Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - VII ZB 102/08

bei uns veröffentlicht am11.02.2010
vorgehend
Amtsgericht Saarlouis, 15 M 1471/08, 02.09.2008
Landgericht Saarbrücken, 5 T 492/08, 03.11.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 102/08
vom
11. Februar 2010
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine 1972 von einem Notar aufgenommene Urkunde, in der sich der Schuldner
verpflichtet, an den Gläubiger Unterhalt in Höhe der Bruttobezüge eines ledigen
Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saarländischen
Besoldungsordnung gemäß Gesetz Nr. 935 zuzüglich Ortszuschlag
I. b, Stufe 1 zu zahlen, genügt jedenfalls dann nicht mehr den Bestimmtheitsanforderungen
für vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wenn die zum Zeitpunkt der
Klauselerteilung geltende Besoldungsordnung keinen Ortszuschlag mehr enthält.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - VII ZB 102/08 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. November 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 2. September 2008 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel vom 28. Mai 2008 für die am 3. März 1972 zu UR-Nr. des Notars E. P. , S. , errichtete Urkunde wird für unzulässig erklärt. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

1
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde.
2
Gemäß notarieller Urkunde vom 3. März 1972 schenkten und übertrugen der mittlerweile verstorbene Vater der Schuldnerin und die Gläubigerin (Mutter der Schuldnerin) dem Bruder der Schuldnerin und der Schuldnerin selbst jeweils als Miteigentümer zu ½ das Grundeigentum an verschiedenen Flurstü- cken. Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten unter IV. C. der Urkunde Folgendes : "Die Erwerber verpflichten sich, ihrer Mutter (…) an jedem Monatsersten , beginnend am Monatsersten nach dem Tode des Vaters (…) und endend mit der Wiederverheiratung bzw. dem Tode der Berechtigten, einen Betrag zu zahlen, welcher den Bruttobezügen eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstalterstufe (14) der Saarländischen Besoldungsordnung gemäß Gesetz Nr. 935 (z.Zt. 2.189,87 DMark) zuzüglich Ortszuschlag I. b, Stufe 1 (z.Zt. 306,- DMark) entspricht, insgesamt also z.Zt. 2.495,87 DMark. Die Erwerber, als Gesamtschuldner haftend, unterwerfen sich wegen der Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Sie gestatten, dass der Berechtigten auf Anforderung vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt wird."
3
Der Gläubigerin wurde am 28. Mai 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Sie betreibt wegen eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von 57.246 € die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, dessen Bucheigentümerin die Schuldnerin ist.
4
Die gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen, weiter.

