Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 25/02
vom
14. September 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Fußbodenbelag
Für die beschränkte Verteidigung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfahren
gelten die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Verteidigung
des erteilten Patents entsprechend. Deshalb darf der Gegenstand der
Anmeldung bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche beschränkt werden,
solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt
wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von
dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen
kann, daß er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Nebenintervenientinnen wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 100.000,- €

Gründe:


I.


Die Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 297 10 175 (Streitgebrauchsmuster), für das die Prioritäten der belgischen Patentanmeldungen 096 00 527 vom 10. Juni 1996 und 097 00 344 vom 15. April 1997 in Anspruch genommen worden sind, das am 11. Juni 1997 angemeldet, am 14. August 1997 eingetragen worden ist, einen Fußbodenbelag aus harten Fußbodenpaneelen betrifft und 24 Schutzansprüche umfaßt. Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf 6 Jahre
verlängert worden. Die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung lauten wie folgt:
"1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1), die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten (2-3, 26-27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt werden , miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4-5, 28-29) versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9-31) und einer Nut (10-32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden Kanten (2-3, 26-27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten Fußbodenpaneele (1) verhindern.
2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Mitteln versehen sind, die spezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungsmittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derartiger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt.
3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastischverbiegbaren Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen ist und damit die vorgenannte Spannkraft liefert.
4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt.
5. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (39-73) versehen ist.
6. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind.
7. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Fußbodenbelag weiter die folgende Kombination von Merkmalen aufweist: daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind; daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) eine solche Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) ausschließlich durch Klicken und/oder Drehen ineinandergefügt werden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel (1) seitlich in das vorige einfügbar ist; daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) für ein spielfreies Einhaken gemäß allen Richtungen in der Ebene senkrecht zu den vorgenannten Kanten sorgen; daß die eventuelle Differenz (E) zwischen der oberen und unteren Lippe der Lippen (22-23, 42-43), die die vorgenannte Nut (10) begrenzen, gemessen in der Ebene des Fußbodenpaneels (1) und senkrecht zur Längsrichtung der Nut (10, 32), kleiner ist als einmal die gesamte Dicke (F) des Fußbodenpaneels (1); daß die gesamte Dicke (F) jedes betreffenden Fußbodenpaneels (1)
größer oder gleich 5 mm ist; und daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1), woraus der vorgenannte Kern (8) und die Verriegelungsmittel (6) geformt sind, aus einem gemahlenen und mittels eines Bindemittels oder durch Verschmelzen zu einer Masse zusammengefügten Produkt und/oder aus einem Produkt auf Basis von Kunststoff und/oder aus einer Spanplatte mit feinen Spänen besteht.
8. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1), mit anderen Worten, das Material des Kerns (8), aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und die Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind.
9. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) aus länglichen Paneelen bestehen und daß sie zumindest an ihren längsgerichteten Seiten (2-3) mit den vorgenannten Kupplungsteilen (4-5) versehen sind.
10. Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet , daß die Fußbodenpaneele (1) rechteckig oder quadratisch sind und daß sie an allen vier Seiten (2-3-26-27), spezieller zwei zu zwei, mit den vorgenannten Kupplungsteilen (4-5-28-29) versehen sind.
11. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5 und/oder 28-29) von zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten (2-3, 26-27) derart ausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines
Verschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupplungsteilen (4-5 und/ oder 28-29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nichtexistent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden.
12. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich bestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriegelungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in der unteren Wand (14) der Nut (10, 32), geformten Verriegelungselement (13-34-47) in Form einer Aussparung (36) und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) begrenzt wird.
13. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterseite des vorgenannten Vorsprungs begrenzt ist durch zumindest zwei Teile (50-51, 75-76), beziehungsweise einen Teil (5075 ) mit einer starken Neigung, der für die Verriegelung sorgt, und einen Teil (51-76) mit einer schwächeren Neigung, der das Ineinanderfügen der Kupplungsteile (4-5) erleichtert.
14. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Verriegelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die eine Klickverbindung gestatten.
15. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Verriegelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausgeführt sind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen bestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt.
16. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5-28-29) in Form einer Feder (9-31) und einer Nut (10-32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23-43), die die Unterseite der Nut (11-32) begrenzt, sich weiter erstreckt als die Lippe (22-42), die die Oberseite der Nut (10-32) begrenzt.
17. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) unter anderem durch Verriegelungselemente (34) geformt werden, die sich in dem Teil der unteren Lippe (23-43) befinden, das sich über die obere Lippe (22-42) hinaus erstreckt , spezieller, daß der tiefste Punkt (87) des Eingreifens der Verriegelungselemente (34) unter der Oberschicht des Fußbodenpaneels (1), das die betreffende Feder (9) trägt, gelegen ist.
18. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 16 oder 17, dadurch gekennzeichnet , daß die Kupplungsteile (4-5) eine der folgenden oder die Kombination von zwei oder mehr der folgenden Eigenschaften aufweisen : - ein Gefälle (77) an der Unterseite der Feder (9) und/oder ein Gefälle (78) an der Lippe (43), die eine Führung bilden beim Ineinanderdrehen von zwei Fußbodenpaneelen (1);
- Abrundungen (79-80) an den Kanten der Verriegelungselemente (33-34); - Staubkammern oder dergleichen (21-44-81) zwischen allen seitlich aufeinander zu gekehrten Seiten der gekoppelten Fußbodenpaneele (1); - eine Formgebung der Feder (9), die derart ist, daß die Oberseite der Feder (9) bereits beim ersten Kontakt unter der Unterseite der oberen Lippe (42) zu sitzen kommt, wenn die Fußbodenpaneele (1) auf derselben Ebene aufeinander zu geschoben werden; - eine am freien Ende der unteren Lippe (43) geformte Auflauffläche (41-83); - in der Zusammendrückrichtung nur ein wesentlicher Kontaktpunkt , der durch einen Bereich (84) an der Stelle der Oberseite der Fußbodenpaneele (1) gebildet wird; - Kontaktflächen (85-86), spezieller Anschlagflächen, geformt durch die Oberseite der Feder (9) und die Oberseite der Nut (10), die über den größten Teil ihrer Länge parallel zu der Fläche , die durch die Fußbodenpaneele (1) bestimmt wird, verlaufen.
19. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die untere Lippe (23-43), die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (2242 ); daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23-43) angeordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22-42) hinaus erstreckt.
20. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, daß der vorgenannte Teil (39-73) derart verläuft, daß sich der Abstand (X1-X2) bis zur Oberkante (16) des Fußbodenpaneels (1) von unten nach oben zu verringert.
21. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) als Laminatparkett ausgeführt sind, wobei auf dem Kern (8) eine oder mehr Lagen, darunter eine Dessinlage (55), angebracht sind und wobei an der Unterseite (7) eine Unterlage (58) angebracht ist.
22. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile an ihrer Oberfläche, mit anderen Worten, den Seiten der Fußbodenpaneele (1), mit einem Oberflächenverdichter, spezieller einem Oberflächenhärter, behandelt sind.
23. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) leimfrei ineinandersitzen , derart, daß sie wieder auseinandergenommen und neu benutzt werden können.
24. Fußbodenpaneel für das Verwirklichen eines Fußbodenbelags gemäß einem der Ansprüche 1 bis 23."
Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 hat die Löschung des Gebrauchsmusters begehrt und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster in der Fassung der in der Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung überreichten Schutzansprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000 verteidigt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 23 in der Fassung vom 19. Juni 2000 hinausgeht und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Schutzanspruch 1 in dieser Fassung lautet wie folgt:
"Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußboden-Paneelen (1) mit einem Kern (8) aus verleimtem feingemahlenem Holz oder MDF-Platten oder HDF-Platten, und mit an den Kanten zumindest zweier gegenüberliegender Seiten eines Paneels (1) und einstückig mit dessen Kern (8) ausgebildeten Kupplungsteilen (28, 29) die beim Zusammenfügen zweier Paneele (1) im wesentlichen in Art einer Nut (10, 32) und einer Feder (9, 31) zusammenwirken, wobei - die Nut (10, 32) durch eine Oberlippe (42) und durch eine Unterlippe (43) begrenzt ist, welche sich über das Ende (16) der Oberlippe (42) hinaus erstreckt, - die Unterlippe (43) elastisch verbiegbar ist, - die Kupplungsteile (28, 29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6, 30) versehen sind, die einstückig mit dem Kern des Paneels (1) ausgebildet sind und das Auseinanderschieben zweier zusammengefügter Paneele (1) in einer Richtung (R) rechtwinklig zu den zusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der Paneelebene des Fußbodenbelages verhindern,
- die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33) an der Unterseite der Feder (9, 31) aufweisen, der eine erste Kontaktfläche (38, 74) aufweist, und andererseits eine Aussparung (36) in der Unterlippe (43) zur Aufnahme des Vorsprungs (33), welche eine zweite Kontaktfläche (39, 73) aufweist, die mit der ersten Kontaktfläche (38, 74) derart zusammenwirkt , daß eine Kontaktlinie L (Fig. 7) im Berührungsbereich der Kontaktflächen (38, 39; 73, 74) gegenüber der Paneelebene in einem spitzen Winkel A (Fig. 23, Fig. 7) geneigt ist, - die Kontaktfläche (73) der Unterlippe (43) zumindest teilweise in demjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der sich über das Ende der Oberlippe (42) hinaus erstreckt, und - die Kupplungsteile (4, 5, 28, 29) eine solche Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das vorherige einfügbar ist und die Kupplungsteile so ausgebildet sind, daß sie eine Klickverbindung gestatten."
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der sich die Nebenintervenientinnen zu 1 und 2 (Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3 und 4) angeschlossen haben, hatte teilweise Erfolg. Das Bundespatentgericht, das die Rechtsbeschwerde für alle Beteiligten zugelassen hat, hat den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die beim Be-
schwerdegericht eingereichten neuen Schutzansprüche 1 bis 5 in der Fassung des Hilfsantrags I der Antragsgegnerin vom 13. März 2002 hinausgeht. Die zu dem Hilfsantrag I der Antragsgegnerin überreichten Schutzansprüche lauten wie folgt: "1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1) die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten (2-3, 26-27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt werden , miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4-5, 2829 ) versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9-31) und einer Nut (10-32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden Kanten (2-3, 26-27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten Fußbodenpaneele (1) verhindern, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind, daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1) mit anderen Worten das Material des Kerns (8) aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und die Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind, daß die Kupplungsteile (4-5 und/oder 28-29) von zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten (2-3, 26-27) derart ausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines Verschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupplungsteilen (4-5
und/oder 28-29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nicht-existent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens (Fig. 6, 25) aufeinander zu ineinandergefügt werden, wobei der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (35-73) versehen ist, daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich bestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriegelungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in der unteren Wand (14) der Nut (10; 32), geformten Verriegelungselement (13-34-47) in Form einer Aussparung (36) und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) begrenzt wird, daß die Kupplungsteile (4-5; 28-29) mit Verriegelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die eine spielfreie Klickverbindung gestatten, daß die Kupplungsteile (4-5-28-29) in Form einer Feder (9-31) und einer Nut (10-32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23-43), die die Unterseite der Nut (11-32) begrenzt, sich weiter erstreckt als die Lippe (22-42), die die Oberseite der Nut (10-32) begrenzt, daß die untere Lippe (23-43), die die Unterseite der Nut (10) begrenzt , sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22-42); daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23-43) angeordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22-42) hinaus erstreckt.
2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Mitteln versehen sind, die spezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungsmittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derartiger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt.
3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch verbiegbaren Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen ist und damit die vorgenannte Spannkraft liefert.
4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet daß der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt.
5. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Verriegelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausgeführt sind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen bestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts, soweit das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 23 in der Fassung vom 19. Juni 2000 gelöscht worden ist, und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespa-
tentgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung. Die Antragstellerin und die Nebenintervenientinnen erstreben mit ihren Rechtsbeschwerden die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und die Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung entsprechend ihren in der Vorinstanz gestellten Anträgen.

II.


