Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2005 - X ZR 148/00
published on 24.05.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2005 - X ZR 148/00
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 148/00
vom
24. Mai 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es nach: "Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt." weiter heißt: "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."
Gründe:
Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkündet worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentscheidung , die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist.
Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung übernommen worden.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.