Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2007 - 3 StR 309/07

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum schweren Raub in drei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der Beihilfe zum besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit sachlichrechtlichen Beanstandungen eine höhere Bestrafung unter Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 2
- Die Strafen sind zwar außergewöhnlich milde, weisen indes, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.