Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. März 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.Während der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von 40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte" Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 39,34 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monatlich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet. Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Bayerische Versorgungskammer bzw. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als statisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf
die Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versor- gungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische Anwartschaften umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außerdem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstandet.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241).2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. August 1998 zugrunde gelegt, die auf § 18 BetrAVG und auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). 3. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht den Wert der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft feststellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der erneuten Durchführung wird das Oberlandesgericht die Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) heranzuziehen haben. Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-
wert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Für Personen, die
- 1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.