1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht.

a) Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen aus Fußbodenpaneelen zusammengesetzten Fußbodenbelag. Der Beschreibung zufolge war es bekannt, die Fußbodenpaneele, aus denen der Belag zusammengesetzt wird, an dem darunter liegenden Boden zu befestigen oder lose auf den Untergrund zu legen, wobei die Paneele mittels einer Nut- und Federverbindung ineinander passen und zumeist in der Nut und Feder verleimt oder durch Metall miteinander verbunden werden. Daneben waren Kupplungen bekannt, die es gestatten, die Fußbodenpaneele ineinander zu klicken. Demgegenüber soll ein verbesserter Fußbodenbelag geschaffen werden, dessen Fußbodenpaneele auf optimale Weise aneinandergekoppelt werden können und/oder dessen Fußbodenpaneele auf zügige Weise gefertigt und ohne Fehler wie Spalten und dergleichen verlegt werden können (Beschreibung Seite 3, Zeilen 1-16).

b) Nach Schutzanspruch 1 in der von der Gebrauchsmusterinhaberin im erstinstanzlichen Löschungsverfahren allein verteidigten Fassung soll der Fußbodenbelag mit folgenden Merkmalen ausgebildet werden: 1. Die.Fußbodenpaneele haben einen Kern

a) aus verleimtem, feingemahlenem Holz oder
b) aus MDF-Platten oder HDF-Platten; 2. es sind Kupplungsteile (28, 29) an den Kanten zumindest zweier gegenüberliegender Seiten eines Paneels (1) vorgesehen,
a) die Kupplungsteile sind einstückig mit dem Kern (8) des Paneels ausgebildet und
b) die Kupplungsteile wirken beim Zusammenfügen zweier Paneele (1) im wesentlichen in Art einer Nut (10, 32) und einer Feder (9, 31) zusammen; 3. die Nut (10, 32) ist begrenzt durch eine Oberlippe (42) und eine Unterlippe (43);
a) die Unterlippe (43) erstreckt sich über das Ende (16) der Oberlippe (42) hinaus
b) die Unterlippe (43) ist elastisch verbiegbar; 4. es sind mechanische Verriegelungsmittel (6, 30) vorgesehen,
a) die mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) sind in die Kupplungsteile (28, 29) integriert
b) die mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) sind einstückig mit dem Kern (8) des Paneels (1) ausgebil det;
c) sie verhindern das Auseinanderschieben zweier zusammengefügter Paneele (1) in einer Richtung (R) rechtwinklig zu den zusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der Paneelebene des Fußbodenbelages;
d) die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) weisen als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33) und andererseits eine Aussparung (36) zur Aufnahme des Vorsprungs (33) auf;
5. der Vorsprung (33)
a) befindet sich an der Unterseite der Feder (9) und
b) weist eine erste Kontaktfläche (38, 74) auf; 6. die Aussparung (36)
a) befindet sich in der Unterlippe (43) der Nut (10) und
b) weist eine zweite Kontaktfläche (39, 73) auf, die zumindest teilweise in demjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der sich über das Ende (16) der Oberlippe (42) hinaus erstreckt; 7. die zweite Kontaktfläche (39, 73) wirkt mit der ersten Kontaktfläche (38, 74) derart zusammen,
a) daß eine Kontaktlinie (L) Fig. 7 im Berührungsbereich der Kontaktflächen (38, 39; 73, 74) besteht, wobei die Kontaktlinie (L) gegenüber der Paneelebene in einem spitzen Winkel (A) Fig. 7; Fig. 23 geneigt ist; 8. die Kupplungsteile (4, 5; 28, 29) weisen eine solche Gestalt auf bzw. sind derart ausgebildet, daß
a) zwei aufeinander folgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu ineinander gefügt werden können , wobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das vorherige einfügbar ist und
b) die Kupplungsteile gestatten eine Klickverbindung.

b) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsantrag für begründet gehalten, soweit das Streitgebrauchsmuster über die Schutzansprüche 1 bis 5 nach dem im Löschungsbeschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin gestellten Hilfsantrag I hinausgeht. Es hat die Auffassung vertreten, die Schutzansprüche nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin im Löschungsbeschwerdeverfahren (Fassung der Schutzansprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000) ließen sich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht herleiten. Dazu hat es
ausgeführt, nach dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 19. Juni 2000 (Hauptantrag) wiesen die Verriegelungsmittel als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung an der Unterseite der Feder und andererseits eine Aussparung in der Unterlippe zur Aufnahme des Vorsprungs auf. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 12 bestünden die Verriegelungselemente jedoch hauptsächlich aus einem an der Unterseite der Feder angebrachten Verriegelungselement in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut begrenzt, spezieller in der unteren Wand der Nut geformten Verriegelungselement in Form einer Aussparung und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung begrenzt wird.
Weiter hat es ausgeführt, nach dem letzten Teil des Schutzanspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin seien die Kupplungsteile so ausgebildet , daß sie eine Klickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 14 seien jedoch die Kupplungsteile mit Verriegelungselementen versehen, die eine Klickverbindung gestatteten. Diese Veränderungen der die Ausgestaltung der Aussparung und/oder des aufrecht stehenden Teils sowie der Klickverbindung betreffenden Merkmale seien auch aus dem Gesamtinhalt der eingereichten Unterlagen nicht herleitbar.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist materiell wie im Patentnichtigkeitsverfahren eine Verteidigung des Gebrauchsmusters mit beschränkten Schutzansprüchen möglich (BGHZ 135, 58, 63 - Einkaufswagen; vgl. auch Keukenschrijver in Busse, PatG 6. Aufl., § 17 GebrMG Rdn. 16; Bühring, GebrMG 6. Aufl., § 15 Rdn. 72 ff.). Insoweit gelten für die beschränkte Verteidigung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfahren die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Verteidigung des erteilten Patents ent-
sprechend. Deshalb darf der Gegenstand der Anmeldung bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte. Begehrt der Schutzrechtsinhaber unter Beachtung dieser der beschränkten Verteidigung materiell gesetzten Grenzen nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz, so ist er nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den neuen Schutzanspruch aufzunehmen. Vielmehr kann er sich darauf beschränken, ein oder auch mehrere Merkmale aus der Beschreibung in den Schutzanspruch aufzunehmen, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre eingeschränkt wird und der so bestimmte Gegenstand des neu gefaßten Schutzanspruchs in der Beschreibung für den Fachmann als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war. Deshalb hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, sein Schutzrecht durch die Aufnahme einzelner oder mehrerer Merkmale, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden, zu beschränken , wenn und soweit diese Merkmale jedes für sich oder auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg befördern (vgl. Senat BGHZ 110, 123 - Spleißkammer; Beschl. v. 1.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung m.w.N.).
bb) Feststellungen, auf die sich die Annahme des Beschwerdegerichts stützt, das Schutzbegehren in der Fassung des mit dem Hauptantrag von der Antragsgegnerin verteidigten Schutzanspruchs 1 sei von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt und in den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart, lassen sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht entnehmen.
Der vom Beschwerdegericht in Bezug genommene eingetragene Schutzanspruch 12 betrifft nach seinem Wortlaut Verriegelungselemente, die hauptsächlich aus an einem an der Unterseite der Feder angebrachten Verriegelungselement bestehen, das die Form eines Vorsprungs aufweist. Das deckt sich mit dem nach dem Hauptantrag verteidigten Schutzanspruch 1, demzufolge die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel einerseits einen Vorsprung an der Unterseite der Feder aufweisen. Dem eingetragenen Schutzanspruch 12 zufolge soll in der Lippe, die die Unterseite der Nut begrenzt, ein Verriegelungselement in Form einer Aussparung vorhanden sein. Dies deckt sich mit dem Merkmal des nach dem Hauptantrag verteidigten Schutzanspruchs 1, wonach in der Unterlippe eine Aussparung vorhanden ist. Die Aussparung weist nach dem eingetragenen Schutzanspruch 12 einen aufrecht stehenden Teil auf, der durch die Aussparung begrenzt wird. Das deckt sich mit dem Merkmal der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung des Schutzanspruchs 1, wonach die Aussparung in der Unterlippe den Vorsprung aufnimmt. Die Beschreibung erläutert das Zusammenwirken dieser Merkmale unter Bezugnahme auf die Figuren 5 bis 7 dahingehend, daß ein Verriegelungselement vorzugsweise aus einem Vorsprung an der Unterseite der Feder besteht, der in einer Aussparung in der unteren Wand der Nut Platz nehmen kann und das andere Verriegelungselement durch das aufrecht stehende Teil, das die Aussparung begrenzt, gebildet wird (Beschreibung Seite 12, Zeilen 17-23). Ferner erläutert die Beschreibung das Zusammenwirken der so ausgebildeten Verriegelungselemente dahin, daß sie beim Ineinanderfügen von zwei Fußbodenpaneelen vorzugsweise mit Abschrägungen so zusammenwirken, daß die Verriegelungselemente leicht übereinandergedrückt werden können, bis sie mittels eines Klickeffektes hintereinander greifen (Beschreibung Seite 12, Zeile 33, bis Seite 13, Zeile 2). Wie sich aus dem Rückbezug des eingetragenen Schutzanspruchs 12 auf die vorhergehenden Schutzansprüche und damit auch auf die Schutzansprüche 2 bis 5 ergibt, betrifft diese Ausgestaltung auch solche Aus-
führungsformen der Lehre nach dem Streitgebrauchsmuster, bei denen die Verriegelungsmittel die zusammengefügten Paneele unter Spannkraft zusammenhalten und die dazu erforderliche Spannkraft dadurch geliefert wird, daß mindestens ein Kupplungsteil elastisch verbiegbar und in gekoppeltem Zustand verbogen ist.
Gleiches gilt, soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten hat, es stelle eine unzulässige Erweiterung des Schutzbegehrens dar, wenn in der nach dem Hauptantrag von der Antragsgegnerin verteidigten Fassung des Schutzanspruchs 1 die Kupplungsteile so ausgebildet sein sollen, daß sie eine Klickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 14 gestatten die mit Verriegelungselementen versehenen Kupplungsteile eine Klickverbindung.
Nach dem Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung weisen die mit dem Kern einstückig ausgebildeten Kupplungsteile die Verriegelungsmittel auf, so daß die Klickverbindung mittels der Kupplungsteile und der an ihnen befindlichen Verriegelungsmittel erreicht wird. Dabei ist klargestellt , daß nicht nur die Kupplungsteile einstückig mit dem Kern ausgebildet sind, sondern gleiches auch für die Verriegelungsmittel gilt. Auch insoweit fehlen Feststellungen, inwiefern Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag von der Antragsgegnerin verteidigten Fassung statt einer Beschränkung auf eine bestimmte Ausführungsform eine unzulässige Erweiterung aufweisen soll.
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist daher begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin führt notwendig auch zum Erfolg
der gegenläufigen Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Nebenintervenientinnen , da die Grundlage, auf der über diese Rechtsmittel entschieden worden ist, mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin entfallen ist.
Das Bundespatentgericht wird zu klären haben, ob das Streitgebrauchsmuster noch in Kraft steht. Ist das Streitgebrauchsmuster erloschen, wird es zu prüfen haben, ob das Löschungsverfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen ist.
Soweit die Antragstellerin und die Nebenintervenientinnen geltend gemacht haben, das Streitgebrauchsmuster könne mit dem eingereichten neuen Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. März 2000 nicht in zulässiger Weise verteidigt werden, weil das Merkmal, demzufolge der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (35-73) versehen ist, nur in Kombination mit einem elastisch verbiegbaren Teil, das in gekoppeltem Zustand der Paneele eine Spannkraft liefere (Schutzansprüche 3 bis 5), als zur Erfindung gehörend offenbart sei, so daß der eingereichte neue Schutzanspruch 1 eine unzulässige Änderung des Schutzbegeh rens beinhalte, wird, sofern bei der Verhandlung erneut über den Hilfsantrag I vom 13. März 2000 zu entscheiden sein sollte, zu klären sein, ob der Fachmann unter dem Merkmal des eingetragenen Schutzanspruchs 1, wonach die Kupplungsteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele verhindern, Mittel versteht , die eine Verbindung der Paneele sowohl durch Verschieben oder Drehen als auch durch Klicken ermöglichen, und dies nach seinem Verständnis voraussetzt , daß die Kupplungsteile zur Verhinderung ihres Auseinanderschiebens in gekoppeltem Zustand eine Federwirkung entfalten müssen. Ferner wird zu klären sein, ob diese nur bei einer elastischen Verbiegbarkeit der Unterlippe ge-
währleistet ist, und welche Bedeutung dabei im Hinblick auf die Kontaktflächen insbesondere den eingetragenen Schutzansprüchen 14 und 15 sowie den Angaben der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters Seite 12, Zeilen 9 bis 31, und Seite 19, Zeile 31, bis Seite 20, Zeile 30, zukommt.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Asendorf

