Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 323/01
vom
19. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
Dr. Joeres und die Richterin Mayen

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juli 2001 einstweilen einzustellen , wird abgelehnt.

Gründe:


Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Der Beklagte macht zur Begründung seines Einstellungsantrags geltend, daß er bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgeben müsse. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmä-
ûig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719, Rdn. 6), der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluû vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2002 - XI ZR 323/01 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2002 - XI ZR 323/01 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2000 - X ZR 88/00

bei uns veröffentlicht am 20.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 88/00 vom 20. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2 Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbundene Nachteile rechtfertigen

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2000 - XII ZR 3/00

bei uns veröffentlicht am 31.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 3/00 vom 31. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Mon

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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 3/00
vom
31. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Dresden vom 28. Januar 1999 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 1999 wird bis zur Entscheidung über den Einstellungsantrag einstweilen eingestellt, soweit sie über eine Sicherungsvollstreckung im Sinne des § 720a ZPO oder über die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinausgeht.

Gründe:

I.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihm betriebenen Gaststätte nebst zugehöriger Wohnung sowie zur Zahlung von 138.125,52 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung zurück, verurteilte ihn auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung weiterer 123.728,67 DM nebst Zinsen und ließ ihm nach, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er nach wie vor Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlußberufung erstrebt. Nach Einlegung der Revision ist über das Vermögen des Klägers am 11. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter betreibt die Vollstreckung aus den vorbezeichneten Titeln. Der von ihm beauftragte Gerichtsvollzieher hat den Beklagten mit Ladung vom 25. September 2000 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 2. November 2000 geladen. Der Beklagte macht unter Glaubhaftmachung geltend, er sei weder in der Lage, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit in Höhe von 70.000 DM noch den im Rahmen der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Betrag aufzubringen. Bei deren Durchführung müsse er seinen Gaststättenbetrieb aufgeben; dies gefährde seine Existenz. Zwar habe er in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt; dies stehe einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO aber nicht entgegen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht eröffnet gewesen sei. Infolgedessen habe er damals noch nicht voraussehen und geltend machen können, daß etwaige im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetriebene Zahlungen im Falle eines Erfolgs der Revision mit Rücksicht auf die Insolvenz des Klägers nicht mehr mit Erfolg zurückgefordert werden könnten.

II.

1. Der Umstand, daß das Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, steht einer Entscheidung über einen Vollstrekkungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1989, 576; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21 Aufl. § 249 Rdn. 15; MünchKomm / Feiber, ZPO § 249 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - , unveröffentlicht). 2. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.). Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wurde , steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - bereits zitiert).
Das trifft für den erst während des Revisionsverfahrens eingetretenen und zuvor nicht absehbaren Umstand zu, daß über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Allerdings kann dieser Umstand die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur insoweit rechtfertigen, als diese zur einstweiligen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führt, ohne daß Sicherheit geleistet worden ist, weil der Beklagte aufgrund der Insolvenz des Klägers dem Risiko ausgesetzt würde, daß im Falle eines Erfolges der Revision beigetriebene Zahlungen nicht mehr zurückzuerlangen oder Schadensersatzforderungen nicht durchzusetzen wären. Alle anderen vom Beklagten geltend gemachten Vollstreckungsfolgen waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und hätten schon damals geltend gemacht werden können. Hiernach beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, daß ihn die Durchführung der Zwangsvollstreckung zur Aufgabe seines Betriebes zwingen und damit zur Gefährdung seiner Existenz führen würde. Das gleiche gilt für die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung gleichfalls von vornherein absehbar war. Hiernach ist der Einstellungsantrag schon jetzt zurückzuweisen, soweit er die Maßnahmen einer Sicherungsvollstreckung sowie die Abgabe der Offenbarungsversicherung betrifft. Im übrigen ist die Entscheidung über den Einstellungsantrag vorzubehalten. Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 88/00
vom
20. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbundene
Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem
mit der Revision angegriffenen, vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht.
Beinhaltet das Urteil ein zeitlich begrenztes Unterlassungsgebot, ist zu berücksichtigen
, daß jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung die Verurteilung
weitgehend, gegebenenfalls sogar vollständig entwerten kann.
BGH, Beschl. v. 20. Juni 2000 - X ZR 88/00 - OLG München
LG München
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem am 16. März 2000 verkündeten Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf eine Anmeldung vom 8. Oktober 1983, für die unter anderem eine Priorität vom 18. Oktober 1982 in Anspruch genommen worden ist, zurückgeht und 16 Ansprüche für eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstückes mit einer Bearbeitungseinrichtung umfaßt.
Die Beklagte stellt in S. Kupplungsvorrichtungen her, die als Teil eines Systems mit dem Namen "M." weltweit durch Niederlassungen vertrieben werden. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Vertrieb durch die Beklagte
zu 2. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf einer Anmeldung vom 23. Juli 1987 beruht und nach Anspruch 1 eine Spannvorrichtung für ein Werkzeug für eine Werkzeugmaschine, insbesondere eine Senkerodiermaschine betrifft. Kupplungsvorrichtungen nach dem "M." machen von dieser Erfindung Gebrauch.
Die Klägerin hat zunächst wegen einer zum "M." gehörenden Kupplungsvorrichtung Patentverletzungsklage erhoben und den Patentverletzungsvorwurf in zweiter Instanz auf eine weitere Ausführungsform der Beklagten zu 1 erstreckt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie eine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht vergeblich Vollstrekkungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt haben, haben Revision eingelegt. Nachdem beide Parteien die nach dem angefochtenen Urteil möglichen Sicherheitsleistungen erbracht haben und die Klägerin die Zwangsvollstrekkung aus dem angefochtenen Urteil betreibt, beantragen die Beklagten,
die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen.
Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.
II. Das Gesuch der Beklagten nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Ein gesetzlicher Grund zur Einstellung ist jedoch nicht gegeben.
1. Für den Fall, daß gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt ist, sieht das Gesetz (§ 719 Abs. 2 ZPO) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Durch diese Ausnahmeregelung kommt zum Ausdruck, daß eine Suspendierung der gesetzlichen Vollstreckbarkeit eines Urteils eines Oberlandesgerichts nur bei Vorliegen besonderer Nachteile in Betracht kommt, die gerade in der Person des Schuldners sich zu realisieren drohen. Regelmäßig mit einer Vollstreckung eines Titels des betreffenden Inhalts verbundene Nachteile reichen nicht aus. Sie sind als normale Folge des ergangenen Urteils und seiner Vollstreckbarkeit hinzunehmen (Sen.Beschl. v. 22.04.1998 - X ZR 6/98, Umdr. S. 6 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 07.09.1990 - I ZR 220/90, NJW-RR 1991, 186, 187 m.w.N.).

a) Die normale Konsequenz des hier zu beurteilenden Unterlassungstitels ist, daß die Beklagten mit Kupplungsvorrichtungen nach dem "M." der Klägerin keine Konkurrenz durch Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland mehr machen können, die bisher im wesentlichen darin bestanden , daß solche Kupplungsvorrichtungen an Werkzeugmaschinenhersteller und -exporteure sowie an gewerbliche Benutzer von Werkzeugmaschinen geliefert wurden. Der Verlust dieses Marktes einschließlich des behaupteten Umsatzverlustes von 30 % und eine hierdurch bedingte Reduzierung der Zahl der bei den Beklagten beschäftigten Personen stellen mithin Umstände dar, die
grundsätzlich nicht zu einer Einstellung der Unterlassungsvollstreckung Anlaß geben können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die von dem Schuldner befürchteten Nachteile einer baldigen Vollstreckung mit von dem Gläubiger erhofften und nach Maßgabe des vollstreckbaren Urteils als berechtigt zu vermutenden Vorteilen korrespondieren. Bei einem durch die Laufzeit des Klageschutzrechts (Patents) zeitlich begrenzten Unterlassungsgebot würde jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung dazu führen, daß die Verurteilung zur Unterlassung weitgehend und bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts sogar vollständig ins Leere ginge. Das würde dem Grundsatz der Vollstreckbarkeit eines Berufungsurteils widersprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl, § 719 Rdn. 6 m.w.N.). Daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, legen die Beklagten nicht dar.
Sie verweisen darauf, daß in Deutschland der eigene Marktanteil von ca. 20 % auch bei Aufhebung des Berufungsurteils nicht zurückgewonnen werden könne, weil im Falle der Vollstreckung die Werkzeugmaschinen herstellenden oder exportierenden Abnehmer ihre Werkzeugmaschinen mit einem Kupplungssystem eines Wettbewerbers ausrüsten müßten und einen wiederholten Systemwechsel nicht vornehmen würden. Dies verkennt die Tragweite des gerichtlichen Verbots. Es richtet sich weder an die Kunden der Beklagten noch an rechtlich selbständige Niederlassungen der Beklagten zu 1 in anderen Ländern. Die deutschen Abnehmer der Beklagten sind deshalb durch das angefochtene Urteil und seine Vollstreckbarkeit nicht gehindert, sich das "M." auf ausländischen Märkten zu beschaffen. Wenn sie - wie dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist - einen Systemwechsel zu vermeiden trachten, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie von dieser Möglichkeit tatsächlich auch
Gebrauch machen werden. Auch ein in Deutschland entwickelter Standard, der traditionsgemäß weltweit breite Anerkennung und Benutzung gefunden haben mag, ist daher entgegen der Darlegung der Beklagten nicht schlechthin hinfällig.

