).

aaa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird die wettbewerbliche Eigenart der "Tierärztin Barbie" maßgeblich durch die Bekleidung der "Barbie"Puppe mit einem kurzen weißen Kittel und einer rosafarbenen Hose begründet sowie dadurch, daß sie als Tierärztin einen Hund und eine Katze behandelt. Beigegeben seien ein Behandlungskoffer, ein Korb für die Tiere sowie Futternäpfe.
Die Ausstattung "Dr. Steffi Animal" übernehme nicht nur den Farbton Rosa bei der Bekleidung, sondern gerade auch Hund und Katze als behandelte Tiere und gebe ebenfalls einen Behandlungskoffer bei.
bbb) Auch bei dieser Beurteilung wird übergangen, daß der naheliegende Gedanke, einer Puppe für die Spielsituation "Tierarzt" einen Hund und eine Katze beizufügen, gemeinfrei ist. In allen sonstigen Einzelheiten, die herkunftshinweisend wirken könnten, sind die beiderseitigen Ausstattungen sehr unterschiedlich gestaltet. Dies gilt ebenso für die Bekleidung der Puppe (insbesondere nach Art, Schnitt und Farbe) wie für die Gestaltung der Tiere und des Arztkoffers , der sich als einziges Arztzubehör wenigstens seiner Art nach in der Ausstattung der Beklagten wiederfindet. Der Umstand, daß die Verwendung
eines rosa Farbtons für den Kittel von "Dr. Steffi Animal" geeignet sein kann, Assoziationen an die Farbe der Hose von "Tierärztin Barbie" wachzurufen, genügt als Grundlage für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung nicht.
(5) "Steffi Love Bakery Fun"
Mit dem Klageantrag zu I. 1. f) wird die Ausstattung "Steffi Love Bakery Fun" (nachstehend rechts) als Nachahmung der Ausstattung "Back Spaß Barbie" (nachstehend links) angegriffen.

aaa) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der "Back Spaß Barbie" in der Kombination folgender Merkmale gesehen: Im rechten Teil der Verpackung sei die Anziehpuppe, die ein rosafarbenes T-Shirt, einen jeansfarbenen Minirock und darüber eine Schürze mit aufgedruckter Kaffeekanne
trage. Links neben der Puppe befinde sich ein kleiner weißer Tisch, auf dem ein Küchenmixer nebst Mixschüssel stehe. Daneben würden Schöpflöffel, Pfannenwender , Haarbürste und rosafarbene herzförmige Ausstechformen als Zubehör mitgegeben.
Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck bestehe zwischen der Ausstattung "Steffi Love Bakery Fun" und der Ausstattung "Back Spaß Barbie" eine hohe Ähnlichkeit. Schon die gleichförmige Anordnung in nerhalb der Verpakkung , nämlich die Position der Puppe rechts, des Tisches mit Aufsatz bzw. der Spüle links unten und der Küchenzubehörteile darüber, lasse den Verbraucher, der das Produkt der Klägerin zwar kenne, aber nicht aktuell vor Augen habe, angesichts der angegriffenen Ausstattung annehmen, es handele sich um "Back Spaß Barbie". Dieser Eindruck werde durch die Parallelen bei der Kleidung , nämlich dem rosafarbenen Trikot und der Schürze in ihrer typischen Farbe , bei der Farbe des Küchentischs bzw. der Spüle, bei den hängenden Bestecken, dem Küchenmixer und den - wenn auch geringfügig abweichenden - Ausstechformen noch verstärkt.
bbb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung zunächst nicht berücksichtigt, daß sich der Klageantrag - wie bereits dargelegt - nach seiner Begründung nicht gegen das Produkt "Steffi Love Bakery Fun" wendet, so wie dieses in der Verpackung vertrieben wird, sondern gegen diese Ausstattung als Zusammenstellung der Anziehpuppe "Steffi Love" mit bestimmtem Zubehör. Es hat weiter nicht beachtet, daß gemeinfreie Elemente schon aus Rechtsgründen nicht zur Begründung des Vorliegens einer wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden dürfen. Ebenso wie jeder Wettbewerber eine Ausstattung für die Spielsituation "Bakken" vertreiben darf, ist es niemand verwehrt, für eine Anziehpuppe eine Schürze vorzusehen und als Zubehör die typischen Küchengeräte und einen weißen
Tisch oder eine Spüle in passender Größe beizugeben. Zudem stimmt das Zubehör bei den beiderseitigen Ausstattungen nach Zahl und Art nur in geringem Umfang überein. Auch bei der Gestaltung des Zubehörs gibt es ganz erhebliche und augenfällige Unterschiede. Der Umstand, daß die Verwendung der gängigen Spielzeugfarbe Rosa bei der Ausstattung "Bakery Fun" Assoziationen an das Produkt "Back Spaß Barbie" wecken kann, genügt für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung nicht.
cc) Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte alle zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 823 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Das Berufungsgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, daß die Beklagte für ihre Ausstattungen, mit Ausnahme der Ausstattung "Trendy Living", Produktbezeichnungen gewählt hat, die sich von den Bezeichnungen für die "Barbie"Ausstattungen klar unterscheiden. Ebenso ist in diesem Zusammenhang von Gewicht, daß die Ausstattungen der Beklagten in der vor allem maßgeblichen Verkaufssituation dem Verbraucher in einer besonderen Verpackung vorliegen und mit der Marke der Beklagten versehen sind. Sollte gleichwohl eine restliche Gefahr einer Herkunftstäuschung verbleiben, wäre dies hinzunehmen, weil unter den gegebenen Umständen andernfalls wettbewerbsrechtlicher Schutz auch für gemeinfreie Elemente gewährt würde (vgl. BGH GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett, m.w.N.).
dd) Die Klägerin kann ihre Klage im übrigen auch nicht auf die Behauptung stützen, die Beklagte habe sich mit den angegriffenen Ausstattungen systematisch jeweils an neue "Barbie"-Produkte angehängt. Für die mit den Klageanträgen allein angegriffene Verwendung konkret bezeichneter Ausstattun-
gen, mit denen die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung verbunden sein soll, kommt es auf dieses Vorbringen ohnehin nicht an. Im übrigen steht das Aufgreifen von Ideen für neue Produkte bei Fehlen eines Sonderrechtsschutzes grundsätzlich jedermann frei, auch wenn ein anderer durch besondere Anstrengungen (insbesondere durch Werbemaßnahmen) den Boden für eine leichtere Vermarktung entsprechender Produkte bereitet hat.
4. Da die Klageansprüche der Klägerin danach ohnehin unbegründet sind, kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß die Klägerin aufgrund Vertrages mit der M. in Deutschland allein zum Vertrieb der in den USA hergestellten "Barbie"-Puppen berechtigt und dementsprechend für wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung aus § 1 UWG a.F. aktivlegitimiert sei (vgl. zu dieser Frage BGHZ 138, 349, 353 - MAC Dog; BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 f. - Finnischer Schmuck; BGH GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett , m.w.N.).
II. Die von der Klägerin in Prozeßstandschaft für die M. erhobenen Klageansprüche sind ebenfalls unbegründet.
1. Die Klägerin ist allerdings durch die M. zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wirksam ermächtigt worden.

a) Diese Frage ist als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 125, 196, 200 f.; 149, 165, 167). Die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft beurteilt sich in einem Fall mit Auslandsberührung wie dem vorliegenden Fall grundsätzlich nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori (vgl. BGHZ 125, 196, 199). Nach deutschem Recht richtet sich hier grundsätzlich auch die Frage der Wirksamkeit der Pro-
zeßführungsermächtigung (vgl. BGHZ 125, 196, 199 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Ermächtigung von einer dazu vertretungsberechtigten Person erteilt wurde, ist hier dagegen das Gesellschaftsstatut maßgeblich.

b) Die Klägerin hat ihre Ermächtigung, die Ansprüche der M. im vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Namen geltend zu machen, durch Vorlage einer Erklärung dieser Gesellschaft nachgewiesen.
2. Die auf das Recht der M. gestützten Ansprüche der Klägerin sind jedoch aus denselben Gründen wie ihre aus eigenem Recht hergeleiteten Ansprüche unbegründet, da es - wie dargelegt - an einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung fehlt.
C. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, und das landgerichtliche Urteil im gleichen Umfang abzuändern. Die Klage war insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 182/02 Verkündet am:
11. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Testamentsvollstreckung durch Steuerberater
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1

a) Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu
bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher
, das Marktverhalten zu regeln.

b) Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
BGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 182/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 15. November 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist als Rechtsanwalt in M. tätig. Der Beklagte, ein Diplom-Betriebswirt, betreibt ebenfalls in M. als Steuerberater eine Kanz-
lei. Auf seiner Internetseite bietet er unter anderem auch die Übernahme von Testamentsvollstreckungen an.
Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit seinen übrigen steuerrechtlichen Tätigkeiten Testamentsvollstreckungen anzubieten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker sei keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Zumindest lägen die Voraussetzungen der im Rechtsberatungsgesetz vorgesehenen Ausnahmevorschriften vor, nach denen er als Steuerberater die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ausüben dürfe.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1286).
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Der Beklagte verfüge als Steuerberater nicht über die für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis. Die Werbung des Beklagten sei daher unlauter i.S. des § 1 UWG (a.F.). Die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung sei eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. Sie sei darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers liege überwiegend auf rechtlichem und nicht auf wirtschaftlichem Gebiet. Ein Erblasser sehe bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gerade auch Probleme rechtlicher Art voraus. Ansonsten würde er auf die mit Kosten verbundene Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verzichten. Rechtliche Fallgestaltungen könnten überwiegend besser und bei komplizierten Auseinandersetzungsverträgen sogar ausschließlich nur von Rechtskundigen gelöst werden.
Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß es dem Erblasser freistehe , auch einen Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz scheide auch nicht deshalb aus, weil dem Beklagten als Steuerberater eine wirtschaftsberatende oder treuhänderische Tätigkeit nach dem Steuerberatungsgesetz und die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nach der Berufsordnung der Steuerberater erlaubt seien.
Die Tätigkeit des Beklagten falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG, weil ein Testamentsvollstrecker, der nicht vom Nachlaß-
gericht ernannt sei, keine "sonstige für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzte Person" im Sinne dieser Vorschrift sei. Er sei diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt. Es handele sich bei der von dem Beklagten angebotenen Testamentsvollstreckung nicht um eine rechtliche Beratung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erledigung von beruflichen Aufgaben des Steuerberaters stehe (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG). Der Testamentsvollstrecker sei keine einem Vermögens- oder Hausverwalter ähnliche Person i.S. von Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG, auf die das Rechtsberatungsgesetz nicht anwendbar sei. Nach dem Tod des Erblassers sei eine fast übergangslose Fortsetzung einer Vermögensverwaltung durch den Steuerberater ohne besondere rechtliche Probleme ein Ausnahmefall, der außer Betracht zu bleiben habe.
Die Beschränkung der Berufstätigkeit des Beklagten durch die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Sie sei durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu. Die Werbung des Beklagten für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers stellt kein Angebot einer Rechtsberatung dar, die eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erfordert.
1. Die Beurteilung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 90/01, GRUR 2004, 522, 523 = WRP 2004, 608 - Zeitschriftenabonnement im Internet; Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 862 = WRP 2004, 1287 - Internet-Versteigerung , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es sind daher die Bestimmun-
gen des gemäß § 22 Satz 1 am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) anzuwenden. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war.
2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften , die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählt Art. 1 § 1 RBerG (vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 - Rechtsberatung durch Automobilclub, jeweils m.w.N.; zu § 4 Nr. 11 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 4 Rdn. 11.63; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 115; Ullmann, GRUR 2003, 817, 824). Unerheblich ist, daß Art. 1 § 1 RBerG, der eine Erlaubnispflicht für eine geschäftsmäßige Rechtsberatung vorsieht, auch über den Marktzutritt bestimmt. Dadurch wird der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausgeschlossen, weil auch Marktzutrittsregelungen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben können; insbesondere können sie dem Verbraucherschutz dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19; Ullmann, GRUR 2003, 817, 824; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 Rdn. 11.63; vgl. auch zu § 1 UWG a. F.: BGHZ 150, 343, 348 - Elektroarbeiten).
3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts verstößt die vom Beklagten angebotene Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Dies folgt - anders als die Revision meint - jedoch nicht bereits aus
§ 39 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung - BOStB). Denn die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer kann in der gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StBerG als Satzung erlassenen Berufsordnung nicht den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG festlegen. Vielmehr scheidet ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG deshalb aus, weil es sich bei der vom Beklagten angebotenen Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift handelt.

a) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Ob die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG darstellt, ist umstritten (bejahend: OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 236, 237; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 280 f. und 566; Schaub, MittBayNot 2001, 90 f.; Stracke, ZEV 2001, 250; ders., Die geschäftsmäßige Rechtsberatung durch Testamentsvollstrecker, 1999, S. 248 f.; Bonefeld, ZERB 2000, 171, 172; Henssler, ZEV 1994, 261, 262; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3, RBerG R 55, Art. 1 § 5 Rdn. 17 und 38; Chemnitz/ Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 435 und § 5 Rdn. 561; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 49; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., Art. 1 § 3 RBerG Rdn. 41-43; Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2197 Rdn. 65 f.; im Falle der Ernennung von Banken als Testamentsvollstrecker: Schaub, FamRZ 1995, 845, 846; Leverenz, ZBB 1995, 156, 159; a.A.: Vortmann, WM 1995, 1745, 1746; ders., WuB VIII D Art. 1 § 1 RBerG 4.02; Kleine-Cosack, BB 2000, 2109 ff.; ders., EWiR 2000, 979 f.; Watrin, DStR 2002, 422, 424). Teilweise wird in der Literatur nach dem Umfang und dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Ein-
zelfall differenziert (MünchKomm.BGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2197 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 2197 Rdn. 30; Sandkühler, DNotZ 2001, 645, 646). Zum Teil wird die Testamentsvollstreckung von Steuerberatern oder Banken auch nach Art. 1 § 3 Nr. 6 oder § 5 Nr. 2 oder Nr. 3 RBerG als zulässig angesehen (OLG Karlsruhe AnwBl 1992, 333; LG Krefeld DStRE 2000, 615, 616; LG Detmold WM 2001, 2441, 2442; Lang, NJW 1999, 2332, 2333; Bamberger/ Roth/Mayer aaO § 2197 Rdn. 30; Grunewald, ZEV 2000, 460; Streck, DStR 1991, 592, 594; Best, DStR 2000, 2000, 2001; Bork, WM 1995, 225, 226 ff. ; Zeller, WuB VIII D Art. 1 § 3 RBerG 1.94; für eine analoge Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 6: Leverenz, ZBB 1995, 156, 165ff.).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 995 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet liegt, einseitig auf die mit der Testamentsvollstreckung verbundene Verwirklichung und Gestaltung der konkreten Rechtsverhältnisse
abgestellt und der wirtschaftlichen Seite der Testamentsvollstreckung zu wenig Bedeutung beigemessen.
aa) Ein Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat den Nachlaß zu verwalten und ist berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über Nachlaßgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB) sowie Forderungen einzuziehen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, hat er die Auseinandersetzung nach näherer Maßgabe des § 2204 BGB zu bewirken. Seine Aufgaben können sich auf den gesamten Nachlaß, auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand oder ein Vermächtnis beziehen (vgl. BGHZ 13, 203, 205 f. m.w.N.). Die Testamentsvollstreckung kann auf eine Abwicklungsvollstreckung, eine Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB) oder eine Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 Halbs. 2 BGB) gerichtet sein. Der Testamentsvollstrecker kann beschränkt oder unbeschränkt zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß berechtigt sein (§§ 2206 ff. BGB). Auch das Recht zur Prozeßführung steht ihm nach §§ 2212, 2213 BGB zu.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann, braucht aber nicht auf rechtlichem Gebiet zu liegen. Er kann in wesentlichem Umfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er den Nachlaß in Besitz nimmt, die zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlaßgegenstände veräußert. Entsprechendes gilt für die Verwaltung des Nachlasses im Falle der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben.
bb) Die Frage, ob die Testamentsvollstreckung allgemein eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
ist, hängt jedoch nicht vom jeweiligen Einzelfall ab. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des einzelnen, der geschäftsmäßig die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ausüben will, ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach erforderlich, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann. Dabei sind die öffentlichen Belange (Sicherung der Qualität der Dienstleistung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege), die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!; GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung , ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesen verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die entsprechende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH, Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung , m.w.N.).
cc) Diese Abwägung führt zu einer grundsätzlichen Freiheit der geschäftsmäßigen Übernahme einer Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvorbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG.
Die erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sehen eine besondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht vor. Nur im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit ist die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam (§ 2201 BGB). Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers kann nach § 2227 BGB nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen nimmt der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers häufig nicht im Hinblick auf dessen rechtliche Kenntnisse, sondern aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Testamentsvollstrecker oder aufgrund von Kenntnissen und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers vor, die etwa auf wirtschaftlichem Gebiet liegen. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse können bei der Durchsetzung des Willens des Erblassers im Vordergrund stehen und die von dem Testamentsvollstrecker erwartete Dienstleistung in erster Linie bestimmen, so daß es jedenfalls nicht maßgeblich auf die rechtliche Qualifikation des Testamentsvollstreckers ankommt. Wird gleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung, insbesondere bei der Abwicklungsvollstreckung, erforderlich, kann und muß der Testamentsvollstrecker - wie dies der Erblasser auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat einholen. Eine mögliche Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten für die Einholung von Rechtsrat durch einen nicht rechtskundigen Testamentsvollstrecker ist die für den Erblasser vorhersehbare Folge der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. Daß die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die geschäftsmäßige Besorgung von Testamentsvollstreckungen durch Personen, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfü-
gen, in einer Weise beeinträchtigt wird, die ein Verbot dieser Tätigkeit rechtfertigt , ist nicht festgestellt und wird auch nicht geltend gemacht.
Es läßt sich danach nicht feststellen, daß die öffentlichen Belange des Rechtsberatungsgesetzes - die Qualität der Dienstleistung in rechtlicher Hinsicht zu sichern oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten - gegenüber der Freiheit der Berufsausübung derjenigen, die das Amt des Testamentsvollstreckers versehen, überwiegen. Ein Verbot der geschäftsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit somit nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des Anbietens geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 213/01 Verkündet am:
11. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Testamentsvollstreckung durch Banken
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1
Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit
Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstrekkungen
werben.
BGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 213/01 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 28. Dezember 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in K. . Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Bank, die eine Filiale in K. unterhält. Sie wirbt im
Internet unter dem Stichwort "Nachlaßmanagement" darum, mit Testamentsvollstreckungen betraut zu werden.
Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen zu werben,

b) insbesondere wie folgt zu werben: "Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit (des Testamentsvollstreckers) können Sie jede natürliche oder juristische Person benennen. Also auch die C. bank - und vieles spricht dafür."
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sieht in der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung in erster Linie keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Sie ist weiter der Ansicht, es lägen zumindest die Voraussetzungen der im Rechtsberatungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen vor, nach denen sie die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ausüben dürfe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist mit den zuletzt gestellten Unterlassungsanträgen erfolglos geblieben (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 566).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Die Kläger seien zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) klagebefugt. Sie böten Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt an. Die Voraussetzungen eines rechtsmißbräuchlichen Vorgehens der Kläger i.S. von § 13 Abs. 5 UWG (a.F.) lägen trotz umfangreicher Abmahntätigkeit nicht vor.
Beanstandet werde von den Klägern nur die Testamentsvollstreckung in den Fällen, die sich nach deutschem Recht richteten und in denen die Beklagte nicht vom Nachlaßgericht als Testamentsvollstrecker ernannt worden sei.
Die Beklagte verfüge als Bank nicht über die für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis. Die Werbung der Beklagten sei daher unlauter i.S. des § 1 UWG (a.F.). Die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung sei eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. Sie sei darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Bei der Beurteilung, ob es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine Rechtsbesorgung oder um ein von anderen Dienstleistern ohne Beeinträchtigung der Qualität der Leistung oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erfüllende Tätigkeit handele, sei festzustellen , daß die Testamentsvollstreckung erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung sei. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei die Einziehung von Nachlaßforderungen , die Klärung und Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten und - jedenfalls im Falle der Abwicklungsvollstreckung - die Ausführung der Abwick-
lung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Unter anderem wegen der komplizierten und streitanfälligen Regelungen über die Anrechnung von Vorempfängen und wegen der Vorschriften über die Art der Teilung und der rechtlichen Modalitäten bedürfe es hierfür rechtlicher Kenntnisse.
Die Tätigkeit der Beklagten falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG. Ein nicht vom Nachlaßgericht ernannter Testamentsvollstrecker sei keine "sonstige für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzte Person" im Sinne dieser Vorschrift. Die von der Beklagten angebotene Testamentsvollstreckung könne im Fall einer Abwicklungsvollstreckung auch nicht durch Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG gerechtfertigt werden, weil sie maßgeblich rechtlich geprägt sei und die Tätigkeit nicht der Vermögensverwaltung, sondern ihrer Beendigung diene. Da die Werbung der Beklagten für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen umfassend zu verstehen sei und sie daher auch für den Fall werbe, daß eine Abwicklungsvollstreckung in Rede stehe, bedürfe es insoweit keiner Einschränkung. Einer Untersagung der Übernahme von Testamentsvollstreckungen durch die Beklagte nach Art. 1 § 1 RBerG stünden verfassungsrechtliche Belange nicht entgegen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu. Die Werbung der Beklagten für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers stellt kein Angebot einer Rechtsberatung dar, die eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erfordert.
1. Die Beurteilung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 90/01, GRUR 2004, 522, 523 =
WRP 2004, 608 - Zeitschriftenabonnement im Internet; Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 862 = WRP 2004, 1287 – Internet-Versteigerung , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es sind daher die Bestimmungen des gemäß § 22 Satz 1 am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) anzuwenden. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war.
2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften , die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählt Art. 1 § 1 RBerG (vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 - Rechtsberatung durch Automobilclub, jeweils m.w.N.; zu § 4 Nr. 11 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 4 Rdn. 11.63; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 115; Ullmann, GRUR 2003, 817, 824). Unerheblich ist, daß Art. 1 § 1 RBerG, der eine Erlaubnispflicht für eine geschäftsmäßige Rechtsberatung vorsieht, auch über den Marktzutritt bestimmt. Dadurch wird der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausgeschlossen, weil auch Marktzutrittsregelungen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben können; insbesondere können sie dem Verbraucherschutz dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19; Ullmann, GRUR 2003, 817, 824; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 Rdn. 11.63; vgl. auch zu § 1 UWG a. F.: BGHZ 150, 343, 348 - Elektroarbeiten).
3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt die von der Beklagten angebotene Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar.

a) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Ob die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG darstellt, ist umstritten (bejahend: OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 236, 237; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 280 f.; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1286; Schaub, MittBayNot 2001, 90 f.; Stracke, ZEV 2001, 250; ders., Die geschäftsmäßige Rechtsberatung durch Testamentsvollstrecker, 1999, S. 248 f.; Bonefeld, ZERB 2000, 171, 172; Henssler, ZEV 1994, 261, 262; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3, RBerG R 55, Art. 1 § 5 Rdn. 17 und 38; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 435 und § 5 Rdn. 561; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz , 3. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 49; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung , 2. Aufl., Art. 1 § 3 RBerG Rdn. 41-43; Staudinger/ Reimann, BGB, 2003, § 2197 Rdn. 65 f.; im Falle der Ernennung von Banken als Testamentsvollstrecker: Schaub, FamRZ 1995, 845, 846; Leverenz, ZBB 1995, 156, 159; a.A.: Vortmann, WM 1995, 1745, 1746; ders., WuB VIII D Art. 1 § 1 RBerG 4.02; Kleine-Cosack, BB 2000, 2109 ff.; ders., EWiR 2000, 979 f.; Watrin, DStR 2002, 422, 424). Teilweise wird in der Literatur nach dem Umfang und dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Einzelfall differenziert (MünchKomm.BGB /Zimmermann, 4. Aufl., § 2197 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 2197 Rdn. 30; Sandkühler, DNotZ 2001, 645, 646). Zum Teil wird die Testamentsvollstreckung von Steuerberatern oder Banken auch nach Art. 1 § 3 Nr. 6 oder § 5 Nr. 2 oder Nr. 3 RBerG als zulässig angesehen (OLG Karlsruhe AnwBl 1992, 333; LG Krefeld DStRE 2000, 615, 616; LG Detmold WM 2001,
2441, 2442; Lang, NJW 1999, 2332, 2333; Bamberger/Roth/Mayer aaO § 2197 Rdn. 30; Grunewald, ZEV 2000, 460; Streck, DStR 1991, 592, 594; Best, DStR 2000, 2000, 2001; Bork, WM 1995, 225, 226 ff. ; Zeller, WuB VIII D Art. 1 § 3 RBerG 1.94; für eine analoge Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 6: Leverenz, ZBB 1995, 156, 165ff.).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 995 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet liegt, die mit der Testamentsvollstreckung verbundene Verwirklichung und Gestaltung der konkreten Rechtsverhältnisse zu sehr in den Vordergrund gestellt und der wirtschaftlichen Seite der Testamentsvollstrekkung zu wenig Bedeutung beigemessen.
aa) Ein Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat den Nachlaß zu
verwalten und ist berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über Nachlaßgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB) sowie Forderungen einzuziehen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, hat er die Auseinandersetzung nach näherer Maßgabe des § 2204 BGB zu bewirken. Seine Aufgaben können sich auf den gesamten Nachlaß, auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand oder ein Vermächtnis beziehen (vgl. BGHZ 13, 203, 205 f. m.w.N.). Die Testamentsvollstreckung kann auf eine Abwicklungsvollstreckung, eine Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB) oder eine Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 Halbs. 2 BGB) gerichtet sein. Der Testamentsvollstrecker kann beschränkt oder unbeschränkt zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß berechtigt sein (§§ 2206 ff. BGB). Auch das Recht zur Prozeßführung steht ihm nach §§ 2212, 2213 BGB zu.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann, braucht aber nicht auf rechtlichem Gebiet zu liegen. Er kann in wesentlichem Umfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er den Nachlaß in Besitz nimmt, die zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlaßgegenstände veräußert. Entsprechendes gilt für die Verwaltung des Nachlasses im Falle der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben.
bb) Die Frage, ob die Testamentsvollstreckung allgemein eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, hängt jedoch nicht vom jeweiligen Einzelfall ab. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Ver-
haltens abgestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des einzelnen, der geschäftsmäßig die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ausüben will, ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach erforderlich, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann. Dabei sind die öffentlichen Belange (Sicherung der Qualität der Dienstleistung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege), die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!; GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung , ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesen verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die entsprechende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH, Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung , m.w.N.).
cc) Diese Abwägung führt zu einer grundsätzlichen Freiheit der geschäftsmäßigen Übernahme einer Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvorbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG.
Die erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sehen eine besondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht vor.
Nur im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit ist die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam (§ 2201 BGB). Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers kann nach § 2227 BGB nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen nimmt der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers häufig nicht im Hinblick auf dessen rechtliche Kenntnisse, sondern aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Testamentsvollstrecker oder aufgrund von Kenntnissen und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers vor, die etwa auf wirtschaftlichem Gebiet liegen. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse können bei der Durchsetzung des Willens des Erblassers im Vordergrund stehen und die von dem Testamentsvollstrecker erwartete Dienstleistung in erster Linie bestimmen, so daß es jedenfalls nicht maßgeblich auf die rechtliche Qualifikation des Testamentsvollstreckers ankommt. Wird gleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung, insbesondere bei der Abwicklungsvollstreckung, erforderlich, kann und muß der Testamentsvollstrecker - wie dies der Erblasser auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat einholen. Eine mögliche Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten für die Einholung von Rechtsrat durch einen nicht rechtskundigen Testamentsvollstrecker ist die für den Erblasser vorhersehbare Folge der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. Daß die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die geschäftsmäßige Besorgung von Testamentsvollstreckungen durch Personen, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen , in einer Weise beeinträchtigt wird, die ein Verbot dieser Tätigkeit rechtfertigt , ist nicht festgestellt und wird auch nicht geltend gemacht.
Es läßt sich danach nicht feststellen, daß die öffentlichen Belange des Rechtsberatungsgesetzes - die Qualität der Dienstleistung in rechtlicher Hinsicht zu sichern oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten - gegenüber der Freiheit der Berufsausübung derjenigen, die das Amt des Testa-
mentsvollstreckers versehen, überwiegen. Ein Verbot der geschäftsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit somit nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des Anbietens geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 38/00 Verkündet am:
4. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zugabenbündel
Zur Frage der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags.
UWG § 1; ZugabeVO § 1 Abs. 2 Buchst. a (aufgehoben durch Gesetz vom
23.7.2001)

a) Ein Bündel von Werbebeigaben im Gesamtwert von 1,75 DM, zu dem Reklamegegenstände
und Warenproben gehörten, war als geringwertige Kleinigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO anzusehen.

b) Zugaben, die nach der (aufgehobenen) Zugabeverordnung ausdrücklich erlaubt
waren, sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht
wettbewerbswidrig.
BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 38/00 - OLG Frankfurt am Main in Kassel
LG Kassel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2000 im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kassel vom 18. August 1998 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erledigterklärung im Revisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehren.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug haben die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 5,7 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 4,2 % und der Beklagte 36,1 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 im ersten und zweiten Rechtszug haben diese Kläger selbst je 53 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte je 47 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 im ersten und zweiten Rechtszug tragen diese Kläger die Hälfte ihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 10,2 % und der Beklagte 41,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 zu je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 zu je 9,7 % und der Beklagte selbst zu 43 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger die Hälfte ihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger selbst jeweils 55 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte 45 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Apotheker. Die Kläger haben dem Beklagten eine Reihe von wettbewerbswidrigen Handlungen vorgeworfen. Soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, tragen sie vor, der Beklagte habe dadurch ge-
gen die Zugabeverordnung verstoßen, daß er am 9. Mai 1997 einer Kundin, die ein Rezept eingelöst habe, ungefragt fünf Notizblöcke, fünf einzeln verpackte Multivitamin-Brausetabletten und ein Stück Seife als Zugabenbündel im Verkehrswert von zusammen 1,-- bis 2,-- DM mitgegeben habe.
Die Kläger haben insoweit vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) ...
b) im geschäftlichen Verkehr seiner Apotheke (A. -Apotheke in K. ) zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren, denen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als DM 1,-- zukommt, insbesondere bei einer Gelegenheit 5 Notizblöcke, 5 Multivitamin-Brausetabletten (jeweils eingeschweißt) und 1 Stück Seife; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat; 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die gemäß vorstehendem Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Der Beklagte hat diese Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Beigaben seien Warenproben, die jeder, der die Apotheke betrete, erhalte, auch wenn er keine Waren kaufe. Die Notizblöcke seien wegen der aufgedruckten Werbung Reklamegegenstände im Wert von jeweils nur etwa 0,05 DM. Die beanstandete Art der Werbung müsse Apotheken ebenso möglich
sein wie den Drogerien, die als ihre Wettbewerber zunehmend frei verkäufliche Arzneimittel vertrieben.
Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Die Kläger haben im Berufungsverfahren ihren Unterlassungsantrag neu gefaßt und - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen ,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei Jubiläen, Weihnachten und Jahresende - an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren wie folgt: gebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und 1 Stück Seife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit ihnen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als DM 1,-- zukommt ;
b) ... Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei Jubiläen, zu Weihnachten und Jahresende - an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren wie folgt: gebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und 1 Stück Seife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit ihnen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als 1,-- DM zukommt;
b) ... 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger H. , Dr. N. und R. [d.h. die Kläger zu 4, 9 und 11] Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat. 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern H. , Dr. N. und R. [d.h. den Klägern zu 4, 9 und 11] den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Auskunfts- und Feststellungsklagen der übrigen Kläger hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung, soweit er durch sie beschwert ist, Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen , als der Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 1a zur Unterlassung und gemäß dem Klageantrag zu 2 bezogen auf den Klageantrag zu 1a zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist und soweit gemäß dem Klageantrag zu 3 bezogen auf den Klageantrag zu 1a die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revision nicht angenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Klageantrag zu 1a vollständig und die noch anhängigen Klageanträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als sich diese auf Verstöße bezogen haben, die nach dem 24. Juli 2001 gegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils enthaltene Verbot begangen worden sind.
Die Kläger zu 4, 9 und 11 haben im übrigen beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hilfsweise zu ihren aufrechterhaltenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträgen haben die Kläger zu 4, 9 und 11 beantragt, den Beklagten wegen solcher Verstöße der im Antrag zu 1a bezeichneten Art zu verurteilen, bei denen der Wert der Warenbeigabe mehr als 1,50 DM beträgt. Der Beklagte ist dem Hilfsantrag entgegengetreten, weil dieser eine unzulässige Klageänderung sei.

Entscheidungsgründe:


Nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung, die auch noch im Revisionsverfahren abgegeben werden konnte (vgl. BGHZ 123, 264, 265), ist in der Sache nur noch über die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht zu entscheiden, soweit sich diese Anträge auf Verstöße bezogen haben, die vor dem 25. Juli 2001 gegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils enthaltene Verbot begangen worden sind. Im Hinblick auf die übereinstimmende Teilerledigterklärung ist gemäß § 91a ZPO darüber zu entscheiden, von
wem die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen sind.
I. Die Klageanträge, die im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen sind, waren bzw. sind zulässig.
1. Der übereinstimmend für erledigt erklärte Unterlassungsantrag war bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren - als Klageantrag zu 1a - neu formulierten Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Es gehe den Klägern zunächst um das Verbot der konkreten Verletzungshandlung , d.h. um das Verbot, das im Klageantrag zu 1a genannte Bündel von Gegenständen im Gesamtwert von mehr als 1,-- DM bei der Einlösung von Rezepten oder beim Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment als Warenbeigabe mitzugeben, falls dies nicht bei Jubiläen, zu Weihnachten und zum Jahresende geschehe. Nach dem Klagevorbringen erstrecke sich das Unterlassungsbegehren mit der Wendung "oder im Bündel ähnliche Gegenstände" weiter auf die Beigabe eines Bündels von Werbe- oder Reklamegegenständen, Warenproben und Waren aus dem Apothekenrandsortiment , die aus der Sicht der Kunden zwar jeweils nur einen geringen Wert (zwischen 0,05 DM und etwa 0,25 DM) hätten, aber insgesamt den Wert von 1,-- DM überschritten.

