Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - X ZB 6/08

bei uns veröffentlicht am09.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 6/08
vom
9. Dezember 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent 199 60 796
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ventilsteuerung
Eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die
Entscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147
Abs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren
II).
BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2008 - X ZB 6/08 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Januar 2008 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Patent 199 60 796, das eine Ventilsteuerung betrifft, am 5. Mai 2004 mit dem Einspruch angegriffen.
2
Das Patentgericht hat das Patent mit dem angefochtenen Beschluss beschränkt aufrechterhalten.
3
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers sowie die Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter geltend macht.
4
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel, die die Rechtsbeschwerde sämtlich mit der Annahme begründet, das Patentgericht sei infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 zur Entscheidung über den Einspruch nicht (mehr) berufen gewesen, liegen nicht vor. Das Patentgericht hat sich zu Recht für zuständig gehalten.
5
Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung mehrerer weiterer Beschwerdesenate des Patentgerichts (23. Senat, BPatGE 49, 174 = GRUR 2007, 907 mit ausführlicher Begründung; 6. Senat, Beschl. v. 4.12.2007 - 6 W (pat) 323/04; 8. Senat, Beschl. v. 22.5.2007 - 8 W (pat) 333/03; 17. Senat , Beschl. v. 28.6.2007 - 17 W (pat) 314/04; 20. Senat, Beschl. v. 16.5.2007 - 20 W (pat) 343/03; 21. Senat, Beschl. v. 7.2.2007 - 21 W (pat) 310/04; 34. Senat, NJOZ 2008, 634) bereits entschieden hat, besteht nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch - entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 2007, 904) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGHZ 173, 47 Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung.
6
Sie stellt nicht in Frage, dass nach dem Grundsatz der perpetuatio fori mangels abweichender Anordnung des Gesetzgebers die einmal begründete Zuständigkeit des Patentgerichts fortbesteht. Zu Unrecht leitet sie indes eine solche abweichende Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Wortlaut des Gesetzes vom 21. Juni 2006 und der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ab.
7
Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Aufhebung des § 147 Abs. 3 zum 1. Juli 2006 mit der Begründung, da die Geltungsdauer der Übergangsbestimmung in § 147 Abs. 3 Patentgesetz bis zum 30. Juni 2006 befristet sei, sei diese Regelung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben (Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 17, BT-Drucks. 16/735, S. 14) bei isolierter Betrachtung darauf hindeuten könnte, dass die Zuständigkeit des Patentgerichts mit Ablauf des 30. Juni 2006 enden sollte. Ein solches Verständnis würde jedoch in keiner Weise dem Ziel des Gesetzgebers gerecht, die zur Entlastung des Patentamts zeitweise geschaffene Zuständigkeit des Patentgerichts für die volle Dauer des "Entlastungszeitraums" aufrechtzuerhalten und (erst) zum 1. Juli 2006 durch ein Rechtsschutzsystem zu ersetzen, bei dem zunächst wieder das Patentamt zur Entscheidung berufen ist, bei dem jedoch gleichwohl eine zügige Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand eines Patents gewährleistet ist. Dieses Ziel wird, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend zitiert, einleitend in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich genannt und als auch im öffentlichen Interesse liegend bezeichnet. Die Bundesregierung fügt hinzu, dass aus diesem Grund vor allem vorgesehen sei, dass Beteiligte unter besonderen Voraussetzungen bei Verfahren, die nicht innerhalb einer Bearbeitungszeit von 15 Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist hinreichend gefördert werden, die Möglichkeit haben, ohne vorherige Sachentscheidung des Patentamts das Bundespatentgericht mit dem Einspruch zu befassen. Die Absichten des Gesetzgebers würden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Aufhebung des § 147 Abs. 3 bedeutete, dass beim Patentgericht anhängige Einspruchsverfahren ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs und den beim Patentgericht erreichten Bearbeitungsstand in die Zuständigkeit des Patentamts zurückgefallen wären. Dadurch hätte sich nicht nur entgegen den Absichten des Gesetzgebers die Erledigung dieser Verfahren verzögert. Vielmehr wären auch die Patentabteilungen mit einer Vielzahl von Altverfahren belastet worden, was im Ergebnis die mit § 147 Abs. 3 PatG für seine (gesamte) Gel- tungsdauer bezweckte Entlastung des Patentamts teilweise wieder rückgängig gemacht hätte, während bei den - ihres Bestandes ledigen - Beschwerdesenaten erst dann wieder Einspruchsverfahren angefallen wären, wenn die Patentabteilungen die ersten (alten oder neuen) Einspruchsverfahren erledigt gehabt hätten. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, ohne in irgendeiner Weise auf diese sachwidrigen und in jeder Hinsicht dem Gesetzeszweck widersprechenden Konsequenzen einzugehen, mit der Aufhebung des § 147 Abs. 3 auch die Zuständigkeit des Patentgerichts für die bereits bei ihm anhängigen Verfahren hat beseitigen wollen.
Melullis Mühlens Meier-Beck
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.01.2008 - 7 W(pat) 336/04 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - X ZB 6/08 zitiert 2 §§.

Patentgesetz - PatG | § 147


(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die

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(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 18. August 2021 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt werden kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt worden ist.

(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.