Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - VII ZB 41/02

bei uns veröffentlicht am25.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 41/02
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 130,33

Gründe:

I.

Die in B./Bayern ansässigen Kläger erhoben beim Landgericht D. Klage. Sie ließen sich dabei von Rechtsanwalt Dr. N. vertreten, der seinen Kanzleisitz in D. hat und Mitglied einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist, die auch einen Sitz in F./Baden-Württemberg hat. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Mit am 23. Juli 2002 berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. Juni 2002 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nur mit einem Abschlag von 10 % als erstattungsfähig angesehen. Die dagegen gerichtete Be-
schwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. August 2002 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger eine Abänderung des Beschlusses dahin, daß die Gebühren ihrer Rechtsanwälte in vollem Umfang in die Kostenberechnung eingestellt werden.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Gebührenkürzung um 10 % gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages berechtigt. Der Ermäßigungstatbestand knüpfe nicht an die Auftragserteilung, sondern an die Tätigkeit desjenigen Anwalts an, der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei eingerichtet habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Gebührenabschlag nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages auch dann erfolgen muß, wenn ein Mitglied einer überörtlichen Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, mandatsbezogene Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben (Beschluß vom 12. Dezember 2002 - V ZB 23/02, NJW 2003, 1045). Das gilt auch für den Fall, daß das Mandat von einem Beteiligten erteilt wird, der seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet hat. Nach dieser Regelung ermäßigen sich die Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet haben,
um zehn vom Hundert. Mit "Tätigkeit" im Sinne der Regelung, so führt der V. Zivilsenat aus, sei mandatsbezogenes Handeln gemeint. Es komme deshalb darauf an, ob ein Rechtsanwalt mandatsbezogen gehandelt habe, der seine Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Entscheidend sei bei einer überörtlichen Sozietät, bei der alle Mitglieder aus dem Mandat verpflichtet seien , wer nach außen den mandatsbezogenen Gebührentatbestand verwirkliche. 2. Dem schließt sich der VII. Zivilsenat an. Die Einwendungen der Beschwerdeführer rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unerheblich, daß sie die Sozietät beauftragt haben und demgemäß alle Mitglieder aus dem Vertrag verpflichtet sind. Die Regelung des Einigungsvertrages knüpft nicht an die Beauftragung, sondern an die Tätigkeit eines Anwalts an. Diese Anknüpfung erfolgte, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Beitrittsgebiet niedergelassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort ansässigen Rechtsuchenden andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchenden im alten Bundesgebiet. Wollte man die Regelung auf überörtliche Sozietäten nicht anwenden, würde der von ihr verfolgte Zweck nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden können. Unerheblich ist, daß die mandatierenden Kläger ihren Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet haben. Darauf stellt Satz 1 der insoweit generalisierenden Regelung nicht ab. 3. Ohne Erfolg ist der Hinweis, die Prozeßgebühr sei bereits mit Mandatserteilung entstanden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, daß ein Anwalt außerhalb des Beitrittsgebiets eine mandatsbezogene Tätigkeit entfaltet hat. Maßgebend ist auch insoweit nicht die Beauftragung der Sozietät. 4. Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR
487/01, NJW 2003, 737) nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat ent- schieden, daß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis längstens 31. Dezember 2003 weiter angewendet werden kann. Die Gründe, aus denen die Verfassungswidrigkeit abgeleitet wird, berühren die Streitfrage nicht. Sie zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung. Vielmehr würde durch die von den Beschwerdeführern gewünschte Ausnahme eine ungerechtfertigte Ungleichheit geschaffen. Denn in diesem Fall müßten Rechtsanwälte, die nicht Mitglieder von überörtlichen Sozietäten sind, den Gebührenabschlag hinnehmen, während die überörtliche Sozietät, für die allein der Rechtsanwalt mit einer im Beitrittsgebiet eingerichteten Kanzlei gehandelt hat, die volle Gebühr abrechnen könnte. Für diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf den verfolgten Regelungszweck kein sachlicher Grund gegeben. Denn maßgeblich kann im Hinblick auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht sein, welcher Sozietät der Rechtsanwalt angehört, der die Tätigkeit entfaltet. Vielmehr kommt es darauf an, ob er seinen Kanzleisitz im Beitrittsgebiet hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2002 - V ZB 23/02

bei uns veröffentlicht am 12.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 23/02 vom 12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a) a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 de

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 23/02
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a)

a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO
ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser Sozietät
, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezogenen
Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst
haben.

b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet
im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.
BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - V ZB 23/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2002 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 327,98

Gründe


I.