b) Die Bedenken der Revision gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags sind unbegründet.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist jedoch auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - jeweils zu immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen - BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; vgl. weiter - zur entsprechenden Problematik der Bestimmtheit von Verwaltungsakten - BGHZ 128, 17, 24 - Gasdurchleitung; v. Ungern-Sternberg in Festschrift Geiß, 2000, S. 655, 659 ff.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, m.w.N.).
(2) Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Diese Abwägung ergibt hier, daß die Fassung einer dem Unterlassungsantrag entsprechenden Verurteilung für den Beklagten nicht unzumutbar gewesen wäre.
Die im Unterlassungsantrag enthaltenen auslegungsbedürftigen Begriffe haben diesen nicht unbestimmt gemacht. Dem steht nicht entgegen, daß über den Inhalt dieser Begriffe im Einzelfall Streit bestehen kann. Es ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster ). Es kommt vielmehr maßgeblich auch darauf an, ob sich der benutzte Begriff auf den Kern der mit dem begehrten Verbot zu treffenden Regelung bezieht oder nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337 = WRP 2000, 386 - Preisknaller ; BGH GRUR 2002, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8b; v. Ungern-Sternberg aaO S. 661 f.).
Danach war der Unterlassungsantrag - entgegen der Ansicht der Revision - nicht wegen der Verwendung des Begriffs "Warenbeigabe" unbestimmt, auch wenn dieser Begriff hier gleichbedeutend mit dem Begriff der Zugabe benutzt worden ist, der in Randbereichen auslegungsbedürftig ist. Der Begriff ist zudem durch die besonderen Umstände des konkreten Falles konkretisiert worden. So waren etwa die von dem Unterlassungsbegehren erfaßten Warenbeigaben schon deshalb ohne weiteres von den Hauptwaren unterschieden, weil es sich bei diesen um Arzneimittel oder Waren aus dem Apothekensortiment handeln mußte.
Anders als die Revision meint, war es auch unbedenklich, daß der Wert der Warenbeigaben "aus der Sicht des Publikums" bestimmt werden sollte. Die Aufnahme dieses Umstands in den Antrag selbst verdeutlichte lediglich den
allgemeinen - auch für die Beurteilung einer Wertreklame geltenden - wettbe- werbsrechtlichen Grundsatz, daß die Wirkung von Werbemaßnahmen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden muß. Mit der beanstandeten Wendung ist deshalb nur - an sich überflüssig - ein Element der Klagebegründung in den Antrag selbst aufgenommen worden (vgl. dazu auch Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8).
Die Wendung "bei Jubiläen, zu Weihnachten und Jahresende" ist als noch hinreichend bestimmt anzusehen, da sie dahingehend auszulegen ist, daß nur der jeweilige besondere Tag selbst, nicht auch eine nicht näher bestimmte Zahl von Tagen zuvor oder danach gemeint war.
Die Einbeziehung "ähnlicher Gegenstände", die "im Bündel" aus der Sicht des Publikums einen Wert von mehr als 1,-- DM haben, hat den Antrag ebenfalls nicht unbestimmt gemacht. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, daß ein Unterlassungsantrag in der Regel unbestimmt ist, soweit er das Unterlassungsbegehren über die konkret bezeichnete Verletzungsform hinaus auf andere, lediglich mit "ähnlich" bezeichnete Sachverhalte ausdehnt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, jeweils m.w.N.). Die Erstreckung des Unterlassungsantrags auf "ähnliche Gegenstände" ist in Fällen der vorliegenden Art jedoch erforderlich, um einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Schon dann, wenn die im beanstandeten Einzelfall abgegebenen Warenbeigaben im Klageantrag nur der Art nach benannt werden (wie hier durch Anführung der Begriffe "Notizblöcke", "VitaminBrausetabletten" und "1 Stück Seife"), werden dem Vollstreckungsgericht in nicht unerheblichem Umfang Wertungsaufgaben zugewiesen, weil der Wert von Warenbeigaben derselben Art in einem zukünftigen Fall von den angesproche-
nen Verkehrskreisen wirtschaftlich ganz anders eingeschätzt werden kann. Auch eine solche Fassung des Klageantrags und des Urteilsausspruchs genügt aber noch nicht als Schutz gegen weitere Wettbewerbsverstöße, weil das ausgesprochene Verbot durch Austausch der Werbebeigaben der Art nach ohne weiteres umgangen werden könnte. Einem solchen Vorgehen kann nur begegnet werden, wenn der Urteilsausspruch in Fällen dieser Art auch auf "ähnliche Gegenstände" erstreckt werden kann.
Die Wendung "im Bündel" ist - entgegen der Ansicht der Revision - gleichfalls hinreichend bestimmt. Der Antrag ist insoweit durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ohne weiteres dahin auszulegen, daß damit eine Mehrzahl von Gegenständen, d.h. eine Zusammenfassung von wenigstens drei Gegenständen, gemeint ist.
2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestehen auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die auf den Unterlassungsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht hinreichend bestimmt sind (bzw. im Umfang der Teilerledigterklärung bestimmt waren), keine Bedenken.
3. Entgegen der Ansicht der Revision stand dem Unterlassungsantrag auch nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Der Unterlassungsantrag bezog sich - anders als die Verurteilung in dem rechtskräftig durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 abgeschlossenen Verfahren - auf die Gewährung von Werbebeigaben geringwertiger Art, die nur in ihrer Bündelung den Wert von 1,-- DM übersteigen. Die Verurteilung in dem vorausgegangenen Verfahren betraf zwar auch die Zugabe von Sachmehrheiten (wie z.B. die gemeinsame Zugabe von einem Stück "Kappus"-Seife von
50 g, einem Stück "Kappus"-Toilettenseife Kamille von 50 g, sieben jeweils ge- sondert verpackten Additiva Multivitamin-Brausetabletten und einem kleinen Notizblock). Diese Sachmehrheiten hatten aber jeweils einen deutlich höheren Wert als das Sachbündel im vorliegenden Fall. Schon im Hinblick darauf, daß die rechtskräftig gewordene Verurteilung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts auszulegen ist, hat sich somit der Streitgegenstand des Klageantrags zu 1a von dem Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 23. März 1999 unterschieden.
II. Die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht sind, soweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig sind, unbegründet. Im Umfang ihrer übereinstimmenden Erledigterklärung hätten sie ebenso wie der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag ohne die Teilerledigterklärung abgewiesen werden müssen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO verstoßen habe, weil er einer Kundin am 9. Mai 1997 bei der Einlösung eines Rezepts ein Bündel von Gegenständen, bestehend aus fünf Notizblöcken, fünf jeweils einzeln verpackten Multivitamin-Brausetabletten und einem Stück Seife, hinzugeschenkt habe. Wegen der Zusammenfassung in einem Bündel seien diese Gegenstände auch dann als einheitliche Zugabe zu werten, wenn davon ausgegangen werde, daß es sich bei den VitaminTabletten und dem Stück Seife um Warenproben gehandelt habe und die Notizblöcke wegen des Werbeaufdrucks der Apotheke des Beklagten geringwertige Reklameartikel darstellten. Der Wert eines der Notizblöcke sei auf 0,10 DM, der einer Vitamin-Tablette auf 0,20 DM und der Wert des Seifenstücks auf 0,25 DM zu schätzen, woraus sich ein Gesamtwert von 1,75 DM ergebe. Aus
der Sicht der betroffenen Kundin sei die Abgabe dieser Gegenstände an das Hauptgeschäft, die Rezepteinlösung, gebunden gewesen.
Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben.
Ein Schadensersatzanspruch - und dementsprechend ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs - stehe dagegen nur den Klägern zu 4, 9 und 11 zu, weil nur diese die Wahrscheinlichkeit, daß ihnen ein Schaden entstanden sei, dargelegt hätten.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Kläger zu 4, 9 und 11 haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 2 ZugabeVO oder § 1 UWG wegen der mit dem Klageantrag zu 1a beanstandeten Handlungen, da diese nicht rechtswidrig waren.
(1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstieß die Mitgabe der Warenbeigaben nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO. Der Umstand, daß diese Vorschrift nach Verkündung des Berufungsurteils mit Wirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist (Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001, BGBl. I S. 1661), steht einem Schadensersatzanspruch, der auf eine Verletzungshandlung während ihrer Geltungszeit gestützt ist, nicht entgegen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von der Mitgabe mehrerer Einzelgegenstände beim Kauf anderer Waren eine einheitliche Kaufbeeinflussung ausgeht. Seiner Ansicht, daß dementsprechend im vorliegenden Fall bei der Beurteilung, ob die Geringwertigkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO überschritten war, ohne weiteres von der Summe der Einzelwerte auszugehen ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Es kann vielmehr nicht unberücksichtigt bleiben, daß die im Bündel mitgegebenen Notizblöckchen mit dem Werbeaufdruck der Apotheke des Beklagten Reklamegegenstände waren und das kleine Stück Seife sowie die fünf einzeln verpackten Vitamin-Tabletten als solche Warenproben.
Reklamegegenstände von geringem Wert galten nach § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO nicht als Zugaben. Echte Warenproben waren auch zugaberechtlich grundsätzlich erlaubt (vgl. BGHZ 23, 365, 367 - SUWA; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 38). Diese Wertung ist auch bei der Beurteilung, ob eine lose Zusammenstellung von Einzelgegenständen , unter denen sich Reklamegegenstände und Warenproben befinden , insgesamt als geringwertige Kleinigkeit zu beurteilen ist, zu beachten. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei einem Gesamtwert eines Werbegabenbündels von 1,-- DM sei die nach der Zugabeverordnung geltende Geringwertigkeitsgrenze bereits überschritten, erscheint nach den Verhältnissen, wie sie bei Aufhebung der Zugabeverordnung bestanden, ohnehin nicht unbedenklich. Diese Wertgrenze war aber jedenfalls dann zu niedrig angesetzt, wenn Werbebeigaben in einem Bündel abgegeben worden sind, das - wie im vorliegenden Fall - teilweise Reklamegegenstände und Warenproben enthalten hat. In einem solchen Fall war auch bei einem Gesamtwert von 1,75 DM nicht anzunehmen , daß die Geringwertigkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO überschritten war.

(2) Der Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf § 1 UWG gestützt werden. In § 2 Abs. 3 ZugabeVO war allerdings ausdrücklich bestimmt, daß Ansprüche, die wegen der Gewährung von Zugaben aufgrund anderer Vorschriften , insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, begründet sind, unberührt bleiben. Zugaben, die § 1 Abs. 2 ZugabeVO ausdrücklich erlaubt hat, können aber ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 82/92, GRUR 1995, 163, 164 = WRP 1995, 102 - Fahrtkostenerstattung I; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 77/93, GRUR 1995, 616, 617 f. = WRP 1995, 699 - Fahrtkostenerstattung II; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Ein solcher besonderer Umstand liegt hier nicht darin, daß die - zugaberechtlich erlaubten - Warenbeigaben bei der Einlösung eines Rezepts für Arzneimittel mitgegeben wurden. Apotheker stehen mit einem Teil ihres Warenangebots in Konkurrenz zu anderen Berufsgruppen. Eine Werbung mit geringwertigen Reklameartikeln und Warenproben für die Apotheke und ihr Randsortiment muß deshalb auch ihnen möglich sein (vgl. dazu auch BVerfG GRUR 1996, 899, 904 = WRP 1996, 1087 - Werbeverbot für Apotheker; BGH, Beschl. v. 19.3.1991 - KVR 4/89, GRUR 1991, 622, 624 = WRP 1991, 393 - Warenproben in Apotheken).
Ein Verstoß gegen § 7 HWG, aus dem sich die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Handlung ergeben könnte, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich diese Vorschrift nur auf eine Werbung für Heilmittel im Sinne des § 1 HWG bezieht, nicht auf eine Apothekenwerbung (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 = WRP 1991, 90 - Fortbildungs-Kassetten ; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; Gröning, Heilmittelwerberecht , § 7 HWG Rdn. 4).


