Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - VII ZB 39/03

bei uns veröffentlicht am29.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 39/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Erklären die Parteien vor dem Prozeßgericht übereinstimmend, sie seien damit einverstanden
, daß die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen
Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden,
soweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozeßgericht aufgrund dieser
Erklärungen befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluß des selbständigen
Beweisverfahrens fortzusetzen.
BGH, Beschluß vom 29. April 2004 - VII ZB 39/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten. Gegenstandswert: 1.763,45 €

Gründe:

I.

1. Die Klägerin fordert von den beiden Beklagten, die von ihr Wohnungseigentum erworben hatten, restliche Zahlung. Die Beklagten berufen sich demgegenüber in Übereinstimmung mit anderen Erwerbern auf Mängel am Gemeinschaftseigentum. Noch vor Klageerhebung hat die "Wohnungseigentümergemeinschaft D.-Straße 47, vertreten durch den Verwalter" gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem das Vorliegen von Mängeln am Gemeinschaftseigentum , mit denen sich die Beklagten u.a. im Hauptsacheverfah-
ren verteidigen, festgestellt werden soll. Das selbständige Beweisverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat am 31. Juli 2003 beschlossen, die im selbständigen Beweisverfahren zu treffenden Feststellungen seien entscheidungserheblich, so daß dessen Ergebnis abzuwarten und das Hauptsacheverfahren erst alsdann fortzusetzen sei. Es hat der Beschwerde der Klägerin mit der Begründung nicht abgeholfen, das Hauptsacheverfahren befinde sich im Stadium der Beweisaufnahme (analog § 493 ZPO). Zudem hätten sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2001 damit einverstanden erklärt, daß die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main im hiesigen Verfahren verwertet werden, soweit sie dafür erheblich sind. Aufgrund dieser Erklärung sei das Gericht des Hauptsacheverfahrens berechtigt, das Ergebnis des selbständigen Verfahrens abzuwarten. 2. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluß vom 31. Oktober 2003 die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat sich der Begründung des Landgerichts angeschlossen und ausgeführt, § 493 ZPO sei jedenfalls entsprechend anzuwenden. Das Ende der Beweiserhebung sei ebenso abzuwarten wie wenn die Beweisaufnahme vom Prozeßgericht selbst angeordnet worden wäre. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO sei mit dem Beschluß des Landgerichts nicht verbunden. Jedenfalls habe mit den Erklärungen der Parteien, sich mit der Verwertung der Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren einverstanden zu erklären, eine erneute Beweisaufnahme verhindert werden sollen. Diese Erklärungen seien unwiderruflich. Im Hinblick auf Divergenzen in der Rechtsprechung hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Begründung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO hat das Beschwerdegericht , wie im angefochtenen Beschluß ausdrücklich ausgeführt ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht angeordnet. Der Senat hat daher nicht darüber zu entscheiden, ob eine - im Einzelfall auf eine tatrichterliche Ermessensentscheidung zu gründende - Aussetzung hier in Betracht gekommen wäre. Im Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, BauR 2003,1607 = ZfBR 2003, 765 hat der Senat die Frage offengelassen, ob ein Rechtsstreit nach § 148 ZPO analog ausgesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblich gehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden sollen. Der Senat hat allerdings die Tendenz erkennen lassen, diese Frage zu bejahen; eine abschließende Entscheidung ist auch im vorliegenden Fall nicht veranlaßt. 2. Sollte eine Aussetzung nicht in Betracht kommen, könnte die entsprechende Heranziehung des § 493 ZPO allein einen faktischen Stillstand des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens nicht rechtfertigen. Das Beschwerdegericht weist zu Recht daraufhin, daß die in § 493 ZPO abschließend geregelte Verwertbarkeit nur die Beweise betrifft, die im selbständigen Beweisverfahren bereits erhoben wurden. Die Bestimmung sagt nichts darüber aus, wie zu verfahren ist, wenn das selbständige Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch kein Beweisergebnis vorliegt.
3. Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht auf die übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten im Verhandlungstermin vom 20. September 2001 vor dem Landgericht abgestellt und sie als Prozeßhandlungen mit bindender Wirkung angesehen, von der sich eine Partei grundsätzlich nicht einseitig lösen kann. Diese Erklärungen gehen über die Wirkung des § 493 Abs. 1 ZPO hinaus. Sie sollen etwaige Zweifelsfragen bezüglich der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens beseitigen und zugleich die uneingeschränkte Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens bis zu seinem Abschluß gewährleisten. Sie vermindern damit für beide Parteien das Risiko, daß die Feststellungen der Sachverständigen zu den behaupteten Mängeln in dem Ende 2001 bereits knapp zwei Jahre dauernden selbständigen Beweisverfahren in einer erneuten Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht nochmals getroffen werden müssen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Tragweite dieser Erklärungen für das weitere Verfahren ist der Beschluß des Landgerichts, das Hauptsacheverfahren bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens nicht fortzusetzen, nicht zu beanstanden. Dressler Thode Hausmann Kuffer Bauner

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess


(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02

bei uns veröffentlicht am 10.07.2003

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - VII ZB 39/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 148, 485, 493 a) Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständ

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(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 32/02
vom
10. Juli 2003
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderweitig
anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Betracht
, wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht verwertbar
ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 - KG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.
Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2002 ist erledigt. Soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist der angefochtene Beschluß des Kammergerichts gegenstandslos. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehafteten Keller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagten Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung. In dem Verfahren des Kammergerichts 4 U 6060/98, in dem sich die Kläger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u.a. mit Gewährleistungsansprüchen wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das Kammergericht ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die Kläger als Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antragsgegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sach-
verständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern. Daraufhin hat das Landgericht das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Kläger ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Kammergericht den Beschluß insoweit neu gefaßt, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluß des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Nachdem aufgrund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim Landgericht fortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Diese widersprechen der Erledigungserklärung.

II.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmittelerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Rechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453). Das ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren entfallen. Die Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignis begründet. Dies führt dazu, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der angefochtene Beschluß des Kammergerichts, soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, gegenstandslos ist.
Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens begründet. Das Landgericht durfte, auch soweit das Kammergericht den angefochtenen Aussetzungsbeschluß des Landgerichts nicht bereits zugunsten der Kläger abgeändert hat, den Rechtsstreit nicht gemäß § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblich gehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden sollen (verneinend: z.B. OLG Dresden, BauR 1998, 595; bejahend: z.B. KG, KGR 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere Auffassung , die den Gedanken der Prozeßökonomie in den Vordergrund stellt, zutreffen sollte, so setzt das voraus, daß das im selbständigen Beweisverfahren einzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gemäß § 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie Bedeutung zukommen. Das nunmehr vorliegende Gutachten im selbständigen Beweisverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. Das Beweisergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens dient der Vorbereitung und beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher bei Identität der Beteiligten wie ein vor dem Prozeßgericht erhobener Beweis zu behandeln (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rdn. 1). Ausweislich des Akteninhalts ist der Beklagte zu 2 an dem selbständigen Beweisverfahren weder als Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann sich daher vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneingeschränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltenden Einschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn nicht zu.
Die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden worden ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.