Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - XI ZR 353/04

bei uns veröffentlicht am21.12.2005
vorgehend
Landgericht Dresden, 5 O 683/02, 13.05.2003
Oberlandesgericht Dresden, 3 U 1049/03, 24.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 353/04
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 21. Dezember 2005

beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen , weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
1. Die Gehörsrüge ist bereits deswegen unbegründet, weil die geltend gemachten angeblichen Gehörsverletzungen nicht entscheidungserheblich sind. Sie haben ausschließlich die Ausführungen des Senats im Zusammenhang mit der Anwendung Deutschen Rechts im Hinblick auf den Ablauf der Vorlagefrist zum Gegenstand. Da der Senat die Klageabweisung aber alternativ auch auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann eine günstigere Entscheidung für den Kläger von vornherein selbst für den Fall ausgeschlossen werden, dass seine Rügen zuträfen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321a Rdn. 12; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321a Rdn. 6).
2. Im Übrigen hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt.

a) Soweit der Kläger meint, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen des Senats, "Insoweit heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligationen notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reichs erfolgt sind", nicht Stellung nehmen können, so trifft dies schon allein deswegen nicht zu, weil sich dieser Satz in der von ihm mit der Klage als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Schuldverschreibung befindet. Hinzu kommt, dass der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einführung in den Sach- und Streitstand auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen hat.

b) Soweit der Kläger meint, der Senat habe sich nicht mit den Erwägungen der Revisionsbegründung zu der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 126, 196 ff. auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Der Senat hat die Argumente des Klägers erwogen und als nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Kläger meint, die Tatsache, dass der Senat eine Entschei- dung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im Haag zitiert habe, sei überraschend, trifft das ebenfalls nicht zu. Zum einen wird diese Entscheidung vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 126, 196, 206, mit der sich die Revision eingehend auseinandergesetzt hat, abgehandelt. Zum anderen hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einführung in den Sach- und Streitstand ausdrücklich auf die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Internationalen Gerichtshofs im Haag hingewiesen und dies auch später im vom Prozessbevollmächtigten des Klägers lebhaft geführten Rechtsgespräch wiederholt, was dem Prozessbevollmächtigten des Klägers möglicherweise aufgrund seines emotionalen Verhaltens in der mündlichen Verhandlung entgangen ist.

c) Soweit die Gehörsrüge sich dagegen wendet, dass der Senat von einer einheitlichen in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierten Anleihe ausgegangen ist, sieht sie im Ansatz zutreffend , dass es sich hierbei um eine Feststellung des Berufungsgerichts handelt. Diese Feststellung steht im Einklang mit den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 17. August 2004, in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die niederländischen Bedingungen nicht bekannt seien, aber sich aus dem Prospekt ergebe, dass sich der in den Niederlanden begebene Teil der Anleihe nach denselben Bedingungen gerichtet habe wie der in den USA begebene Teil. Die Revisionsbegründung hat in Widerspruch zu diesem eigenen klägerischen Vorbringen den Prospekt und das Ausgabeangebot als Anlagebedingungen (gemeint wohl: Anleihebedingungen) bezeichnet und ohne nähere Begründung eine Unterschiedlichkeit der Anleihebedingungen in den Raum gestellt. Der Senat hat auch insofern das Revisionsvorbringen geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung

Referenzen

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.