Der Kläger erhob beim Landgericht Potsdam gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung der Schuldnerin nach dem SachenRBerG in Ansehung eines im Eigentum des beklagten Landes stehenden Grundstücks. Das beklagte Land beauftragte mit seiner Vertretung die Berliner Kanzlei der überörtlichen Rechtsanwaltssozietät B. , Bu. , M. und W. . Das Mandat wurde von dem im Westen Berlins ansässigen Rechtsanwalt Wi. bearbeitet. Die Schriftsätze wurden indes von der sozietätsangehörigen Rechtsanwältin K. unterzeichnet, die ihren Kanzleisitz in Potsdam hat und auch in der mündlichen Verhandlung auftrat. Die Klage blieb erfolglos.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 hat das beklagte Land die Festsetzung von Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt 6.461,20 DM beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember 2001 hat das Landgericht Potsdam die dem beklagten Land zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten antragsgemäß, jedoch unter Abrechnung des in der Maßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO vorgesehenen Abschlags von derzeit noch 10%, auf 5.819,72 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 14. März 2002 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte das beklagte Land erreichen, daß die entstandenen Gebühren ohne den Abschlag erstattet werden.

II.


Das Beschwerdegericht meint, das beklagte Land habe ausschließlich die beim Landgericht Potsdam postulationsfähigen Rechtsanwälte der überörtlichen Sozietät zu ihren Prozeßbevollmächtigen bestellt. Da deren Kanzlei im Beitrittsgebiet liege, würden sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem in der Maßgabe des Einigungsvertrages zur BRAGO bestimmten Ermäßigungssatz, der durch die Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze vom 15. April 1996 (KostGErmAV, BGBl. I S. 604) auf die Hälfte reduziert worden ist, um 10% ermäßigen, so daß die vom beklagten Land in voller Höhe zur Festsetzung angemeldeten Gebühren entsprechend zu kürzen seien.

III.


Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Dem beklagten Land stehen die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren nach der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchstabe a des Einigungsvertrags bestimmten und durch die Verordnung vom 15. April 1996 geänderten Maßgabe zur BRAGO (im Folgenden: Buchstabe a der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO) nur in Höhe von 90% zu. Sie sind von den Vorinstanzen zutreffend festgesetzt worden.
1. Das ergibt sich nicht schon aus Satz 2 des Buchstaben a der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO. Danach wären die Gebühren unabhängig davon zu kürzen, ob die von dem beklagten Land beauftragten Rechtsanwälte ihren Sitz im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet haben, wenn es sich bei dem beklagten Land um einen Beteiligten handelte, der im Sinne die Vorschrift seinen (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet (während des hier abzurechnenden Rechtsstreits noch unter Einschluß des beigetretenen Teil Berlins) hat. Würde man den Sitz des beklagten Landes hier nach § 18 ZPO bestimmen wollen, wäre das allerdings der Fall. Denn die für die Führung des Ausgangsrechtsstreits zuständige Senatsverwaltung für Finanzen hat ihren Sitz im beigetretenen Teil Berlins. Der Sitz bestimmt sich im Rahmen der Maßgabe aber nicht nach § 18 ZPO, weil seine Anwendung zu sachwidrigen Ergebnissen führen würde. Dann nämlich hinge die Anwendung der Maßgabe davon ab, ob das beklagte Land, aber z. B. auch der Bund, in dem konkreten Rechtsstreit gerade durch eine Behörde vertreten wird, deren Dienstsitz sich im Beitrittsgebiet befindet , oder durch eine im Altbundesgebiet ansässige Behörde. Die Anwend-
barkeit der Maßgabe würde sich mit der Veränderung von Vertretungszuständigkeiten oder mit der Verlegung des Dienstsitzes der Vertretungsbehörde ändern. Im Fall des beklagten Landes hätte die zur Dokumentation der wiedergewonnen Einheit Berlins vorgenommene Verlegung der Senatskanzlei und einiger Senatsverwaltungen in den beigetretenen Teil Berlins zur Anwendbarkeit der bis dahin weitgehend unanwendbaren Maßgabe geführt. Vor allem aber sind der Bund und das beklagte Land Teil des Altbundesgebiets, für das die Kürzung der Rechtsanwaltgebühren nicht bestimmt ist. Das beklagte Land unterfällt deshalb nicht Satz 2 der Maßgabe.
2. Die Kürzung folgt aber aus Buchstabe a Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO. Für das beklagte Land ist im Sinne dieser Maßgabe ein Rechtsanwalt tätig geworden, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.