II.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist der Beschluss des Amtsgerichts ebenfalls aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin am 28. Mai 2008 erteilten Vollstreckungsklausel für die notarielle Urkunde vom 3. März 1972 für unzulässig zu erklären.
6
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht sei im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem zuständigen Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht zu beanstanden sei. Die Vollstreckungsfähigkeit der vereinbarten Zahlungspflicht sei nicht wegen fehlender Bestimmtheit der Höhe des geschuldeten Betrages zu verneinen. Dieser könne ohne Weiteres und ohne Schwierigkeiten mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen ermittelt werden. Er ergebe sich aus der Bundesbesoldungstabelle der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, auf die in dem Saarländischen Besoldungsgesetz Nr. 626 vom 9. Mai 1958 Bezug genommen werde.
7
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
Die Regelung in IV. C. der notariellen Urkunde vom 3. März 1972 wird jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel den Anforderungen an die Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln nicht mehr gerecht.
9
a) Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden und hier gemäß § 22 Abs. 4 EGZPO anwendbaren Fassung (im Folgenden : a.F.) findet die Zwangsvollstreckung aus einer von einem Notar aufge- nommenen Urkunde über einen Zahlungsanspruch statt, wenn diese die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat. Bestimmtheit in diesem Sinne liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Dies gilt auch für eine Vollstreckungsklausel, bei der sich der geschuldete Betrag aus der Anwendung einer Wertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04, NJW-RR 2005, 366 m.w.N.).
10
b) Ob ein Anspruch in Höhe der jeweils maßgeblichen Besoldung eines Bundes- oder Landesbeamten einer speziellen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bestimmt im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. ist, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten.
11
aa) In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Bezugnahme auf die Grundvergütung eines Bundesbeamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne Berücksichtigung von Zuschlägen und Zulagen sowie sonstigen variablen Größen der Bezugsperson zulässig sei, da die Berechnung mittels offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände möglich sei (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 704 Rdn. 8; Pohlmann, NJW 1973, 199, 200; Rosenberg/ Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., S. 108 f.; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 153; Wieczorek/Schütze/Heß, ZPO, 3. Aufl., § 704 Rdn. 11; Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., § 52 Rdn. 22, der auch die Bezugnahme auf das Grundgehalt eines Landesbeamten ausreichen lässt). Seien neben dem Grundgehalt allerdings weitere Bestimmungsfaktoren wie Zuschläge genannt oder bedürfe es einer unter Umständen durch Jahre hindurch vorzunehmenden wiederholten Berechnung der prozentualen Veränderungen, sei die Bestimmtheit zu verneinen. Auch hinsichtlich des Grundgehalts eines Landesbeamten wird die Bestimmtheit teilweise verneint, da dieses im Gegensatz zu demjenigen eines Bundesbeamten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen berechenbar sei (Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Rdn. 153 Fn. 681; wohl auch Pohlmann, aaO, S. 200).
12
bb) Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur eine Bezugnahme auf die Höhe des Gehalts eines Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe für gänzlich unzulässig erachtet (OLG Köln, FamRZ 1986, 1018 f.; OLG Nürnberg, NJW 1957, 1286 f.; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 4. Aufl., vor §§ 704-707 Rdn. 14; ähnlich Reul, MittBayNot 2005, 265, 271; Sauer, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit im Hinblick auf die vollstreckbare notarielle Urkunde, 1986, S. 66 ff.). Dies wird mit der Unvereinbarkeit mit dem im Vollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Formalisierung begründet (vgl. auch Mes, NJW 1973, 875, 879, und Müller-Frank, MittRhNotK 1975, 355, 395 f., die unabhängig von der allgemeinen Zugänglichkeit der Berechnungsfaktoren eine eindeutige Erkennbarkeit für alle an der Vollstreckung Beteiligten fordern, an der es angesichts der Kompliziertheit des Besoldungsrechts fehle).
13
cc) Ob ein Anspruch in Höhe der jeweils maßgeblichen Bezüge eines Bundes- oder Landesbeamten einer speziellen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe den Anforderungen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. genügt, bedarf in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung unter IV. C. der notariellen Urkunde vom 3. März 1972 zum damaligen Zeitpunkt bestimmt genug gewesen ist. Der hier maßgebliche Betrag in Höhe der Bruttobezüge "eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saarländischen Besoldungsordnung gemäß Gesetz Nr. 935 zuzüglich Ortszuschlag I. b, Stufe 1", erfüllt jedenfalls zum Zeitpunkt der Klauselerteilung die Voraussetzungen an das Vorliegen einer bestimmten Geldsumme im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht.
14
Die Urkunde enthält zwar eine Bezugsgröße, dadurch ist jedoch nicht der jeweils zu vollstreckende Betrag festgelegt worden. Die Vollstreckung kann erst nach dem Tod des Vaters stattfinden. Der Betrag, der ab diesem Zeitpunkt maßgeblich ist, ist nicht bestimmt. Das Saarländische Besoldungsgesetz und die zugehörige Besoldungsordnung haben sich seit der Unterwerfungserklärung grundlegend geändert. Deshalb können die Vollstreckungsorgane den geschuldeten Betrag nicht mehr ohne weiteres ermitteln.
15
Das Saarländische Besoldungsgesetz in seiner ersten Fassung (Gesetz Nr. 626 vom 9. Mai 1958, Amtsblatt des Saarlandes 1958, S. 459) wurde nach seinem Erlass mehrfach geändert, unter anderem durch das in der notariellen Urkunde erwähnte Gesetz Nr. 935 vom 12. Juli 1971, zuletzt durch das Gesetz Nr. 1691 vom 1. Juli 2009. Die in der notariellen Urkunde in Bezug genommene , dem Gesetz Nr. 935 zugrunde liegende Saarländische Besoldungsordnung ist durch zahlreiche Gesetzesänderungen längst überholt. Nach heutigem Stand, das heißt nach zwischenzeitlich 46 Gesetzesänderungen (Stand Oktober 2009) hat sich das Bruttogehalt eines Regierungsrates A 13 nach der dem Saarländischen Besoldungsgesetz zugrunde liegenden Besoldungsordnung unter anderem dahingehend geändert, dass der Ortszuschlag abgeschafft wurde (vgl. Saarländisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10. Januar 1989, zuletzt geändert zum 1. Juli 2009 und der zugehörigen Besoldungsordnung A).
16
Ob das aus der aktuell geltenden Besoldungsordnung ermittelbare Bruttogehalt eines Regierungsrates nach dem Willen der an der Errichtung der notariellen Urkunde Beteiligten der zu zahlende Unterhaltsbetrag sein soll, ist unklar , weil der Ortszuschlag weggefallen ist. Bei einer derartigen strukturellen Veränderung kann eine Klärung nicht durch die Vollstreckungsorgane erfolgen. Zwar ist es grundsätzlich auch Aufgabe des jeweiligen Vollstreckungsorgans, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwaiger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher , leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass der Ortszuschlag wegfallen würde, ist der Urkunde nicht ohne weiteres zu entnehmen. Erforderlich ist hierfür ihre Auslegung unter Heranziehung außerhalb der Urkunde und der in Bezug genommenen Besoldungsordnung liegender Umstände , die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Hierfür bedürfte es unter anderem der Prüfung, ob etwa der Ortszuschlag nunmehr Teil des Bruttogehalts ist und welchen Einfluss dies auf die Ermittlung des geschuldeten Betrages hat. Diese Prüfung obliegt im Hinblick auf das formalisierte Vollstreckungsverfahren nicht den Vollstreckungsorganen.

III.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 02.09.2008 - 15 M 1471/08 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.11.2008 - 5 T 492/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Referenzen

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.