b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels einer Verletzungshandlung nicht begründet war.
III. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsanträge der Kläger zu 4, 9 und 11 sind im Revisionsverfahren unzulässig.
IV. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und auf seine Berufung das landgerichtliche Urteil in gleichem Umfang dahingehend abzuändern, daß die Klage auch insoweit abgewiesen wurde, als die Kläger zu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erledigterklärung im Revisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt haben.
Im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigterklärung sind die Urteile der Vorinstanzen gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 40/99 Verkündet am:
12. Juli 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Laubhefter
Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf
das Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "nach
Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile
, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem
Klagemodell geeignet" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene
Hinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher bezeichnete
Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechslungsfähige
Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten
Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wiederum
so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung
zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheidendes
beiträgt.
Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für technische
Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderheiten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 40/99 - OLG Koblenz
LG Trier
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1974 einen von ihr entwickelten Laubhefter, d.h. ein Gerät, mit dem beim Weinbau Rebtriebe maschinell in Reihen hoch- bzw. aufgeheftet werden. Das ihr hierfür erteilte deutsche Patent ist mittlerweile abgelaufen.
Die Beklagte, deren Geschäftsführer vormals als selbständiger Gebietsvertreter für die Klägerin tätig war, produziert und vertreibt seit dem Jahr 1996 ebenfalls einen Laubhefter. Sie bezeichnet dieses Gerät als Standardmodell und ein von ihr daneben seit dem Jahr 1997 produziertes und vertriebenes neueres Gerät als Alternativmodell (Alternative) bzw. Neuheit.
Die Klägerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen die Herstellung und den Vertrieb des Standardmodells der Beklagten, das sie für einen sklavischen Nachbau ihres Gerätes hält. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge als nicht hinreichend bestimmt und die Klage daher in diesem Umfang als unzulässig angesehen. Den Unterlassungsantrag hat es für unbegründet erachtet.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,

a) die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper zum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter be-
zeichnet, herzustellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftsmäßigen Verkehr zu bringen, die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten "E. -Laubhefter" geeignet sind, wobei sich die Unterlassungspflicht der Beklagten insbesondere auf folgende Teile des Gerätes erstreckt, die zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen: - Farbe "Rot" des Grundrahmens und des Träger-Galgens - die Schnecken in ihrer speziellen Anordnung und Anbringung an dem Rahmen sowie deren Halterung - die Form und die Maße des Grundrahmens, der jetzt rechteckig ausgebildet ist und die Form und Maße des TrägerGalgens , einschließlich der Verstrebungen - die Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken, zusätzlich deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe - Amboß und Zentrierspitze mit ihrer typischen Anordnung und Befestigung - der Klammerarm und die Klammergröße - die Garnführung in der Garnstopeinrichtung - das Kopfteil einschließlich der Adaptermaße zur Aufnahme von Hubrahmen und zwar so, wie diese auf den nachfolgenden Fotos abgebil- det sind:
(Es folgt eine Seite mit vier Abbildungen, von denen die beiden oberen den Laubhefter der Klägerin in Frontansicht und die beiden unteren je eine Vorder- und eine Rückansicht eines Laubhefters der Beklagten zeigen);

b) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu a) bezeichneten Laubhefter veräußert, vertrieben und in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, wobei sich die Angaben auf die Anzahl, das jeweilige Jahr, das Vertrags- und Lieferdatum, die vereinbarten Preise, das jeweilige Land, in das die Lieferung erfolgte, zu erstrecken haben;
c) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin allen denjenigen, nach Auskunftserteilung von der Klägerin zu beziffernden Schaden zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu ersetzen , der ihr durch die zu a) bezeichnete Verletzungshandlung entstanden ist;
d) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der zu a) bezeichneten Verletzungshandlung noch entstehen wird. Zu a) ihres Antrags hat die Klägerin folgende drei Hilfsanträge gestellt:
1. Hilfsantrag, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper zum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter bezeichnet, in der von der Beklagten als "Standardmodell" angebotenen Form, herzustellen , herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die ihrem gesamten Erscheinungsbild nach, das insbesondere bestimmt ist von der charakteristischen Zusammenstellung von - Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens,
- den Schnecken und deren typische Anordnung und Anbringung an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerungen und der gelb galvanisierten Farben der Schnecken, - der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten Grundrahmens und seiner Verstrebungen, - der Form und den Maßen des Träger-Galgens, - den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe, - Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung und Befestigung, - Klammerarm und Klammergröße, - Kopfteil einschließlich Adaptermaßen und zwar so, wie dieses auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA ersichtlich ist, geeignet sind, Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten "E. -Laubhefter" hervorzurufen. 2. Hilfsantrag, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper zum Aufheften von Rebtrieben (sogenannte Laubhefter) in der Ausführung des Standardmodells der Beklagten herzustellen oder herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die nach ihrem gesamten Erscheinungsbild, insbesondere ihrer optischen und technischen Gesamtgestaltung, so wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA abgebildet sind, den Abmessungen, Profildimensionen und der Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem "E. -Laubhefter" der Klägerin geeignet sind. 3. Hilfsantrag, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper
zum Aufheften von Rebtrieben, als "Laubhefter" bezeichnet, herzustellen , herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die wie insbesondere das von der Beklagten unter der Bezeichnung "LaubhefterStandardmodell" hergestellte und vertriebene Gerät nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin aktuell hergestellten "E. - Laubhefter" geeignet sind, wobei insbesondere die folgenden Bauteile und technischen wie optischen Gestaltungsmerkmale das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen: - von Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens, - von den Schnecken und deren typischer Anordnung und Anbringung an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerungen und der gelb galvanisierten Farbe der Schnecken, - von der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten Grundrahmens und seiner Verstrebungen, - von der Farbe und den Maßen des Träger-Galgens, - von den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe, - von Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung und Befestigung, - von Klammerarm und Klammergröße, - von Kopfteil einschließlich Adaptermaßen und zwar so, wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA dargestellt sind. Das Berufungsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen zu a), b) und
d) stattgegeben. Hinsichtlich des - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten -
Antrags zu c) hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen als zulässig angesehen und sie nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes weitgehend für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die im Berufungsverfahren gestellten Hauptanträge seien hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Angabe der wesentlichen Maschinenteile in Verbindung mit den angefügten Lichtbildern lasse sich ohne weiteres nachvollziehen, auf welche Arten von Nachbauten das Klagebegehren ziele. Der unbezifferte Zahlungsantrag sei nach § 254 ZPO statthaft und, da die Klägerin die in dem Antrag geforderten Angaben zunächst zur Ermittlung der Schadenshöhe benötige, auch im übrigen zulässig. Das für den Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse habe die Klägerin mit dem Hinweis auf ihr Unvermögen zur Schadensspezifizierung und die drohende Verjährung dargetan.
Die mithin in vollem Umfang zulässige Klage sei nach § 1 UWG auch begründet; lediglich hinsichtlich des Zahlungsanspruchs sei der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht
zurückzuverweisen. Das mit der Klage angegriffene Gerät der Beklagten stelle einen sklavischen Nachbau der Vorrichtung der Klägerin dar. Dieser sei wettbewerbswidrig , weil die Beklagte das fremde Erzeugnis, das eine starke wettbewerbliche Eigenart aufweise, unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbinde, in Kenntnis des Sachverhalts nachahme und ihr Gerät in den Verkehr bringe, ohne das ihr Mögliche und Zumutbare zur Vermeidung einer Irreführung zu tun.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Mit Recht rügt die Revision, daß der Klagehauptantrag zu a) sowie die weiteren Klageanträge, soweit sie auf diesen rückbezogen sind, und damit auch der entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Dementsprechend sind Klagean-
träge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie "oder andere verwechslungsfähige Bezeichnungen", "mit einem äußeren Erscheinungsbild, das sich von demjenigen des Originals nicht deutlich unterscheidet" oder "ähnlich wie" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1963 - Ib ZR 162/61, GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen; Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 623 = WRP 1988, 654 - VespaRoller ; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). So ist es hier.
aa) Das vom Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochene Verbot bezieht sich auf Laubhefter, "die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten 'E. - Laubhefter' geeignet sind". Mit der Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" , mit der nach den zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehenden Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 617 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110, 278 nicht abgedruckt) die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung gemeint ist, ist die untersagte Wettbewerbshandlung nicht hinreichend konkret beschrieben. Welche Ausführungsformen die Gefahr von Herkunftsverwechslungen hervorrufen, kann nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Tatfrage. Zwar läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstrekkungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt). Die von dem Verbot erfaßte Handlung darf aber nicht - wie hier -
nur ganz allgemein umschrieben werden, so daß dann die Auslegung unbestimmter und nach der Auffassung der Parteien nicht eindeutiger Begriffe dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.
bb) Inhalt und Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen auch nicht unter Berücksichtigung der am Ende des Unterlassungsausspruchs angefügten vier Abbildungen hinreichend fest. Die Abbildungen lassen in keiner Weise deutlich erkennen, in welchen Gestaltungsmerkmalen des Laubhefters der Beklagten eine wettbewerbswidrige Benutzung der entsprechenden Merkmale des Geräts der Klägerin zum Ausdruck kommen soll. Zwar kann der Gegenstand eines Verbots grundsätzlich auch mit Hilfe von Abbildungen festgelegt werden und damit den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Der Klageantrag und entsprechend der Verbotsausspruch müssen aber auch in einem solchen Fall, zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags , unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1966 - Ib ZR 32/64, GRUR 1966, 617, 618 - Saxophon). Daran fehlt es im Streitfall.
So sind die im Urteilstenor aufgeführten Merkmale "Farbe, Gesamtaussehen , Abmessungen, Form, typische Anordnung der Bauteile, technische Gestaltung und Funktionsweise" so allgemein gehalten, daß sie zur Präzisierung des Verbotsausspruchs und seiner Grenzen nicht ausreichen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter ). Die Abmessungen und die Funktionsweise des in Rede stehenden Laubhefters sind aus den Lichtbildern nicht zu ersehen. Unklar bleibt auch, was mit der "typischen Anordnung" der auf diesen Bildern erkennbaren Bau-
teile und der "technischen Gestaltung" gemeint sein soll. Die Farbe und das Gesamtaussehen des Laubhefters sind zwar aus den Abbildungen ersichtlich. Es handelt sich dabei aber um derart allgemeine Merkmale, daß auch sie das Spezifische der untersagten Wettbewerbshandlung nicht erfassen und daher ebenfalls nichts daran ändern, daß die Grenzziehung zwischen erlaubten und verbotenen Verhaltensweisen in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Das Vollstreckungsgericht hätte nämlich seinerseits zu prüfen, ob die angegriffene Gestaltung nach Farbe und Gesamtaussehen geeignet ist, den Verkehr über die betriebliche Herkunft irrezuführen.
Die Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" stellt mithin den eigentlichen Kern des begehrten und ausgesprochenen Verbots dar und kann daher auch nicht als zwar überflüssiges, im Ergebnis aber wegen der ansonsten hinreichend konkreten Umschreibung der untersagten Handlungen unschädliches Begründungselement angesehen werden. Ein derart undeutlich gefaßter Verbotsausspruch führt zu einer für die beklagte Partei unerträglichen Ungewißheit darüber, welche Handlungen sie konkret zu unterlassen hat (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß daran auch der mit "insbesondere" eingeleitete Nebensatz nichts zu ändern vermag. In einem solchen Zusatz liegt regelmäßig eine Konkretisierung des allgemeiner gefaßten Unterlassungsantrags , der vielfach als Auslegungshilfe für die dort enthaltene Verallgemeinerung zu dienen bestimmt ist und daher nicht unbeachtet bleiben darf (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Hieraus ergibt sich aber zugleich, daß auch dieser Insbesondere-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und daher seinerseits dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen muß (BGH GRUR 1997, 767, 768 =
WRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
Zwar sind in dem in den Klageantrag und entsprechend in den Urteilstenor eingefügten "insbesondere"-Nebensatz einzelne Gestaltungselemente genannt, die nach dem Urteilsausspruch "zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen" sollen. Diese Gestaltungselemente sind aber ihrerseits wiederum so allgemein beschrieben, daß auch der Zusatz für sich genommen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung ebenfalls nichts Entscheidendes beizutragen vermag. Die Begriffe, mit denen verschiedene Bauteile bezeichnet sind, erklären sich zum Teil weder aus sich heraus noch in Verbindung mit den wiedergegebenen Abbildungen. Sie sind auch weder in den Entscheidungsgründen noch in der zur Auslegung des Urteilstenors ebenfalls mit heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. BGH GRUR 1987, 172, 174 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt; GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110, 278 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Ä quivalenz) näher erläutert. Dies gilt für die Begriffe "Grundrahmen" und "Hubrahmen", vor allem in ihrem Verhältnis zueinander, sowie für die Begriffe "Amboß und Zentrierspitze" und "Kopfteil". Weitere im Klageantrag und entsprechend im Urteilstenor als für die Gesamtgestaltung prägend bezeichnete Elemente wie namentlich die "spezielle Anbringung" der Schnecken am Rahmen sowie deren Halterung, die Verstell - und Klemmeinrichtungen der Schnecken sowie die Garnführung in der Garnstopeinrichtung sind aus den im Urteilstenor wiedergegebenen Abbildungen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch die im Urteilsausspruch ange-
sprochenen Maße des Grundrahmens, des Träger-Galgens und des Adapters sowie die ferner angesprochene Klammergröße weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst im Verfahren je konkretisiert worden. Insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Beschreibung der konkreten Verletzungsform, so daß auch dieser Teil des Verbotsantrags und -ausspruchs als prozessual unzulässig anzusehen ist.

