Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - XI ZR 67/11

bei uns veröffentlicht am05.12.2011
vorgehend
Landgericht Berlin, 2 O 657/09, 06.04.2010
Kammergericht, 9 U 117/10, 25.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 67/11
vom
5. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. November 2011 i.V.m. dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 ist - wie der Senat in Rn. 39 des Urteils (WM 2011, 2219) im Einzelnen dargelegt hat - für die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unerheblich ; entgegen der Auffassung der Beklagten beruht dies auf Rechtsgründen und stellt keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. In diesem Zusammenhang weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beklagte - entgegen ihren Ausführungen auf S. 7 des Schriftsatzes vom 28. November 2011 - nicht "verpflichtet" gewesen ist, zur Klärung des Bestehens eines Aussonderungsrechts der Anlegereinen eigenen Musterprozess zu führen. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, WM 2011, 2176 Rn. 57) näher dargelegt hat, ist sie dazu nicht verpflichtet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2010- 2 O 657/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2011- 9 U 117/10 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 434/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 434/10 Verkündet am: 20. September 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

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Auf dieser Grundlage hat die Entschädigungseinrichtung sodann über die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche in eigener Verantwortung selbst zu entscheiden. Stellt sich allerdings eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage, kann die Entschädigungseinrichtung diese in einem "Musterprozess" klären und die Regulierung in den anderen Entschädigungsverfahren zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - III ZR 34/81, WM 1982, 564, 565 zu § 839 BGB). Dabei kann sie - gegebenenfalls nach Abtretung des materiellrechtlichen Anspruchs - einen solchen Musterprozess selbst führen oder von einem hierzu bereiten Anleger führen lassen und diesen im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten begleiten. Dagegen darf sie nicht untätig bleiben oder abwarten, ob ein geschädigter Anleger einen solchen "Musterprozess" aus eigenem Antrieb betreibt. Erst recht darf sie nicht von ihm verlangen, ein solches Verfahren - möglicherweise gegen seine Überzeugung - einzuleiten. Eine solche Verpflichtung oder Obliegenheit des Anlegers lässt sich weder dem Einlagensicherungs - und Anlegerentschädigungsgesetz noch der Anlegerentschädigungsrichtlinie entnehmen. Ganz im Gegenteil würde dies in Widerspruch zu dem beschriebenen Pflichtenkanon der Entschädigungseinrichtung stehen.