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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. (2) Andernfalls teilt das

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2001 - X ZB 18/00

bei uns veröffentlicht am 11.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/00 vom 11. September 2001 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 34 47 925 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Drehmomentenübertragungseinrichtung PatG 1981 §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 Werden i

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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.

(2) Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Der Beschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

(5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 18/00
vom
11. September 2001
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das deutsche Patent 34 47 925
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Drehmomentenübertragungseinrichtung
Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels
der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination
dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit
eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen
Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen
kann.
BGH, Beschl. v. 11. September 2001 - X ZB 18/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. Juli 2000 verkündeten Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 47 925 (Streitpatent), das eine Drehmomentübertragungseinrichtung betrifft. Das Streitpatent beruht auf der Anmeldung 34 40 927.0 vom 9. November 1984, zu der die Patentinhaberin mit Eingabe vom 17. Januar 1985 zwei Teilungserklärungen abgegeben hat. Auf eine der beiden Trennanmeldungen ist das Streitpatent am 26. Januar 1995 mit folgenden Ansprüchen 1, 3 und 12 veröffentlicht worden:
"1. Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer Vorkehrung zum Aufnehmen bzw. Ausgleichen von Drehstößen, insbesondere von Drehmomentschwankungen einer Brennkraftmaschine mit mindestens zwei, koaxial angeordneten, entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung zueinander verdrehbaren Schwungmassen, von denen die eine, erste, mit der Brennkraftmaschine und die andere, zweite, über eine Reibungskupplung mit dem Eingangsteil eines Getriebes verbindbar ist, wobei die Reibungskupplung über ein Ausrücksystem betätigbar ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Schwungmassen (3, 4) durch einen Kraftspeicher axial zueinander federnd verspannt sind derart, daß die die Kupplung tragende Schwungmasse in einer Richtung belastet wird, die der beim Ausrücken der Kupplung wirksamen Kraftrichtung entgegengesetzt ist.
3. Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t daß die Schwungmassen in Abhängigkeit von der Betätigung der Reibungskupplung (7, 107) zueinander begrenzt axial verlagerbar sind.
12. Drehmomentübertragungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daû die Schwungmassen (3, 4) über wenigstens zwei Reiboder Gleitflächen miteinander in Reib- oder Gleitverbindung stehen bzw. bringbar sind, wobei in Abhängigkeit der Betätigung der Reibungskupplung (7, 107) die Dämpfungswirkung dieser Verbindung veränderbar ist."
Gegen das Streitpatent ist Einspruch erhoben worden, der damit begründet worden ist, daû der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. Nach Rücknahme des Einspruchs hat die Patentinhaberin mit Erklärung vom 29. Oktober 1996 eine Teilung des Streitpatents erklärt, die zur Trennanmeldung 34 48 593.7 geführt hat. Nach einem Zwischenbescheid der Patentabteilung hat die Patentinhaberin den Widerruf der Teilungserklärung vom 29. Oktober 1996 erklärt und zugleich eine erneute Teilungserklärung abgegeben. Das Streitpatent hat die Patentinhaberin mit 24 Ansprüchen verteidigt , von denen Anspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 kursiv):
"Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer Vorkehrung zum Aufnehmen bzw. Ausgleichen von Drehstöûen, insbesondere von Drehmomentschwankungen einer Brennkraftmaschine mit mindestens zwei über eine Lagerung koaxial angeordneten, entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung relativ zueinander verdrehbaren Schwungmassen, von denen die eine, erste, mit der Brennkraftmaschine und die andere, zweite, über eine Reibungskupplung mit dem Eingangsteil eines Getriebes verbindbar ist, wobei die Reibungskupplung über ein Ausrücksystem betätigbar ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die Schwungmassen (3, 4) durch einen Kraftspeicher axial zueinander federnd verspannt sind derart, daû die die Kupplung tragende Schwungmasse in einer Richtung belastet wird, die der beim Ausrücken der Kupplung wirksamen Kraftrichtung entgegengesetzt ist."
Die Patentabteilung hat das Streitpatent widerrufen, weil die Einfügung der Worte "über eine Lagerung" eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung darstelle.
Die Patentinhaberin hat gegen den Beschluû der Patentabteilung Beschwerde eingelegt und beantragt,
1. den angefochtenen Beschluû aufzuheben und das Streitpatent mit den verteidigten Patentansprüchen aufrechtzuerhalten.
2. die Rückzahlung der Gebühren für die abgetrennte Anmeldung 34 48 593.7 anzuordnen.
Mit Beschluû vom 13. Juli 2000 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde und den Antrag zurückgewiesen, die Rückzahlung der Gebühren für die Anmeldung 34 48 593.7 anzuordnen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin , mit der diese beantragt,
den Beschluû des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft; das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat die Teilungserklärung, die zu der dem Streitpatent zugrundeliegenden Trennanmeldung geführt hat, als wirksam angesehen , da zumindest der Gegenstand, der sich aus den mit der Teilungserklärung eingereichten Ansprüchen 1 und 6 oder 7, 10, 11 und 20 ergebe und den Ausführungen nach den ursprünglichen Figuren 4 und 5 entspreche, zum Zeitpunkt der Teilung Inhalt der Stammanmeldung 34 40 927.0 gewesen sei und in der Stammanmeldung jedenfalls die Ausführung nach der ursprünglichen Figur 1 verblieben sei. Das läût keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Bundespatentgericht hat sich für befugt gehalten, den Anspruch, mit dem die Patentinhaberin das Streitpatent verteidigt, umfassend daraufhin zu überprüfen, ob er gegenüber dem Inhalt der Patentanmeldung 34 40 927.0 unzulässig erweitert ist. Zwar sei das Bundespatentgericht nicht befugt, von Amts wegen erstmalig neue Widerrufsgründe in das Verfahren einzuführen, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gewesen seien. Dies hindere das Bundespatentgericht aber grundsätzlich nicht daran, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs innerhalb ein und desselben Widerrufsgrundes neue Tatsachen heranzuziehen und neue rechtliche Überlegungen anzustellen. Ebenso wie es bei der Prüfung der Patentfähigkeit den gesamten ihm bekannten Stand der Technik berücksichtigen könne
und nicht auf das den Beschluû der Patentabteilung tragende Material beschränkt sei, könne es im Einspruchsbeschwerdeverfahren im Rahmen des von der Patentabteilung festgestellten Widerrufsgrundes nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG weitere nicht ausdrücklich gerügte unzulässig erweiterte Merkmale zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.
Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, das Bundespatentgericht habe übersehen, daû die Patentabteilung nicht den gesetzlichen Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG angewendet habe, auch wenn diese Vorschrift unzutreffend als Grundlage der Entscheidung genannt sei. Die Patentabteilung habe gerade nicht festgestellt, daû der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Der Widerruf sei vielmehr darauf gestützt, daû das im Einspruchsverfahren neu eingefügte Merkmal "über eine Lagerung" in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart sei. Damit habe das Patentamt von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, bei einer Verteidigung des Patents in veränderter Fassung die Zulässigkeit der Änderungen zu überprüfen; der von ihm behandelte Widerrufsgrund habe sich daher auf eine Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Patents bezogen.
Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Allerdings ist das Beschwerdegericht nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 280, 292 f. - Aluminium-Trihydroxid; Beschl. v. 3.2.1998 - X ZB 6/97, GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse) im Einspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht befugt, vom Einsprechenden innerhalb der Frist des § 59 Abs. 1 PatG nicht geltend gemachte und vom Patentamt nicht in
das Verfahren eingeführte Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen und den Widerruf des Patents hierauf zu stützen. Das stand der Entscheidung des Bundespatentgerichts jedoch nicht entgegen.
Die Beschränkung des Gegenstandes der gerichtlichen Prüfung auf die vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten Widerrufsgründe ergibt sich aus der Funktion des Beschwerdegerichts im Rechtszug und seiner Bindung an den Streitgegenstand. Das Bundespatentgericht ist im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung und Änderung von Entscheidungen nur in dem Umfang befugt, in dem eine Nachprüfung beantragt wird (Sen.Beschl. v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer). Im Streitfall hat die Patentabteilung das Patent widerrufen, da der "geltende Patentanspruch" , als den die Patentabteilung den von der Patentinhaberin verteidigten Anspruch angesehen hat, i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG auf einen über den Inhalt der Anmeldung hinausgehenden Gegenstand gerichtet sei. Die Patentabteilung hat dies damit begründet, daû die Einfügung der Worte "über eine Lagerung" in den erteilten Anspruch über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgehe, denen der Fachmann nicht allgemein ein Lager, sondern ausschlieûlich ein Wälzlager zwischen den Schwungmassen entnehme. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung der Patentabteilung hiernach nicht auf eine Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Patents durch den verteidigten Anspruch gestützt. Es kann dahinstehen , ob die Patentabteilung zunächst die Zulässigkeit der Änderung des Anspruchs hätte prüfen und in Anbetracht der - nach ihrem Standpunkt - unzulässigen Änderung die erteilte Fassung zum Gegenstand ihrer weiteren Untersuchung hätte machen müssen (in diesem Sinne Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 21 Rdn. 107, § 83 Rdn. 42, 45; BPatGE 20, 133, 138; 29, 223, 226 für das
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren; a.A. Hövelmann, GRUR 1997, 109, 110 f., und - für das Nichtigkeitsverfahren - wohl auch Schulte, PatG, 5. Aufl., § 81 Rdn. 62b). Nachdem die Patentabteilung so nicht verfahren ist, sondern den verteidigten Anspruch daraufhin untersucht hat, ob dieser Anspruch auf einen über den Inhalt der Anmeldung hinausgehenden Gegenstand gerichtet ist (der als erteilter Anspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zum Widerruf des Streitpatents führen müûte und mit dem das Patent daher nicht aufrechterhalten werden kann), hatte das Beschwerdegericht diese Entscheidung nachzuprüfen. Im Rahmen dieser Prüfung war das Bundespatentgericht nicht auf dasjenige Merkmal beschränkt, das die Patentabteilung als unzulässige Erweiterung angesehen hat, denn die Erweiterung bezieht sich stets auf den Anspruch als Ganzen.
3. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Durchschnittsfachmann habe den ursprünglichen Unterlagen die Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht entnehmen können. Denn in den ursprünglichen Unterlagen sei zum einen das Merkmal im Oberbegriff des Anspruchs 1, wonach die Relativverdrehung der Schwungmassen entgegen der Wirkung einer beliebigen Dämpfungseinrichtung erfolgen solle, sachlich nicht offenbart, zum anderen erlaubten sie nicht das Weglassen von zwingend zum Gegenstand der ursprünglichen Stammanmeldung gehörigen lösungswesentlichen Merkmalen im geltenden und auch schon erteilten Patentanspruch 1. Aus der Anmeldung ergebe sich für den Fachmann eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer bestimmten baulichen Konzeption und einer speziellen Steuerung zur Veränderung bzw. Verringerung der Dämpfung, wenn die Reibungskupplung gelöst werde. Für diese Steuerung sei in den ursprünglichen Unterlagen ein Mechanismus offenbart, der nicht nur die Merkmale des kennzeichnenden Teils
des geltenden Patentanspruchs 1, sondern zugleich auch die axiale Verschiebbarkeit der die Reibungskupplung tragenden Schwungmasse (erteilter Anspruch 3) und die Reib- und Gleitverbindung (etwa erteilter Anspruch 12) in untrennbarer Weise umfasse.
Das beanstandet die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Bundespatentgericht hält das Merkmal, wonach die Schwungmassen entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung relativ zueinander verdrehbar sind, für in den ursprünglichen Unterlagen in dieser allgemeinen Weise nicht offenbart. Aus der ursprünglichen Beschreibung in Verbindung mit den Figuren gehe wie auch aus dem ursprünglichen Anspruch 31 hervor, daû die Dämpfungseinrichtung aus in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern bestehe und damit das Nominaldrehmoment übertragen werde. Die im ursprünglichen Anspruch 31 enthaltene Alternative, die statt der in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeicher Reib- oder Gleitmittel vorsehe, bilde nach dem Verständnis des Fachmanns zumindest beim abgetrennten Gegenstand keinen Ersatz für in Umfangsrichtung wirkende Kraftspeicher. Andere Ausführungsmöglichkeiten hinsichtlich der Übertragung des Nominaldrehmoments seien vom Fachmann nicht erkennbar.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Merkmal findet sich - abgesehen von der bereits von der Patentabteilung für unbedenklich angesehenen Einfügung des Wortes "relativ" - bereits in Anspruch 1 der zugrundeliegenden Anmeldung. Das Bundespatentgericht, das das nicht verkennt, meint, der ursprüngliche Patentanspruch 1 weise vorwiegend allgemeine dämpfungstechnische Wirkangaben auf und sei so weit gefaût, daû ein Bezug zu
der sich aus der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen ergebenden konkreten Lehre nicht ersichtlich sei und Anspruch 1 deshalb nicht als prinzipielle Verkörperung des Anmeldungsgegenstands verstanden werde. Dies gelte schon deswegen, weil im ursprünglichen Anspruch 1 die Reibungskupplung und das zugehörige Ausrücksystem nicht erwähnt würden, die aber für den im Streitpatent weiterzubildenden Gegenstand die entscheidende Grundlage bildeten.
Diese Erwägungen begründen die vom Bundespatentgericht angenommene unzulässige Erweiterung nicht. Das Bundespatentgericht zieht nicht in Zweifel, daû in den ursprünglichen Unterlagen eine Dämpfungseinrichtung aus in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern offenbart ist. Es zieht auch nicht in Zweifel, daû der Fachmann, als den das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Dämpfungsvorrichtungen insbesondere in Verbindung mit Kraftfahrzeugkupplungen ansieht, hierin ein Mittel sieht, kraft dessen die Schwungmassen - in den Worten des verteidigten Anspruchs - entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung relativ zueinander verdrehbar sind. Unter diesen - dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegenden - Voraussetzungen kann aber das sachlich unverändert aus Anspruch 1 der Anmeldung in Patentanspruch 1 übernommene Merkmal keine unzulässige Erweiterung darstellen, weil es nichts enthält, was nicht bereits Inhalt der Anmeldung gewesen wäre. Der Umstand, daû die Anmeldung nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nur eine Ausführungsform "einer ganz bestimmten Baukonzeption" mit in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern (ausführbar) offenbart, steht dem nicht entgegen. Denn offenbart ist alles das, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt
ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschlieût (Sen., BGHZ 111, 21, 26 - Crackkatalysator I). Ein "breit" formulierter Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung deshalb jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörig entnehmbar war.