b) Aus der beschränkten Tragweite des gerichtlichen Verbots folgt zugleich , daß einen außergewöhnlichen Nachteil auch die Behauptung der Beklagten nicht darzutun vermag, weil in der Bundesrepublik Deutschland die bedeutendsten weltweit anbietenden Werkzeugmaschinenhersteller und -exporteure ihren Sitz hätten, sei im Falle der Zwangsvollstreckung für das "M." nicht nur der deutsche Markt verschlossen, sondern auch der Absatz weltweit gefährdet. Abgesehen davon ist die behauptete Bedeutung des deutschen Marktes für das "M." der Beklagten zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin hatte bereits im Rahmen des Vollstreckungsschutzantrages nach § 712 ZPO eine Erklärung vorgelegt, in der H. H. unter Nennung der Namen der maßgeblichen Unternehmen an Eides statt versichert hat, daß in Deutschland im wesentlichen vier Hersteller in Betracht zu ziehen seien, diese aber im internationalen Vergleich nur geringe Marktanteile hätten; das weltweit bedeutendste Unternehmen habe seinen Sitz in der Schweiz und produziere dort sowie in USA und China. Bedeutende, nicht in der Bundesrepublik Deutschland produzierende Werkzeugmaschinenhersteller seien außerdem vier Unternehmen in Japan, wovon eines der größte Einzelkunde für das System der Beklagten zu 1 sei. Da außerdem angegeben war, praktisch alle Hersteller böten die betreffenden Maschinen je nach den Bedürfnissen der Kunden mit unterschiedlichen Spannsystemen an, hätte mithin durch Beweismittel oder eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO) dargetan werden müssen, daß dieser Sachverhalt weniger wahrscheinlich als derjenige ist, der dem eigenen Vorbringen der Beklag-
ten zugrunde liegt. Dazu ist die von den Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des H. N. vom 16. Mai 2000 nicht geeignet. Sie beschränkt sich im Hinblick auf die hier interessierende Frage auf die bloße Behauptung, Deutschland sei der in Europa bedeutendste Anbieter von Werkzeugmaschinen und führende Exporteur für solche Maschinen weltweit. Durch eine derart pauschale Darstellung kann die jedenfalls teilweise auch Einzelheiten benennende Darstellung der Klägerin nicht als entkräftet angesehen werden.

c) Ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem zu erwartenden zukünftigen Verhalten im Ausland ansässiger Werkzeugmaschinenhersteller und -exporteure, auf das die Beklagten ergänzend abstellen. Sie müssen das gerichtliche Verbot nicht beachten; gegen sie kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Das gerichtliche Verbot und seine Vollstreckung haben deshalb entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht automatisch eine allgemeine, vom Bestimmungsland der betreffenden Werkzeugmaschinen unabhängige Umrüstung auf Spannsysteme anderer Anbieter zur Folge, abgesehen davon, daß auch die interne Logistik, die eine solche Folge nach sich ziehen könnte, seitens der Beklagten nicht glaubhaft gemacht ist. Der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung von H. H., daß die Erstausstattung mit einem Spannsystem einem einheitlichen Standard nicht folge, sondern sich nach den Bedürfnissen der Kunden richte und daß viele internationale Werkzeugmaschinenhersteller in verschiedenen Ländern verschiedene Spannsysteme verwendeten, steht insoweit lediglich die ebenso pauschale Versicherung von H. N. gegenüber, aufgrund der allgemein üblichen internen Logistik der Werkzeugmaschinenhersteller könnten im Ausland ansässige Kunden für das Kupplungssystem, mit welchem ihre Maschinen ausgerüstet würden, keine Unterschiede machen dahingehend, ob sie ihre Werkzeugma-
schinen für einige Länder mit dem "M.", für Deutschland jedoch mit einem anderen Kupplungssystem ausrüsten müssen.

d) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, was die Benutzer von Werkzeugmaschinen im In- und Ausland betrifft. Soweit ihre Werkzeugmaschinen bereits mit dem "M." ausgerüstet sind, dürfte ihre Bereitschaft, bei diesen Maschinen einen Systemwechsel vorzunehmen, sogar besonders gering sein.

e) Im Hinblick auf die Vollstreckung der Verurteilung zur Rechnungslegung behaupten die Beklagten selbst nicht, daß ihnen hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehe.
Rogge Jestaedt Melullis Scharen Mühlens