Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2003 - VII ZB 19/03

09.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 19/03
vom
9. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003 wird auf seine Kosten verworfen. Gegenstandswert: 43.720,06

Gründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Beklagten verworfen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe schuldhaft und zurechenbar die Frist versäumt. Die behaupteten plötzlichen extremen Rückenschmerzen am Abend vor Fristablauf hätten den Prozeßbevollmächtigten nicht von der Verpflichtung befreit, in geeigneter Weise wenigstens ein Gesuch um Fristverlängerung, wenn schon nicht selber zu stellen, so doch wenigstens anderweit zu veranlassen. Die Rechtsbeschwerde hält die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Pflichten eines Rechtsanwalts für überspannt. Infolge der Erkrankung sei selbst eine nur telefonische Veranlassung der nötigen Schritte unmöglich ge-
wesen. Zentrales Vorbringen des Beklagten sei unberücksichtigt geblieben; der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt; das Berufungsgericht sei objektiv von den Maßstäben der Rechtsprechung abgewichen.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde scheitert daran, daß die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlen. Zutreffend macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit und des Erfordernisses einer Fortbildung des Rechts nicht geltend. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des von der Beschwerde zitierten Beschlusses vom 6. März 1990 (VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 = BGHR ZPO, § 233 Erkrankung 1), entschieden. Eine Verletzung von
Verfahrensgrundrechten ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Dar- stellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde streben lediglich eine im Ergebnis abweichende Würdigung der Umstände an. Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2003 - VII ZB 19/03 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.