b) Das Bundespatentgericht hat weiter festgestellt, der Fachmann entnehme den ursprünglichen Unterlagen eine Steuerung zur Veränderung bzw. Verringerung der Dämpfung, die nicht nur die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Patentanspruchs 1, sondern zugleich auch die axiale Verschiebbarkeit der die Reibungskupplung tragenden Schwungmasse in untrennbarer Weise umfasse.
aa) Im einzelnen hat das Bundespatentgericht hierzu ausgeführt: In der Anmeldung werde die ferdernde Verspannung der Schwungmassen im Zusammenhang mit der Tellerfeder 34, dem Reibring 22 und der axialen Verlagerbarkeit der Schwungmasse 4 gegenüber der Schwungmasse 3 beschrieben. Im weiteren werde dort zur Funktionsweise ausgeführt, daû das durch den Reibring 22 erzeugte Reibmoment abnehme, wenn mit zunehmender Ausrückkraft die Vorspannung der Tellerfeder 34 allmählich kompensiert werde, und daû bei Überwindung der Vorspannung der Tellerfeder 34 diese verschwenkt und die Schwungmasse 4 um den Betrag X in Richtung der Schwungmasse 3 mit der
Folge verlagert werde, daû der Reibring 22 abhebe und keine Reibungsdämpfung mehr erzeugt werde. Die axial federnde Verspannung der Schwungmassen mit der entgegen der Betätigungskraft der Reibungskupplung wirkenden Vorspannkraft und die axiale Verlagerbarkeit der Schwungmassen sowie die Reib- und Gleitverbindung stellten eine Funktions- und Steuereinheit dar, die das allgemeine Lösungsprinzip verkörpere. In den ursprünglichen Unterlagen werde es bei der als Stand der Technik erörterten Drehmomentübertragungseinrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 28 26 274 als nachteilig angesehen, daû der radiale Flansch der Flanschhülse, die die drehbare Lagerung der Schwungmassen zueinander ermögliche, beim Betätigen der Reibungskupplung zwischen den Schwungmassen mit groûer Kraft verspannt werde, wodurch ein hohes Reibmoment zwischen den Schwungmassen auftrete und die Dämpfung beeinträchtige. Mit dem Patentgegenstand solle eine derart hohe Reib- und Dämpfungswirkung vermieden werden, wofür die axiale Verlagerbarkeit der Schwungmassen und die Reib- und Gleitverbindung unverzichtbare Bestandteile der offenbarten Steuerung seien.
bb) Das trägt die angefochtene Entscheidung.
Bis zum Beschluû über die Erteilung des Patents sind nach § 38 PatG Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Der Gegenstand der Anmeldung darf bei der Aufstellung des Patentanspruchs anders formuliert werden, und er darf beschränkt werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung führen, und sie darf nicht dazu führen, daû an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (Sen., BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleiûkammer). Der
Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daû er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaût sein soll (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm).
Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daû der Fachmann den in dem verteidigten - wie in dem erteilten - Patentanspruch bezeichneten Gegenstand den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig entnehmen kann.
cc) Die Rechtsbeschwerde verweist allerdings zu Recht darauf, daû der Anmelder oder der Patentinhaber, wenn er nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, nicht genötigt ist, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaûte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (Sen., BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es
der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (Sen., BGHZ 110, 123, 126 - Spleiûkammer).
Das bedeutet jedoch nicht, daû der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muû vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann; andernfalls wird etwas beansprucht , von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daû es von vornherein von dem Schutzbegehren umfaût sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleiûkammer [insoweit nicht in BGHZ]).
dd) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts umfaût die Angabe im verteidigten Patentanspruch , daû die Schwungmassen durch einen Kraftspeicher axial zueinander federnd verspannt sind, aus der Sicht des Fachmanns nicht notwendigerweise eine axiale Verlagerbarkeit der Schwungmassen als ungeschriebenen Bestandteil der technischen Lehre des Anspruchs. Vom Anspruch umfaût ist daher auch eine Ausführungsform, bei der die Schwungmassen axial federnd verspannt sind, ohne axial verlagerbar zu sein. Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts konnte der Fachmann der Anmeldung axial federnd verspannte Schwungmassen jedoch nur im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen axialen Verschiebbarkeit dieser Schwungmassen entnehmen. Das
Bundespatentgericht hat insoweit auf die dem Fachmann in der Beschreibung erläuterte Funktion der axial federnde Verspannung der Schwungmassen für deren axiale Verlagerung und die Bedeutung dieser Verlagerung für die Lösung des der Anmeldung zugrundeliegenden Problems abgestellt. Diese Ausführungen , die das Bundespatentgericht noch zusätzlich darauf hätte stützen können, daû die axiale Verspannung der Schwungmassen auch im allgemeinen Teil der Beschreibung und in den in der Anmeldung formulierten Ansprüchen nur als Ausführungsform axial verlagerbarer Schwungmassen angesprochen ist, sind als tatrichterliche Feststellungen, gegen die durchgreifende Rechtsbeschwerdegründe nicht erhoben sind, für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 107 Abs. 2 PatG).
ee) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, diesen Feststellungen lägen unzutreffende Maûstäbe zugrunde.
Zu Unrecht sieht sie solche in der Bemerkung des Bundespatentgerichts , für den Fachmann seien aus der Anmeldung auch keine anderen Ausführungsformen erkennbar, die die Offenbarung der im geltenden Anspruch 1 angegebenen Lösung rechtfertigen könnten. Damit hat das Bundespatentgericht nicht zum Ausdruck gebracht, nur bei einem solchen (weiteren) Ausführungsbeispiel könne die beanspruchte Lösung als offenbart gelten.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Bundespatentgericht habe angenommen , Rechte aus dem Streitpatent könnten "(selbstverständlich) nur im Sinne des in der Beschreibung offenbarten Ausführungsbeispiels geltend gemacht werden". An der angegebenen Stelle hat das Bundespatentgericht vielmehr - zutreffend - ausgeführt, Mängel im geltenden Anspruch 1 hinsichtlich
der ursprünglichen Offenbarung könnten nicht, wie von der Patentinhaberin eingeworfen worden sei, dadurch kompensiert werden, daû das Streitpatent (selbstverständlich) nur im Sinne des in der Beschreibung offenbarten Ausführungsbeispiels gegenüber Dritten geltend gemacht werden könne; dafür biete das Patentrecht keine Handhabe.
Nicht unbedenklich sind hingegen zwar die Ausführungen des Beschwerdegerichts , die Abstraktion des konkreten Gegenstandes dürfe nicht zu einer unbestimmten und diffusen Aussage oder Anweisung führen, die eine klare Vorstellung vom Wesen des ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstandes nicht mehr vermittele und über die ursprüngliche Offenbarung in unzulässiger Weise hinausgehe, was im Streitfall ersichtlich der Fall sei, da wesentliche Elemente der Steuerung nicht im Hauptanspruch angegeben würden und für das Lösungsprinzip die steuernden und zu steuernden Mittel oder Vorrichtungen unverzichtbar seien. Es ist jedoch weder von der Rechtsbeschwerde dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern die Feststellungen zum Verständnis des Fachmanns vom Inhalt der Anmeldung hierdurch beeinfluût sein könnten.
ff) Wenn das Bundespatentgericht aus den zu dd) genannten Feststellungen abgeleitet hat, ein Anspruch, der nur die axial federnde Verspannung der Schwungmassen und den der Ausrückkraft der Reibkupplung entgegenwirkenden Kraftspeicher zur Kennzeichnung der Lösung anführe, sei "aus Offenbarungsgründen nicht statthaft" und führe zu einer sich dem Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen nicht erschlieûenden und deshalb unzulässigen Teil- oder Unterkombination, hat es nach alledem entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unzulässig Fragen zum Anspruch auf Erteilung des Patents mit solchen aus dem Recht der Patentverletzung vermengt. Es hat
vielmehr zutreffend darauf abgestellt, daû der verteidigte Anspruch auf eine Kombination von Merkmalen gerichtet sei, die dem Fachmann nach seinen Feststellungen in der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörende Kombination offenbart wird.

c) Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Bundespatentgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nach der Ursprungsoffenbarung gehöre ebenso die Reib- und Gleitverbindung, wie sie etwa im erteilten Anspruch 12 angegeben sei, zu dem erfindungsgemäûen Steuerungsmechanismus, wogegen sprechen könnte, daû eine solche Verbindung in der Beschreibung (S. 17) lediglich als vorteilhaft bezeichnet ist.
4. Das Bundespatentgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die Rückzahlung der Gebühren für die abgetrennte Anmeldung 34 48 593.7 anzuordnen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde ohne Begründung geblieben und deswegen als unzulässig zu verwerfen (§§ 102, 104 PatG).
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Meier-Beck