Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2001 - 2 StR 50/01

bei uns veröffentlicht am06.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 50/01
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2001,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2000, soweit der Angeklagte in den Fällen 1.1; 1.4 bis 1.9; 1.11; 1.12; 1.14 bis 1.26; 1.28 bis 1.74; 2.1; 2.3 und 2.6 freigesprochen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in einer Vielzahl von Fällen sowie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Seine Begründung genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter - wie hier - den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von Anklagepunkten frei, so muß er in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Erwägungen mitteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil leidet an Darstellungs- und Erörterungsmängeln. Es ist zu besorgen, daß der Freispruch darauf beruht. 1. Der jeweilige Anklagevorwurf wird nicht nach Tatzeit, Art und Menge des Tatobjektes sowie der Begehungsweise konkretisiert aufgewiesen. Dies ist bei der Vielzahl der Taten zur Unterscheidung ähnlich gelagerter Fälle mit gleichartigen Waren zwingend geboten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 3). Eine Bezugnahme auf die Anklagepunkte ist insoweit nicht zulässig. Das Urteil muß aus sich selbst heraus verständlich sein. 2. Die Urteilsgründe beschränken sich hier zu den jeweiligen bloß numerisch aufgeführten Anklagepunkten im wesentlichen auf die Mitteilung, daß der bestreitende Angeklagte durch die benutzten Beweismittel nicht überführt werden konnte. Es mag zwar sein, daß in der Hauptverhandlung zum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden können. Dann muß aber die Begründung so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7).
3. Auch läßt das Urteil eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf die überwachten Telefongespräche und die Aussagen des Zeugen S. v ermissen. Das Landgericht begnügt sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Feststellung, der Zeuge S. habe den Ankauf, Verkauf bzw. Handel nicht bestätigt. Mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und seiner Beziehung zum Angeklagten setzt sich der Tatrichter nicht auseinander. Dazu war er schon deshalb gedrängt , weil er den entlastenden Bekundungen dieses Zeugen im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Glauben geschenkt hat. Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten ist infolge Urlaubs verhindert , seine Unterschrift beizufügen. Detter Fischer Elf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.