Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2002 - XI ZR 14/02

bei uns veröffentlicht am14.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 14/02
vom
14. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
am 14. Mai 2002

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:


1. Der Kläger macht gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Seine Klage, mit der er in erster Instanz teilweise Erfolg hatte, ist vom Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen worden.
Im Revisionsverfahren hat er mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht: Die abgelehnten
Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dies zeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fälle betreffe. Diese Rechtsprechung begünstige einseitig die kreditgewährenden Banken. Das Verhalten der abgelehnten Richter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter hätten an einer ganzen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken für "drückervermittelte Wohnungsfinanzierungen" gemeinsam mit dem "Cheflobbyisten" der Beklagten Dr. Br. teilgenommen. Hierfür hätten sie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift "W.", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinstitute" kontrolliert werde, Honorare erhalten. Richter Dr. S. sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der "W.". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. erklärt, warum der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die gegen die Beklagte ergangen seien, aufzuheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklärt, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Später habe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile tatsächlich aufgehoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvortrag vor der Universität L. über seine Aufgabe als Richter gesprochen und ausgeführt, es gelte, insbesondere gegenüber der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, die Wettbewerbssituation der betroffenen deutschen Wirtschaftsbranche im Auge zu behalten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ban-
ken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002 dienstlich geäußert.
2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet.

a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter N.
aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier keine Rede sein.
bb) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzierten Immobiliengeschäften. Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür. Die Mitwirkung eines Richters an früheren Ent-
scheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die ergeben, daû der Richter nicht bereit ist, seine frühere Meinung kritisch zu überprüfen und das Vorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstände liegen nicht vor.
(1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann, wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter teilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und anderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jahrzehnten üblich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in der Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hintergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbesondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht einher , daû die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Meinungsbekundungen dort grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äuûerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1500).
Auch das Verhältnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur Beklagten stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hinsichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des R-Verlages, zeigt der Kläger keine Beziehung oder wirtschaftliche Ab-
hängigkeit zur Beklagten oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des Seminars am 18. Mai 2001 macht er ohne Erfolg geltend, dieses sei von der Zeitschrift "W.", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinstitute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Der Kläger hat keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daû die unterstellte Abhängigkeit der Zeitschrift "W." von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Charakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechtsauffassung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen beeinfluût haben könnte.
Das Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist ein Entgelt für den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und Durchführung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein üblich und werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in Form der Teilnehmergebühren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder vernünftige Grund zu der Besorgnis, daû mit dem Honorar Einfluû auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden könnte. Der vom Kläger geäuûerte Verdacht der Bestechlichkeit ist daher nicht nachvollziehbar.
(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000 vor der Universität L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht. Derartige Vorträge rechtfertigen die Besorgnis der Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissenschaftlichen Seminaren. Zudem räumt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. April 2002 selbst ein, daû der Richter sich hier nicht zu kreditfi-
nanzierten Immobiliengeschäften oder anderen im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Fragen geäuûert hat.
(3) Die pauschale Behauptung des Klägers, der Richter weigere sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden , derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht aus. Der Kläger hat weder schlüssig vorgetragen, daû der Richter in einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt haben könnte, noch, daû ein solches Verhalten die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren begründen könnte. Soweit der Kläger geltend macht, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschlüssen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennt er, daû einer dieser Beschlüsse von einem anderen Senat des Bundesgerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaût worden ist, sowie daû das Gesetz eine nähere Begründung für Nichtannahmebeschlüsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entbehrt jeder Grundlage.

b) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S.
aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf dieselben Gründe wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gestützt wird, ist es aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.
bb) Auch die darüber hinaus geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.
(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbeirat der Zeitschrift "W." reicht hierfür nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer gröûeren Mitgliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluû vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433).
(2) Soweit der Kläger behauptet, Richter Dr. S. habe auf dem Seminar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der Beklagten darin zugestimmt, daû drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die zum Nachteil der Beklagten ergangen waren, aufzuheben seien, und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklärt, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden" , vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äuûerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahren überhaupt geeignet sein könnten, für Parteien anderer Verfahren wie den Kläger die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äuûerung vom 8. April 2002 erklärt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem
schwebenden Verfahren geäuûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" bestätigt. Gegenüber diesen Äuûerungen reichen die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002 und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Darstellung des Klägers im wesentlichen bestätigen, zur Glaubhaftmachung nicht aus.

c) Die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Umstände rechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begründet nicht die Annahme , die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kreditfinanzierten Immobiliengeschäften beruhe auf unsachlichen Erwägungen und hindere sie daran, das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.
Bungeroth Müller Joeres
Wassermann Mayen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2002 - XI ZR 14/02 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2001 - I ZR 58/00

bei uns veröffentlicht am 05.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 58/00 vom 5. März 2001 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch die Richter Dr. Kurzwelly und Kraemer, die Richterinnen Mühlens und Münke und den Richter Dr. Schaffert
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2002 - XI ZR 14/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2011 - II ZB 2/10

bei uns veröffentlicht am 21.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/10 vom 21. Februar 2011 in dem Spruchverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann sowie die Richter Maihold, Dr. Matthias, Pamp und Dr. Ne

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 58/00
vom
5. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch
die Richter Dr. Kurzwelly und Kraemer, die Richterinnen Mühlens und Münke
und den Richter Dr. Schaffert

beschlossen:
I. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. E. ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
II. Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. v. U. wird für begründet erklärt.
III.Die Selbstablehnungen der Richter am Bundesgerichtshof St. , Prof. Dr. B. , P. und Dr. Bü. werden für unbegründet erklärt.

Gründe:


I. 1. Nach § 41 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist. Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Prozeßparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; diese Be-
sorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen vermag. Eine Entscheidung des Gerichts über die Frage des Ausschlusses eines Richters ist nach § 48 ZPO auch ohne das Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderem dann veranlaßt, wenn der Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
2. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. E. hat mit schriftlicher Erklärung vom 6. September 2000 gemäß § 48 ZPO angezeigt, daß er dem Gesamtvorstand der klagenden Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. angehöre und damit wohl gemäß § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sei. Zumindest läge ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO vor.
Die beisitzenden Richter des Senats mit Ausnahme des Richters Dr. S. haben mit schriftlichen Erklärungen vom 15. September und vom 9., 11., 12. und 18. Oktober 2000 mitgeteilt, daß sie dem Kläger als Mitglieder angehören.
Die Richter Dr. v. U. , St. und Prof. Dr. B. haben in diesem Zusammenhang weiterhin mitgeteilt, daß sie in der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift GRUR verschiedentlich Beiträge veröffentlicht haben.
Der Richter Dr. v. U. hat darüber hinaus mitgeteilt, er gehöre zwei Fachausschüssen des Klägers an und es erscheine ihm zudem jedenfalls nicht als selbstverständlich, daß der Kläger an Beiträgen in seinen Zeitschriften , für die er eine Druckfertigerklärung erhalten habe, die geltend gemachten
Rechte an der prozeßgegenständlichen besonderen Nutzungsform erworben habe. Zudem sei es ihm, dem Richter Dr. v. U. , nicht gleichgültig, ob der Kläger ohne weiteres über die Nutzung der in seinen Zeitschriften erschienenen Beiträge in der streitgegenständlichen Art verfügen könne, und sehe er, Dr. v. U. , deshalb in seiner Person einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO für gegeben an.
3. Die als Vertreter im I. Zivilsenat in erster Linie zuständigen Richter des X. Zivilsenats haben mit Ausnahme der Richterin M. mitgeteilt, daß sie ebenfalls dem Kläger als Mitglieder angehören. Der Vorsitzende Richter R. hat ferner mitgeteilt, daß auch er Mitglied im Gesamtvorstand des Klägers sei.
Die Richter des X. Zivilsenats haben weiter mitgeteilt, daß sie - in unterschiedlichem Umfang - in den vom Kläger herausgegebenen Zeitschriften Beiträge veröffentlicht haben sowie teilweise Fachausschüssen des Klägers angehören und auf von diesem durchgeführten Veranstaltungen Vorträge gegen Zahlung eines Honorars gehalten haben.
4. Die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Frage des Ausschlusses und der Ablehnung der Richter zu äußern.
Der Kläger hat mitgeteilt, er sehe Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 42 ff. ZPO für nicht gegeben an.
Nach der Auffassung der Beklagten sind die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. E. und R. im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand des Klägers von einer Mitwirkung in dem Rechtsstreit nach § 41 Nr. 1 ZPO
ausgeschlossen. Bei dem Richter Dr. v. U. sei von einer berechtigten Selbstablehnung auszugehen. Daß ein Richter Mitglied des Klägers sei, begründe für sich allein eine Selbstablehnung ebensowenig wie die Mitgliedschaft in Fachausschüssen des Klägers, die sich nicht mit Fragen beschäftigten, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Ob dasselbe für Veröffentlichungen in der Zeitschrift GRUR gelte, erscheine fraglich. Die Frage, ob die Richter des X. Zivilsenats im Hinblick auf die von ihnen mitgeteilten Umstände ihrerseits gehindert seien, an der Entscheidung über die Frage der Ablehnung der Richter des I. Zivilsenats mitzuwirken, hätten die bei deren Verhinderung für die Vertretung der Richter des X. Zivilsenats zuständigen Richter des XI. Zivilsenats zu entscheiden.
II. Die vorliegend getroffene Entscheidung war von den unterzeichneten Richterinnen und Richtern zu erlassen.
1. Nach § 45 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört. Das ist - vorbehaltlich einer nach herrschender Meinung zulässigen, im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes jedoch nicht enthaltenen abweichenden Regelung - der durch seine(n) geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 2).
2. Da nach den v on den geschäftsplanmäßigen Mitgliedern des I. Zivilsenats mit Ausnahme des Richters Dr. S. abgegebenen Erklärungen über deren Ausschließung und Ablehnung zu befinden war, hatten danach bei der insoweit zu treffenden Entscheidung neben diesem Richter zunächst die an erster Stelle zur Vertretung im I. Zivilsenat berufenen Richter des X. Zivilsenats
mitzuwirken. Da aber diese mit Ausnahme der Richterin M. ebenfalls in ihrer Person vorliegende Gründe angezeigt haben, die den von den Mitgliedern des I. Zivilsenats angegebenen Gründen entsprachen oder diesen vergleichbar waren und damit ebenfalls die Ausschließung oder Ablehnung rechtfertigen konnten, waren auch sie daran gehindert, an der vorliegend getroffenen Entscheidung mitzuwirken. Aus der maßgeblichen Sicht der Parteien bestünden an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung der geschäftsplanmäßigen Richter des I. Zivilsenats berechtigte Zweifel, wenn sie unter Mitwirkung der Richter des X. Zivilsenats erginge, bei denen eine Ausschließung oder Ablehnung gegebenenfalls rechtfertigende Gründe in gleicher oder jedenfalls vergleichbarer Weise vorliegen.
3. Damit hatten an der Entscheidung neben dem Richter Dr. S. und der Richterin M. die nach dem Geschäftsverteilungsplan nach den Richtern des X. Zivilsenats zur weiteren Vertretung im I. Zivilsenat berufenen Richter des II. Zivilsenats mitzuwirken. Soweit die Beklagte gegenteiliger Auffassung ist und die beim X. Zivilsenat nach den Richtern des I. Zivilsenats zur weiteren Vertretung berufenen Richter des XI. Zivilsenats für zuständig erachtet, verkennt sie, daß die Richter des X. Zivilsenats an der hier zu treffenden Entscheidung über die Frage der Ausschließung und der Ablehnung der geschäftsplanmäßigen Mitglieder des I. Zivilsenats nicht in ihrer Eigenschaft als geschäftsplanmäßige Mitglieder des X. Zivilsenats, sondern als geschäftsplanmäßige Vertreter im I. Zivilsenat mitzuwirken hatten. Dementsprechend betrifft auch die Frage, ob die Richter des X. Zivilsenats an dieser Entscheidung ihrerseits im Hinblick auf in ihrer Person gegebene Gründe nicht mitwirken können, ein Geschäft des I. Zivilsenats.
III. Der Vorsitzende Richter Prof. Dr. E. ist im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er als Mitglied des Gesamtvorstands des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist (§ 41 Nr. 4, § 51 Abs. 1 ZPO, § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daß er nicht der alleinige Vertreter des Klägers ist, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß er in der Vertretereigenschaft, soweit erkennbar, nicht tätig geworden ist (MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 41 Rdn. 20).
IV. Der Richter Dr. v. U. hat in seiner Erklärung vom 15. September 2000 über die Tatsache, daß er Mitglied des Klägers ist und in den von diesem herausgegebenen Zeitschriften verschiedentlich Aufsätze hat veröffentlichen lassen, hinaus Umstände mitgeteilt, die geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit und damit seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
Der Erklärung ist zu entnehmen, daß der Richter sich mit Blick auf die Urheberrechte an den Aufsätzen, die er in den vom Kläger herausgegebenen Zeitschriften hat veröffentlichen lassen, in einer interessenmäßigen Gegnerstellung zum Kläger sieht. Weiterhin ergibt sich aus der Erklärung, daß der Richter der in der vorliegenden Sache zu treffenden Sachentscheidung, die angesichts der regelmäßig über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung höchstrichterlicher Erkenntnisse mittelbar jedenfalls im wesentlichen auch schon über die ihm selbst gegenüber dem Kläger zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse entscheiden wird, eine - wenn auch nicht aus materiellen Gründen - nicht unerhebliche Bedeutung für seine eigene Person zuschreibt. Im Hinblick auf diesen Inhalt seiner Erklärung würde er aus der für die Beurteilung der Frage der Befangenheit maßgeblichen Sicht der Parteien jedenfalls
in einem weiteren Sinn als Richter in eigener Sache erscheinen und dieser Umstand Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Daß der Kläger, der nach der Sachlage an sich in erster Hinsicht eine Befangenheit des Richters zu befürchten hätte, dies anders sieht, ist, wie sich aus § 42 Abs. 3 ZPO ergibt, unerheblich.
Danach kommt dem Umstand, daß der RichterDr. v. U. weiterhin mitgeteilt hat, er gehöre beim Kläger zwei Fachausschüssen und dabei namentlich dem Fachausschuß für Urheber- und Verlagsrecht an, für die Frage der Ablehnung des Richters keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Unabhängig davon begründen diese beiden Gesichtspunkte wie insbesondere die Tatsache, daß der Richter gerade auf dem Fachgebiet für den Kläger an herausgehobener Stelle Vereinsarbeit leistet, auf dem die Parteien den hier prozeßgegenständlichen Streit austragen, aber ebenfalls berechtigte Zweifel daran , daß der Richter über den Prozeßgegenstand unvoreingenommen urteilen wird.
V. Keine Besorgnis der Befangenheit ist dagegen aus den Umständen abzuleiten, die die Richter St. , Prof. Dr. B. , P. und Dr. Bü. jeweils in bezug auf ihre Person mitgeteilt haben.
Dies gilt namentlich für die Tatsache, daß diese Richter dem Kläger jeweils als (einfache) Mitglieder angehören. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen , daß dem Kläger mehrere tausend Mitglieder und damit die meisten der in Deutschland auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts tätigen Personen angehören. Hinzu kommt, daß es im vorliegenden Rechtsstreit ungeachtet des durchaus nicht unerheblichen Streitwerts kei-
neswegs etwa um eine Frage geht, die für den Kläger existentielle Bedeutung haben könnte.
Soweit die Richter St. und Prof. Dr. B. weitergehend mitgeteilt haben , es seien mehrere von ihnen verfaßte Beiträge in der Zeitschrift GRUR erschienen, haben sie nicht erklärt, daß sie sich deswegen von dem Ausgang des Rechtsstreits auch als persönlich betroffen ansehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Tatsache, daß die Veröffentlichungen erfolgt sind, für sich allein noch keine berechtigten Zweifel an der Unbefangenheit der beiden Richter.
Kurzwelly Kraemer Mühlens
Münke Schaffert

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.