c) Damit kommt zugleich eine - grundsätzlich allerdings auch in der Revisionsinstanz mögliche - Beschränkung des Verbotsausspruchs auf die konkrete Verletzungsform (vgl. BGHZ 34, 1, 13 - Mon Chéri I; BGH GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen) als das zumindest auch begehrte Klageziel ebenfalls nicht in Betracht. Eine Einschränkung und Präzisierung des in der vorliegenden Form unbestimmten Verbotsausspruchs ist dem Revisionsgericht versagt. Es ist grundsätzlich Sache der Klagepartei, den Antrag bestimmt zu fassen und das erstrebte Klageziel zu formulieren (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Dazu bedarf es im Streitfall nicht nur einer sprachlichen Konkretisierung der Gestaltungsmerkmale, in denen die Klägerin den Anknüpfungspunkt für einen wettbewerbswidrigen Nachbau erblickt, sondern auch einer Auswahl der in den Urteilstenor aufzunehmenden Abbildungen aus den von der Klägerin insgesamt vorgelegten und im Klageantrag in Bezug genommenen Abbildungen, zumal diese teilweise, ohne daß das jeweils kenntlich gemacht ist, nicht das mit der Klage beanstandete Gerät der Beklagten, sondern den Laubhefter der Klägerin zeigen.
2. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge entsprechen ebenfalls nicht den vorstehend dargestellten Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Allerdings läßt der erste Hilfsantrag Ansätze zu einer Einschränkung auf die konkret beanstandete Verletzungsform erkennen. Auch er enthält aber den unbestimmten Rechtsbegriff "zu Verwechslungen geeignet", ohne daß die hierfür maßgebenden Merkmale mit Worten oder durch Abbildungen bestimmt genug bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die weiteren Hilfsanträge, die die Klägerin zwar in der Wortstellung und im Satzbau abweichend formuliert, dabei aber die bereits im Hauptantrag enthaltenen unbestimmten Begriffe weder ersetzt noch durch die Angabe konkreter Kriterien ausgefüllt hat.
3. Die Klage ist ungeachtet der danach bestehenden durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge und der auf diese rückbezogenen weiteren Anträge im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht bereits als unzulässig abzuweisen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Berufungsgericht die Klägerin im Streitfall nicht auf die Unbestimmtheit ihrer Klageanträge hingewiesen hat. Dazu hätte trotz der bereits vom Landgericht vermißten Bestimmtheit eines Teils der erstinstanzlichen Klageanträge Anlaß bestanden. Die Bedenken des Landgerichts betrafen nicht die Fassung des Unterlassungsantrags, sondern die daran anknüpfenden Auskunfts- und Feststellungsanträge. Demgegenüber sind die oben zu Ziff. 1 und 2 erörterten Antragsmängel im Urteil des Landgerichts nur am Rande und auch nur unter dem die Begründetheit der Klage betreffenden Gesichtspunkt einer zu weiten Fassung des Klageantrags behandelt worden. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagte in den Vorinstanzen die mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge nicht zu einem zentralen Punkt ihrer Rechtsverteidigung gemacht und insbesondere die Unbestimmtheit der Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" unbeanstandet gelassen hatte, hätte das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müs-
sen, die Klageanträge zu überprüfen und eventuell neu zu stellen und hierzu sachdienlichen Vortrag zu halten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis; BGH GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts ist es grundsätzlich Sache der Klagepartei, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Kriterien deutlich zu beschreiben und/oder durch Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sichtbar zu machen. Aus dem Grundsatz, daß das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf das Stellen sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, kann nicht hergeleitet werden, daß es weitgehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt gefaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

2. In der Sache ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist, aber wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau als unlauter erscheinen läßt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau ; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 444 = WRP 2001, 534 - Viennetta). Mit Recht hat es auch angenommen, daß zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachbildung begründen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 150 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 310 f. = WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst).

a) Keinen Rechtsfehler läßt dabei die Feststellung des Berufungsgerichts erkennen, der Laubhefter der Klägerin besitze eine hohe wettbewerbliche Eigenart.
Die wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelnen Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Für den Laubhefter der Klägerin hat es insoweit festgestellt, daß dieser aufgrund seiner auf den vorgelegten Abbildungen erkennbaren Gestaltung in hohem Maße geeignet ist, im Verkehr, d.h. bei den Nachfragern (Winzern) und den Reparaturbetrieben, auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Als herkunftshinweisend und charakteristisch für die Gesamtgestaltung des Klagemodells hat das Berufungsgericht dabei insbesondere die das äußere Erscheinungsbild maßgebend prägenden Förderschnecken und das von der Klägerin gewählte Befestigungssystem am Träger angesehen, das durch den von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen, portalartigen Trägerrahmen mit der Form eines auf dem Kopf stehenden abgeflachten "U" gekennzeichnet ist. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

b) Rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , das Standardmodell des Laubhefters der Beklagten stelle einen - unlauteren - fast identischen Nachbau des Modells der Klägerin dar, weil die prägenden Elemente der sich gegenüberstehenden Laubhefter im wesentlichen baugleich seien und wegen der großen Ä hnlichkeit der wesentlichen Bestandteile beider Geräte eine enge Anlehnung des Standardgeräts der Beklagten an das Klagemodell vorliege. Das Berufungsgericht hat, wie die Revisi-
on zu Recht beanstandet, insoweit die beim Leistungsschutz für technische Erzeugnisse nach § 1 UWG geltenden Besonderheiten verkannt, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen und im übrigen den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von beiden Parteien verwendeten Förderschnecken seien bei Laubheftern technisch keineswegs erforderlich. Insoweit hat es den von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten Prospekten, Zeitschriften und Lichtbildern entnommen, daß zum Aufrichten der Rebtriebe anstelle von Förderschnecken auch Förderbänder, gezahnte Scheiben und ähnliche Vorrichtungen verwendet werden können. Sollte dies dahin zu verstehen sein, daß der Beklagten die Verwendung der vom Berufungsgericht für die Gesamtgestaltung als prägend angesehenen Förderschnecken schlechthin versagt sei, weil das Aufrichten der zu heftenden Rebtriebe auch mit anderen technischen Hilfsmitteln erzielt werden kann, könnte dem nicht beigetreten werden.
Der für technische Erzeugnisse zu gewährende ergänzende Leistungsschutz aus § 1 UWG ist dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Gemeinfreie technische Lösungen dürfen grundsätzlich verwertet werden, ohne daß der Übernehmende auf das Risiko verwiesen werden darf, es mit einer anderen Lösung zu versuchen. Die Übernahme von Gestaltungselementen ist dann nicht zu beanstanden, wenn ein vernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene Gestaltung
dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung als angemessene technische Lösung entnehmen kann (vgl. BGHZ 50, 125, 129 - Pulverbehälter; BGH GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.
Die Beklagte kann nicht auf die Verwendung eines anderen Systems zum Aufnehmen der Rebtriebe verwiesen werden. Nicht nur technisch notwendige , sondern auch angemessene technische Lösungen sind nach Ablauf hierfür bestehender Sonderschutzrechte frei wählbar. Für die in Rede stehenden Förderschnecken, deren äußeres Erscheinungsbild den Gesamteindruck des Klagemodells als augenfälligstes Gestaltungsmerkmal maßgeblich prägt, folgt dies überdies daraus, daß es sich hierbei, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Privatgutachtens der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, um handelsübliche Normbauteile handelt, die beide Parteien vom selben Vorlieferanten bezogen haben.
Das Berufungsgericht ist nicht näher darauf eingegangen, daß nach dem unstreitigen Parteivorbringen ein portalartiger Trägerrahmen, dessen konkrete Ausgestaltung das Berufungsgericht auch als für die Gesamtgestaltung des Klagemodells prägend angesehen hat, notwendig ist, um mit einem Anbaugerät an einem Schlepper einen Bearbeitungsvorgang gleichzeitig beidseits der Rebzeile vorzunehmen. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, die von der Beklagten gewählte Gestaltung eines umgekehrt U-förmigen, portalartigen und von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen Trägerrahmens sei technisch nicht unbedingt erforderlich, weil nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verschiedene Modelle mit andersartigen Befestigungssystemen auf dem Markt seien. Konkrete Feststellungen dazu, welche Gestal-
tungsspielräume der Beklagten in dieser Hinsicht offengestanden hätten, hat es jedoch nicht getroffen.
Wenn aber die Verwendung von Förderschnecken zum Aufrichten der Rebtriebe sowie eines portalartigen Trägerrahmens zur beidseitigen Bearbeitung der im Weinbau üblichen Reihenpflanzung von Rebstöcken als solche nicht zu beanstanden ist, können darin liegende Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Gestaltungen, auch wenn sie das Klagemodell prägen , für sich genommen noch nicht ohne weiteres die Annahme eines widerrechtlichen Nachbaus rechtfertigen.

