Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2008 - VII ZA 9/08

published on 10/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2008 - VII ZA 9/08
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Landgericht Dresden, 8 O 1940/05, 29/08/2007
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 1589/07, 23/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 9/08
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Beklagten wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:

I.

1
Mit der Gegenvorstellung und der für den Fall deren Erfolglosigkeit hilfsweise erhobenen Anhörungsrüge beantragt der Beklagte, das Verfahren nach Maßgabe seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2008 fortzuführen. Er trägt dazu vor, die Vorinstanzen hätten eine Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen Überschreitung eines Kostenvoranschlags nicht verbeschieden und rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter habe der Senat bei Würdigung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs die vom Berufungsgericht vorgenommene Umkehr der Beweislast betreffend den Auftragsumfang des zugrunde liegenden Werkvertrages nicht berücksichtigt. Die Revision hätte zugelassen werden müssen.

II.

2
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer vom Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2008 abweichenden Beurteilung.
3
Das Landgericht hat die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus Überschreitung des Kostenvoranschlags auf S. 3 seines Urteils im Tatbestand erwähnt und auf S. 6 bis 7 abschlägig verbeschieden. Dies hat der Beklagte nicht mit der (Anschluss-) Berufung angefochten. Vielmehr findet sich zur Hilfsaufrechnung in seinem gesamten Vorbringen zweiter Instanz nichts. Daher musste sich das Berufungsgericht hiermit in seinem Urteil auch nicht mehr befassen (§§ 322 Abs. 2, 528 ZPO). Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
4
Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftragsumfangs des Werkvertrages wendet, ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar.

III.

5
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich nur gegen einen vermeintlichen Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923). Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 8 O 1940/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 1589/07 -
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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da
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Annotations

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.