Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - X ZR 53/17

bei uns veröffentlicht am18.12.2017
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 202/12, 07.06.2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 95/13, 08.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 53/17
vom
18. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:181217BXZR53.17.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.

Gründe:


1
1. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des am 15. April 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 16 971 (zuletzt noch) auf Unterlassung , Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 28. April 2015 ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden.
2
Mit Vertrag vom 22. Mai 2015 zwischen dem Insolvenzverwalter als Verkäufer und der G. mbH (G. GmbH) als Käufer wurde u.a. vereinbart, dass das Klagepatent von dem Verkäufer an den Käufer verkauft und diesem übertragen wird. Mit Schreiben vom 8. März 2016 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Freigabe des Klagepatents aufgrund des Kaufvertrags mit der G. GmbH erklärt.
3
2. Das Verfahren ist durch die Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2017 nicht wirksam aufgenommen worden und bleibt daher unterbrochen.
4
Zwar wird durch die Erklärung des Insolvenzverwalters, den vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruch freizugeben, der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 32, 34 ff.), was auch für das in der Revisionsinstanz anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8 mwN). Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 8. März 2016 bezieht sich aber auf das Klagepatent und nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten und - nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 15. April 2017 - allein noch in Betracht kommenden Ansprüche auf Rechnungslegung , Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Dass diese übertragen worden wären, ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Kaufvertrag. Die Unterbrechung des Verfahrens ist demnach nicht beendet.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.06.2013 - 7 O 202/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2014 - 6 U 95/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - X ZR 53/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - X ZR 53/17

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - X ZR 53/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - X ZR 53/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - III ZR 204/12

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/12 vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 240, 250, 303; InsO §§ 179, 180 a) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Recht

Referenzen

8
b) Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZR 265/03, BGHR InsO § 180 Abs. 2 - Aufnahme 1; Schumacher aaO § 180 Rn. 24; Graf-Schlicker aaO § 180 Rn. 11; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 180 Rn. 68). Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. zu § 116 FGO: BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - II B 31/00, DStRE 2004, 362; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 180 Rn. 21; Depré in HK-InsO, 6. Aufl., § 180 Rn. 3).