Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2008 - VII ZA 9/08

bei uns veröffentlicht am10.12.2008
vorgehend
Landgericht Dresden, 8 O 1940/05, 29.08.2007
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 1589/07, 23.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 9/08
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Beklagten wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:

I.

1
Mit der Gegenvorstellung und der für den Fall deren Erfolglosigkeit hilfsweise erhobenen Anhörungsrüge beantragt der Beklagte, das Verfahren nach Maßgabe seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2008 fortzuführen. Er trägt dazu vor, die Vorinstanzen hätten eine Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen Überschreitung eines Kostenvoranschlags nicht verbeschieden und rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter habe der Senat bei Würdigung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs die vom Berufungsgericht vorgenommene Umkehr der Beweislast betreffend den Auftragsumfang des zugrunde liegenden Werkvertrages nicht berücksichtigt. Die Revision hätte zugelassen werden müssen.

II.

2
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer vom Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2008 abweichenden Beurteilung.
3
Das Landgericht hat die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus Überschreitung des Kostenvoranschlags auf S. 3 seines Urteils im Tatbestand erwähnt und auf S. 6 bis 7 abschlägig verbeschieden. Dies hat der Beklagte nicht mit der (Anschluss-) Berufung angefochten. Vielmehr findet sich zur Hilfsaufrechnung in seinem gesamten Vorbringen zweiter Instanz nichts. Daher musste sich das Berufungsgericht hiermit in seinem Urteil auch nicht mehr befassen (§§ 322 Abs. 2, 528 ZPO). Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
4
Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftragsumfangs des Werkvertrages wendet, ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar.

III.

5
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich nur gegen einen vermeintlichen Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923). Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 8 O 1940/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 1589/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2007 - VI ZR 38/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 38/07 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nu

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07

bei uns veröffentlicht am 19.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 159/07 vom 19. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeie

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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 159/07
vom
19. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und Halfmeier

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

I.

1
Mit ihrer Anhörungsrüge beantragt die Beklagte, das Verfahren nach Maßgabe ihrer Anträge in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 21. Dezember 2007 fortzuführen. Sie trägt dazu vor, sie sei durch Beschluss des Senats vom 10. April 2008, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden sei, in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Abs. 1 GG, aber auch in anderen Grundrechten in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und erläutert erneut, warum das Berufungsgericht Verfahrensfehler begangen und die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Grundrechten aus Artikel 103 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, verletzt habe. Weiter trägt sie vor, jedenfalls ergebe sich aus dem Beschluss vom 10. April 2008 nicht, dass sich der Senat mit den von der Beklagten angeführten rechtlichen Gesichtspunkten aus einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in seinem Nichtzu- lassungsbeschluss auseinandergesetzt habe und er sich der verfassungsrechtlichen Relevanz seiner Entscheidung bewusst gewesen sei. Dadurch perpetuiere er die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. Sie rügt weiter, das Berufungsurteil sei mit zahlreichen und entscheidungsrelevanten Mängeln zum Nachteil der Beklagten behaftet. Das Berufungsgericht habe gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen. Die Entscheidung bedürfe von Verfassungs wegen der Korrektur. Die Revision hätte zugelassen werden müssen.

II.

2
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch nicht zulässig. Mangels der Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens durch den Senat nicht veranlasst.
3
1. Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss ist nur dann zulässig, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Artikel 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Dagegen ist die Anhörungsrüge unzulässig, soweit mit ihr lediglich geltend gemacht wird, der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setze sich dadurch fort, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden sei. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt und einen Zulassungsgrund trotz der von ihm erhobenen Rügen gegen das Berufungsurteil für nicht gegeben erachtet, begründet keine eigenständige Gehörsverletzung. Das Vorbringen, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht gerügt wird, wird bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923).
4
2. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, von einer näheren Begründung abzusehen (BGH, aaO).
5
3. Die Beklagte hat im Wesentlichen erneut die vermeintlichen Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (und andere Verfahrensverstöße) gerügt. Soweit sie darüber hinaus geltend macht, der Beschluss des Senats lasse nicht erkennen, dass er sich mit einer vermeintlich divergierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und die verfassungsrechtliche Relevanz erkannt habe, ist das der Sache nach keine Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung. Die Beklagte macht, was auch fern liegend wäre, nicht geltend, dass der Senat ihre Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr rügt sie allein eine fehlende Begründung. Dressler Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 47/03 KfH 2 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 6 U 242/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 38/07
vom
20. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen
Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen
eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch
den Bundesgerichtshof selbst richtet.
BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2
Sie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchführung einer Gastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter Verwirrtheit gelitten zu haben. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz für den von ihr behaupteten Rentenausfall.
3
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.

II.

4
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Mangels einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.).
5
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt es, für jede "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE, aaO). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf - die Anhörungsrüge - ist danach nur erforderlich, wenn die "neue und eigenständige" Verletzung in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt wird (vgl. BVerfGE, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, so ist der danach erforderliche Rechtsbehelf mit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO gegeben. Wurde die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge- geben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht führen kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler darstellt , der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rn. 15a; Vorbem. vor § 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.). Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls, ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig.
6
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrügeschrift ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage von der Auffassung der Klägerin abweichend beurteilt und einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das selbe Gericht sein. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -