Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2006 - X ZR 17/03
published on 07.02.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2006 - X ZR 17/03
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 17/03
vom
7. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter
Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2005 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es in Abs.-Nr. 1 Zeile 7 und vorletzte/letzte Zeile anstelle von: "der Beklagten" jeweils richtig heißen muss: "der Klägerin" und dass in Abs.-Nr. 3 in Zeile 4 hinter den Worten "Auf die Berufung der Beklagten" die Worte: "in jenem Verfahren" eingefügt werden.
Scharen Keukenschrijver Mühlens Kirchhoff Asendorf
Vorinstanzen:Scharen Keukenschrijver Mühlens Kirchhoff Asendorf
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.11.2000 - 7 O 164/00 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2003 - 6 U 5/01 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.