Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - X ZB 16/08

bei uns veröffentlicht am18.12.2008
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 4/08, 30.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 16/08
vom
18. Dezember 2008
in dem Vergabenachprüfungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht abgegeben.

Gründe:


§ 207 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Wei1 terentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hat für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit des Bundessozialgerichts begründet. Es betrifft die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. Januar 2008, in der diese die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des von der Vergabekammer mit Beschluss vom 15. November 2007 ausgesprochenen Zuschlagsverbots abgelehnt hat. Das Beschwerdeverfahren ist nicht in der Hauptsache erledigt. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom
20. Oktober 2008 ist zwar dahin auszulegen, dass sie das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären möchte; diese Erklärung ist jedoch bislang nur einseitig erfolgt.

Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - VII-Verg 4/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - X ZB 16/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - X ZB 16/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - X ZB 16/08 zitiert 2 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 207


Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem s

Referenzen

Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.