c) Der Rückgriff auf gemeinfreie technische Lösungen schließt es allerdings nicht aus, daß der Vertrieb eines nachgebauten Erzeugnisses wettbewerbsrechtlich unlauter sein kann, wenn das Erzeugnis in seiner aus einer Vielzahl von technisch-funktionalen Gestaltungselementen bestehenden Gesamtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für Abweichungen ein hinreichend großer Spielraum besteht (vgl. BGH GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 527 - Modulgerüst). Hierzu bedarf es weiterer vom Tatrichter zu treffender Feststellungen. Jedoch spricht beim derzeitigen Sach- und Streitstand vieles dafür, daß die Beklagte ein komplexes technisches Gerät ungeachtet zahlreicher Abweichungsmöglichkeiten fast identisch nachgebaut und im Hinblick darauf unlauter gehandelt hat. Namentlich entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein komplexes Gerät wie ein im Weinbau eingesetzter Laubhefter , der in bezug auf Sicherheit, Haltbarkeit, Bedienbarkeit, Montierbarkeit, Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausrüstung mit Zusatz- und Variationsteilen, Preisgünstigkeit und anderem unterschiedlichsten Anforderungen genügen muß, selbst bei gleicher Prioritätssetzung durch den Hersteller und Benutzung
desselben freien Standes der Technik sowie handelsüblicher Normbauteile jeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, daß jedes Gerät zumindest für Fachleute ein eigenes "Gesicht" hat (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Dementsprechend dürften sämtliche Abweichungen einschließlich der in der Anl. BB 7 angeführten geringfügigen Maßabweichungen wohl jedenfalls für sich genommen, aber auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu keinem von der Beurteilung des Berufungsgerichts , das einen fast identischen Nachbau angenommen hat, abweichenden Ergebnis führen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem angegriffenen Modell der Beklagten bereits tatsächlich zu betrieblichen Herkunftsverwechslungen gekommen ist.
3. Einem Erfolg der Klage steht, wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet und zutreffend ausgeführt hat, weder die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede noch der Verwirkungseinwand entgegen (vgl. zur Frage der Verjährung auch BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94).
4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch der von der Revision aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte auch zu Auskünften über den Lieferumfang des angegriffenen Laubhefters im Ausland verpflichtet und ihr dementsprechend auch dieser Vertrieb zu untersagen ist (vgl. insoweit auch Art. 2 Abs. 1, 53 EuGVÜ; Art. 40, 41 EGBGB n.F.).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 143/00 Verkündet am:
13. März 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erbenermittler
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1
Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige
Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich
durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne
rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt,
nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt
werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils
beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung
oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten
Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.
BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 143/00 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagten sind Erbenermittler (Genealogen). Sie bezeichnen ihre Geschäftstätigkeit als "Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von Nachlaßangelegenheiten". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG verfügen sie nicht.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 übersandten die Beklagten einer ermittelten Erbin den Entwurf einer Honorarvereinbarung sowie einer Vollmacht. Nach dieser sollten die Beklagten ermächtigt sein, die Erbin in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Ermittlungen von Verwandtschaftszusammenhängen durchzuführen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen , für die Erbin Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen.
Die Klägerin erblickt hierin einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG. Der Text der übersandten Vollmacht weise aus, daß sich an die von den Beklagten betriebene, erlaubnisfrei zulässige Erbenermittlung eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung im Rahmen der Nachlaßabwicklung, insbesondere durch die Vornahme von Eigentumshandlungen, die Bewilligung und Beantragung von Eintragungen in das Grundbuch, die Annahme von Werten sowie deren Quittierung und die Erteilung von Entlastung anschließe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden, insbesondere es zu unterlassen,
Eigentumshandlungen jeder Art für potentielle Erben vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Entlastungen zu erteilen, soweit keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, die Vorbereitung eines Erbscheinsantrags, die in der Vollmacht enthaltenen Vollmachtshandlungen, mit denen der Erbe jeden Dritten beauftragen könne, sowie das Entgegennehmen von Werten stellten keine Rechtsberatung dar. Soweit dem Nachlaßpfleger Entlastung erteilt werde oder Grundbuchanträge zu stellen seien, handele es sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die keiner Erlaubnis bedürften. Zumindest aber seien diese Tätigkeiten im Rahmen des Art. 1 § 5 RBerG, der am Schutz des Berufsbildes des Genealogen orientiert verfassungskonform auszulegen sei, zulässig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe ZEV 2001, 36).
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch für gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagten stellten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede, daß die Tätigkeiten, die sie nach der von ihnen an ermittelte Erben übersandten Vollmacht im Geschäftsverkehr anbieten würden, Rechtsbesorgungen i.S. von Art. 1 § 1 RBerG darstellten. Der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift unterfielen alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Der in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierte Erlaubnisvorbehalt für rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeiten sei mit Art. 12 GG vereinbar. Für eine Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erlaubnisfreien Erbenermittlung und der danach angebotenen konkreten Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltschaft verfüge auch über die erforderliche Kompetenz für die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen einer Nachlaßabwicklung. Die Heranziehung des Rechtsberatungsgesetzes scheide ferner nicht deshalb aus, weil Rechtsanwälte dem Verbot eines Erfolgshonorars unterlägen. Der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (BVerfGE 97, 12) zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es dort um eine einfache kaufmännische Hilfstätigkeit gegangen sei, die keine Rechtskenntnisse erfordert habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Nachlaßabwicklung stelle demgegenüber eine substantielle Rechtsberatung dar, die nicht erlaubnisfrei durchgeführt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstrecke
sich auch auf das Entgegennehmen von Nachlaßwerten, deren Quittierung und die Erteilung der Entlastung; denn diese Tätigkeiten stünden typischerweise im Zusammenhang mit der den Beklagten verbotenen Abwicklung von Nachlässen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht von der Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen ist. Denn die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten wettbewerbswidrig handeln , soweit sie sich mit den von ihnen angebotenen Nachlaßregulierungen in Wettbewerb mit den Mitgliedern der Klägerin stellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten

II).


2. Der Klageantrag ist jedoch in seiner abstrakten Form nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Antrags genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; das dort umschriebene Verhalten verstößt aber nicht stets gegen das Rechtsberatungsgesetz. Eine Reduzierung des Antrags auf die stets verbotenen Verhaltensweisen ist in der Revisionsinstanz nicht möglich.

a) Mit Recht rügt die Revision aber, daß der Klageantrag mit dem abstrakt gefaßten Klagebegehren ("in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden") und damit auch der ihm entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 994 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!, m.w.N.). Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, erfüllen diese Voraussetzungen nur ausnahmsweise. So ist ein entsprechender Verbotsantrag dann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefaßt ist und auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm unterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 131/90, WRP 1992, 482, 483 - Ortspreis [insoweit in BGHZ 118, 1 nicht abgedruckt]; Köhler in Köhler /Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 284 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt und daher allein zu prüfen ist, ob der den Wortlaut der Norm wiederholende Klageantrag zu weit geht und mithin insoweit unbegründet ist (vgl. Köhler, Anm. zu BGH LM § 13 UWG Nr. 101 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ), sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, daß er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen entspricht der weitergehende abstrakte Teil des Klageantrags nicht.

b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags ist zwar hin- reichend bestimmt, geht aber sachlich zu weit. Die dort angeführten Beispielsfälle dienen zum einen dazu, das in erster Linie begehrte abstrakte Verbot zu erläutern; sie sollen zum anderen deutlich machen, daß Gegenstand des Klagebegehrens und damit Streitgegenstand nicht allein das umfassende abstrakte Verbot sein sollte, sondern - quasi hilfsweise - jedenfalls die Unterlassung der konkret beanstandeten Verhaltensweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 f., je m.w.N.). In dieser konkretisierten Form ist der Antrag zwar in dem genannten Sinn hinreichend bestimmt, er geht aber - wie sich aus den Ausführungen zu nachstehend III. ergibt - sachlich zu weit, weil die danach zu untersagenden Verhaltensweisen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Die Abgrenzung des erlaubten vom verbotenen Tätigkeitsbereich erfordert in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht weitergehendes Vorbringen der Parteien und damit ein nochmaliges Tätigwerden des Tatrichters.
3. Die Klage kann beim derzeitigen Verfahrensstand allerdings auch nicht (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) abgewiesen werden. Die Fragen der Bestimmtheit des abstrakten Teils des Klageantrags und des sachlich zu weiten Umfangs des konkretisierten Klagebegehrens sind in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müssen , ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Dementsprechend ist hier im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren von der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlas-
sungsanträge; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Überprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die genannte Bestimmung zur verfassungsmäßigen Ordnung , wobei sie unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt ist, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen; auch genügt sie dem Gebot der Erforderlichkeit und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 97, 12, 26 f. = NJW 1998, 3481; BVerfG NJW 2000, 1251; BRAK-Mitt. 2001, 80, 81; WRP 2002, 1423, 1424).
2. Ebenfalls vergebens wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von den Parteien übereinstimmend als erlaubnisfrei zulässig angesehene Tätigkeit des Erbensuchers umfasse nicht die Verhaltensweisen der Beklagten, welche die Klägerin zum Anlaß für die Erhebung der vorliegenden Klage genommen hat.
Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen
Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!, jeweils m.w.N.). Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen , gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die dementsprechende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des
Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, m.w.N.). Eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung vermittelt werden (vgl. BVerfGE 97, 12, 28 f.). Dem stehen solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft, daß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 439 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; BGH GRUR 2000, 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung). Entsprechende kaufmännische Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, daß sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordern, daß sie nicht darauf gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Gebiet des Rechts liegenden Entscheidungsprozessen Hilfestellung zu leisten, daß die Aufgabenwahrnehmung keine maßgebliche rechtliche Vorbildung erfordert und daß sie sich auf eindeutige rechtliche Grundlagen stützen kann (vgl. BVerfGE 97, 12, 28-30; Birkenheier, Festschrift für Isensee, 2002, S. 149, 165). Allerdings ist bei kaufmännischen Hilfstätigkeiten ebenfalls zu fragen, ob die konkrete Tätigkeit im Einzelfall im Hinblick auf die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Gemeinwohlbelange des Schutzes der Rechtssuchenden und des Schutzes der Rechtspflege nicht doch als "Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung" in den Erlaubnisvorbehalt einzubeziehen ist (BVerfGE 97, 12, 30-32; Birkenheier aaO S. 166-173). Andererseits ist auch zu prüfen, ob ein sich danach ergeben-
des etwaiges Betätigungsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 97, 12, 32-34; Birkenheier aaO S. 174 f.).
3. Die Beklagten können sich zur Verteidigung ihres Standpunkts nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stützen. Danach greifen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht ein, wenn ein kaufmännisches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll sicherstellen, daß Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern (BGHZ 102, 128, 132; Grunewald, ZEV 2001, 37, 38 m.w.N.). Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die Haupttätigkeit nicht sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 134; BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Dieses trifft für die Tätigkeit des Erbensuchers, der im Rahmen seines Hauptgeschäfts nicht zugleich als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl. BGH GRUR 1989, 437, 438 f. - Erbensucher). Dem steht nicht entgegen, daß der Erbensucher von einem von ihm ermittelten Erben keinerlei Vergütung beanspruchen kann, wenn dieser, ohne eine Honorarvereinbarung abzuschließen, aufgrund der erteilten Informationen den Nachlaß selbst auffindet (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.). Das insoweit für den Erbensucher selbst bei erfolgreicher Erbenermittlung bestehende Geschäftsrisiko rechtfertigt es nicht, das Rechtsberatungsgesetz in einer seinen Schutzzwecken widersprechenden Weise auszulegen (Grunewald aaO S. 38). Außerdem steht der Umstand, daß die Nachlaßabwicklung jedenfalls nicht ohne weiteres erlaubnisfrei vorgenommen werden kann, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwälten und Erbensuchern in diesem Bereich geschäftlicher
Betätigung nicht entgegen (a.A. Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601). Denn auch hier besteht in vielen Fällen noch ein Bedarf an genealogischen Informationen , die der Rechtsanwalt, da er regelmäßig über kein entsprechendes Archiv verfügt, nur durch die Einschaltung eines Erbenermittlers erlangen kann (vgl. Grunewald aaO S. 38).
4. Nach den Ausführungen zu vorstehend 2. reichte allerdings ein Gebot an die Beklagten, sich im Rahmen der Abwicklung von Nachlässen jeglicher Betätigung zu enthalten, zu weit. Auch eine Abgrenzung der den Beklagten erlaubten Geschäftsbesorgungen ihrer Art nach - etwa danach, ob ein vom Gericht bestellter Nachlaßpfleger für das betreffende Geschäft gemäß § 1960 Abs. 2, §§ 1962, 1915, 1812, 1821, 1822 BGB einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte - scheidet aus. Denn die genannten Bestimmungen dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung des verwalteten Vermögens, während die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz sich auf diejenigen Geschäfte bezieht, in denen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung gewünscht oder jedenfalls erkennbar erwartet wird. Dies kann bei von der Genehmigung durch das Vormundschafts- bzw. Nachlaßgericht abhängigen Geschäften der Fall sein, wenn es sich dabei nicht um reine kaufmännische Hilfstätigkeiten handelt.
Aus den bereits dargelegten Gründen kann entgegen der Auffassung der Revision umgekehrt aber ebensowenig davon ausgegangen werden, daß auf die Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch und die Erteilung eines Erbscheins gerichtete Anträge oder gar "Eigentumshandlungen jeder Art" erlaubnisfrei zulässig seien. Bei der Verwertung und Auseinandersetzung umfangreicher Nachlässe, zu denen etwa Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gehören, kann eine umfangreiche rechtliche Prüfung üblich oder geboten sein. Maßgebend sind auch insoweit die gesamten Umstände des jewei-
ligen Einzelfalles, wobei dem Wert der betroffenen Vermögensgegenstände eine zwar nicht zu vernachlässigende, aber keineswegs allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt. So setzt etwa die zum Zwecke der Erbauseinandersetzung erfolgende Veräußerung zwar wertvoller, aber gut handelbarer Wirtschaftsgüter wie etwa von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten oder Schmuckstücken grundsätzlich keine Prüfung voraus, ob damit rechtliche Nachteile verbunden sein können, und ist deren Veräußerung unter dieser Voraussetzung daher ebenso erlaubnisfrei wie etwa regelmäßig die Auflösung eines Haushalts. Jedoch kann in solchen Fällen - gegebenenfalls auch bei niedrigen Werten - etwa im Hinblick auf vom Erblasser getroffene Verfügungen, die entgegenstehen könnten, eine rechtliche Überprüfung ebenfalls geboten erscheinen. In gleicher Weise kann das Anbringen von auf die Berichtigung des Grundbuchs und die Erteilung von Erbscheinen gerichteten Anträgen, selbst wenn es vielfach routinemäßig erfolgen wird, im Einzelfall eine vorherige rechtliche Prüfung und Beratung voraussetzen. Auch die Erteilung von Entlastungen wird nach den genannten Grundsätzen keinesfalls stets ohne eine vorangegangene rechtliche Überprüfung durch eine zur Rechtsberatung zugelassene Person erfolgen können. In gleicher Weise wird die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben, wenngleich sie vielfach unproblematisch sein mag, in nicht wenigen Fällen bei der Anwendung der einschlägigen und jedenfalls bei komplizierten Fallagen durchaus nicht einfach zu handhabenden Bestimmungen der §§ 2042 ff. BGB und der in § 2042 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts der Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfen, die eine qualifizierte rechtliche Prüfung und Beratung geboten erscheinen lassen.
5. Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 RBerG insbesondere bezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1989, 437,
438 - Erbensucher; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in Fn. 479). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wäre im Hinblick auf den Rang des dadurch betroffenen Rechtsguts zudem geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 16 m.w.N. zu der st. Rspr. in den Fällen, in denen die Volksgesundheit betroffen ist).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 214/99 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Walz,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WISO
UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2, § 1004; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder
Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.