a) Das folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht daraus, daß das beklagte Land nur die bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen Mitglieder der überörtlichen Sozietät B. , Bu. , M. und W. mit seiner Vertretung beauftragt hat. Gelegentlich wird zwar angenommen, daß ein Mandant, der eine überörtliche Sozietät beauftragt, einen Vertrag nur mit den vor dem Prozeßgericht postulationsfähigen Mitgliedern dieser Sozietät abschließen wolle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 376). Dem ist nicht zu folgen. Die Beauftragung einer Sozietät berechtigt und verpflichtet regelmäßig alle Mitglieder der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, AnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 31, 32; OLG München, JurBüro 1996, 139; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413). Der Mandant schuldet nur ein Honorar, das den Mitgliedern der Sozietät gemein-
schaftlich und ohne Rücksicht darauf zusteht, welcher Anwalt die Sache tatsächlich bearbeitet hat und ob jeder der Sozien die Tätigkeit selbst wirksam vornehmen konnte (BGHZ 56, 355, 359 f.; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 2; Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 5). Es ist zwar möglich, mit einem oder mehreren Mitgliedern einer Sozietät ein persönliches Mandat zu vereinbaren (BGHZ 56, 355, 361). Das verlangt aber auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (dazu: Hartung, MDR 2002, 1224, 1225) und der standesrechtlichen Erfordernisse (dazu: BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, aaO.) eine ausdrückliche Vereinbarung (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 952; Hartung, MDR 2002, 1224), die hier nicht vorliegt.

b) Für die hier zu beantwortende Frage, wer im Sinne des Buchstaben a Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BAGO für das beklagte Land tätig geworden ist, kommt es hierauf aber nicht an.
aa) Was Tätigwerden in diesem Zusammenhang bedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln (DtZ 1993, 62, 63) und das Kammergericht (MDR 1993, 388) stehen auf dem Standpunkt, daß die Kürzung nach der Maßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO nicht für überörtliche Sozietäten mit Sitz im Altbundesgebiet gelte. Andere Oberlandesgerichte sind demgegenüber der Ansicht, daß die Kürzung nach der Maßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO auch auf überörtliche Sozietäten mit Sitz im Altbundesgebiet anzuwenden ist, wenn ein Mitglied dieser Sozietät vor Gerichten im Beitrittsgebiet aufgetreten ist, das dort seine Kanzlei eingerichtet hat (OLG Brandenburg, RPfleger 1997, 496; OLG Bremen, OLGR 2001, 35; im Ergebnis genauso, aber mit anderer Begründung: OLG Jena, OLG-NL 1997, 95 und NJW 2001, 685).

bb) Dieser zweiten Meinung schließt sich der Senat an.
Ein "Tätigwerden" kann schon rein sprachlich gesehen auch in dem formellen Auftreten von dem Prozeßgericht gesehen werden. Das entspricht auch dem Sprachgebrauch der BRAGO, an den sich die Maßgabe hier anlehnt. Dort meint Berufstätigkeit (§ 1 Abs. 1 BRAGO) oder Tätigkeit (§ 4 BRAGO) das mandatsbezogene Handeln des Rechtsanwalts (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., BRAGO Grz Rdnr. 12; § 1 BRAGO Rdnr. 23; § 4 Rdnr. 1). Es kommt deshalb darauf an, ob hier ein Rechtsanwalt für das beklagte Land mandatsbezogen gehandelt hat, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet eingerichtet hat. Das ist hier der Fall. Die Einspruchsschrift des beklagten Landes und seine weiteren Schriftsätze in der Sache sind von der der Sozietät angehörenden, bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen Rechtsanwältin K. unterzeichnet worden, die ihre Kanzlei in Potsdam eingerichtet hat. Diese ist für das beklagte Land auch in der mündlichen Verhandlung aufgetreten. Dieses Handeln war mandatsbezogen. Denn aus dem Mandat, das das beklagte Land der Sozietät (als solcher) erteilt hatte, waren, wie oben ausgeführt, alle Mitglieder der Sozietät verpflichtet, darunter auch die bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen und in dem hier abzurechnenden Rechtsstreit seinerzeit auch allein postulationsfähigen Mitglieder der beauftragten Sozietät.
Dem steht nicht entgegen, daß das Mandat des beklagten Landes innerhalb der Sozietät von einem Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, der selbst seine Kanzlei in dem nicht beigetretenen Teil Berlins eingerichtet hat. Entscheidend ist nicht, wer in der Sozietät das Mandat bearbeitet, sondern wer
nach außen mandatsbezogen den Gebührentatbestand verwirklicht. Das war hier die Rechtsanwältin K. . Sie hat als bei dem Landgericht Potsdam zugelassenes Mitglied der Sozietät alle gebührenrelevanten Handlungen (für die Sozietät) vorgenommen. 3. Darauf, ob die mit der Maßgabe getroffene Regelung sachgerecht ist, was die Rechtsbeschwerde bezweifelt, kommt es hier nicht an. Dies ist eine Frage des gesetzgeberischen Ermessens, dessen Ausübung jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschl. v. 15. März 2002, 1 BvR 230/00, NJW 2000, 1939, 1940).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der Gebührendifferenz.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)