b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden
Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des
Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die
laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.

c) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle
Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot
dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 30. September 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Rechtsanwalt in R..
Die Beklagte, das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen Rechts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung "WISO" aus, die sich
mit dem Thema "Urlaub" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unter Einblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit folgendem Beitrag des Redakteurs O.:
"Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen. Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraussetzung : Sie rufen uns an. Ich sag nochmal die Telefonnummer: , . Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft." Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer den Redakteuren O. und Z. der Beklagten telefonisch und für die Fernsehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen und zur Möglichkeit der Reisepreisminderung, die einer der Redakteure beantwortete.
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Sendung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe in der Sendung vom 8. August 1996 sowie in einer weiteren Sendung vom 21. Juli 1997 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Rechtsberatung angeboten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs in Fernsehsendungen die Erteilung von Rechtsrat anzukündigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten geschieht :
"Redakteur O.: Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen. Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraussetzung : Sie rufen uns an. Ich sag nochmal die Telefonnummer: , . Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft." Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in der Sendung vom 8. August 1996 habe die Redaktion die eingegangenen ungefähr 100 Anrufe von Zuschauern überprüft, um häufig vorkommende Reisereklamationen zu ermitteln. In der Sendung seien vier Zuschauer mit typischen Problemen zu Wort gekommen, die beispielhaft erörtert worden seien. Es liege deshalb weder eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall vor noch sei diese angekündigt worden.
Schlieûlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB und § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagten sei es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Fernsehsendungen anzukündigen, Rechtsrat zu erteilen, insbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten geschehe.
Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG diene auch den Interessen der Rechtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit ihrer Berufsgruppe , um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber Personen zu sichern , die über keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügten. Der Kläger sei klagebefugt, da die Sendung der Beklagten auch in R. am Kanzleisitz des Klägers ausgestrahlt worden sei.
Die Beklagte habe bereits durch die Ankündigung, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es, Rechtsuchende vor Nachteilen und Schädigungen durch nicht sachkundige Personen und die Rechtsanwalt-
schaft vor Konkurrenz zu schützen, die keinen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Gegen diesen Schutzzweck verstoûe es, unerlaubte Rechtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG sei eine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG begründe.
Die Beklagte habe durch die im Antrag wiedergegebenen Worte ihres Redakteurs in der Sendung vom 8. August 1996 die Erteilung von Rechtsberatung angekündigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Zuschauer , die unter Einblendung von Rufnummern darauf hingewiesen worden seien, sie erhielten am Telefon Auskunft, hätten unter diesen Umständen die Einleitung des Redakteurs nur so verstehen können, sie erhielten nach Schilderung ihres Falles und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, unabhängig davon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im Rahmen der Sendung behandelt werde, Antwort auf ihre individuellen Fragen.
Die Beklagte habe geschäftsmäûig und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie habe mehrfach aufklärende Sendungen über Rechtsfragen mit Zuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die Gestaltung der Fernsehsendungen sei geeignet, ihren Absatz gegenüber Mitkonkurrenten zu begünstigen. Das Anbieten der Rechtsberatung könne den Absatz der im Ausstrahlungsgebiet tätigen Rechtsanwälte beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Durch das der Beklagten auferlegte Verbot werde ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nicht berührt. Auch Medienunternehmen könne nicht gestattet werden, gegen das Rechtsberatungsgesetz, das wichtigen Gemeinwohlinteressen diene, zu verstoûen. Der Informationsauftrag der Beklagten erfordere nicht, Rechtsfragen von Zuschauern am Telefon zu erörtern.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zutreffend davon ausgegangen, daû der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - HerzKreislauf -Studie).
Diesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag auch, soweit er sich von der konkret beanstandeten Verletzungsform löst. Der Antrag, der dagegen gerichtet ist, daû die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Fernsehsendungen ankündigt, Rechtsrat zu erteilen, wird durch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden "insbesondere"Zusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren erfaût wird danach die Ankündigung, Anrufer in Fernsehsendungen über die Rechtslage in ihrem näher dargestellten Fall zu unterrichten.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben.


a) Das Berufungsgericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, daû der Kläger als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heiût im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Groûkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).
Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hat in der auch am Kanzleisitz des Klägers in R. ausgestrahlten Sendung vom 8. August 1996 mit der Ankündigung, auf Anrufe im Studio hin Ratschläge zu Mängeln von Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzugehörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Kläger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in Wettbewerb zum Kläger getreten.
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Kläger habe keine konkrete Beeinträchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch aus-
geschlossen sei, daû ihm durch die Sendung der Beklagten nur ein Mandat entgangen sei. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daû dem Kläger aufgrund der Fernsehsendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daû der Wettbewerbsverstoû der Beklagten den Kläger - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichts der bundesweiten Ausstrahlung des Programms der Beklagten der Fall.

b) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , mit dem beanstandeten Verhalten habe die Beklagte gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoûen. Diese hat durch den im Klageantrag wiedergegebenen Beitrag des Redakteurs O. keine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten.
Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher ; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung , jeweils m.w.N.). Dabei reicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bereits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, GRUR 1987, 373 = WRP 1987, 462 - Rentenberechnungsaktion; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz , 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 205). Zweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es auch, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen (vgl.
BVerfGE 97, 12, 30). Dieser Schutzzweck wird berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die Gefahr begründet wird, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsberater wenden.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Einblendung und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankündigung des Redakteurs in der Fernsehsendung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft" werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, daû wegen der Vielzahl der Anrufe zusätzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Beratung über Rechtsfragen zu Reisemängeln im Einzelfall von der Beklagten angeboten werde. Ob in der anschlieûenden Sendung durch die Art und Weise der Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatsächlich Rechtsberatung im Einzelfall erfolge, spiele keine Rolle. Habe die Beklagte nicht die Absicht , am Telefon Auskunft zu erteilen, würden die anrufenden Zuschauer in ihrer Erwartung getäuscht. Die Beklagte wäre in diesem Fall gemäû § 3 UWG zur Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Prüfung ist im Streitfall darauf beschränkt, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senat aufgrund des der Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts und des Parteivortrags selbst beurteilen kann.
Die Beklagte hat einen telefonischen Rechtsberatungsservice für alle Anrufer unabhängig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die laufende
Sendung weder ausdrücklich angekündigt noch ist ein solches Angebot der vom Berufungsgericht festgestellten Gestaltung der gesamten Sendung zu entnehmen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû es erkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der Beklagten war, allgemein interessierende Fälle in die Sendung zu bringen, damit diese durch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da die Dienstleistung der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung von Fernsehsendungen besteht und nicht in der Einrichtung eines Rechtsberatungsservice , bedurfte es ohne ausdrückliche Ankündigung besonderer Anknüpfungspunkte für den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmen konnte, daû die Beklagte für Anrufer einen derartigen Service unabhängig von der Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte. Eine ausdrückliche Ankündigung der Beklagten ist nicht erfolgt. Denn neben der vom Berufungsgericht herausgestellten Erklärung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft", hatte der Redakteur der Beklagten darauf hingewiesen, die Ratschläge würden "gleich hier im Studio" gegeben. Allein der Umstand, daû wegen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemäû nicht alle, sondern nur ein geringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reicht nicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen Rechtsberatungsservice neben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen.
bb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).
Die Ankündigung der Beklagten an Zuschauer der WISO-Sendung vom 8. August 1996, öffentlich in der laufenden Sendung Rechtsrat auf ihre indivi-
duellen Fragen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû die in Zeitungen und Zeitschriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung über juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typischen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981 - I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsanschein

).


Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund eines konkreten Falles als Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufassen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Henssler/ Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rdn. 21; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König, Rechtsberatungsgesetz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten.
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1
§ 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Daher ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daû die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung; vgl. auch Groûkomm.UWG /Teplitzky, § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;
BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk muû im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.
Im Streitfall werden die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes durch die Gestaltung der Sendung der Beklagten vom 8. August 1996 nicht in relevanter Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von Rechtsrat ist wegen der Konzentration auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten auf wenige Fälle beschränkt. Für die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, daû es sich wegen dieser Beschränkung um die Besprechung allgemein interessierender Fälle handeln wird und der Rechtsrat aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des Falles einschlieûlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht abschlieûend sein kann und deshalb unverbindlich bleiben muû. Können die Anrufer und Zuschauer einer Fernsehsendung der im Streitfall in Rede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert
und beraten zu werden, liegt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.
Wegen der erkennbar nicht abschlieûenden Beurteilung des Falles in einer Fernsehsendung werden weder der Schutz des einzelnen oder der Allgemeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch werden bei der auûerordentlich beschränkten Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert. Vielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein interessierenden Fällen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon mag es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle Rechtsberatung in einer Sendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafür ist bei dem Angebot der Beklagten , Ratschläge zu Mängeln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zu erteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.
Liegt in der Ankündigung der Beklagten in der Sendung vom 8. August 1996, Anrufern Ratschläge zu Mängeln im Zusammenhang mit Pauschalurlaubsreisen zu erteilen, kein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, scheidet ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch aus.
Aus demselben Grund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gestützt werden.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Stellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, soweit dies im Zusammenhang mit der Verpflichtung notwendig ist. Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums abgesehen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)