Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2018 - VI ZR 5/18

bei uns veröffentlicht am09.11.2018
vorgehend
Landgericht Köln, 28 O 290/15, 29.03.2017
Oberlandesgericht Köln, 15 U 68/17, 30.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 5/18
vom
9. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:091118BVIZR5.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € fest- gesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.


2
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3), hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin also gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).
4
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Die Klägerin hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Zwar hatte das Landgericht den Streitwert erstinstanzlich in der Folge - von den Parteien unbeanstandet - auf 50.000 € festgesetzt und ist auch das Berufungsgericht zunächst von einem vorläufigen Berufungsstreitwert von 50.000 € ausgegan- gen, doch hat es diesen - nach Erörterung mit den Parteien in der Berufungsverhandlung - mit Abschluss des Berufungsverfahrens auf 20.000 € festgesetzt. Die Klägerin beruft sich allein auf den Umstand, dass der Streitwert von den Vorinstanzen zunächst auf 50.000 € festgesetztworden sei. Bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte und dort nicht hinreichend berücksichtigte Umstände, die die Festsetzung eines 20.000 € übersteigenden Streitwerts - und damit einer entsprechend höheren Beschwer - in der Sache rechtfertigten, zeigt sie dagegen nicht auf. Damit ist die von der Klägerin im Rahmen der Klageschrift erfolgte Bezifferung ihres Interesses an dem streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren auf 20.000 € in der Sache weiterhin der einzige Anhalt für die Bemessung ihres Interesses an einer Abänderung des klagabweisenden Berufungsurteils.
von Pentz Roloff Müller
Klein Allgayer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.03.2017 - 28 O 290/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2017 - 15 U 68/17 -

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 418/02
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 2, 3, 5; EGZPO § 26 Nr. 8
Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteilten
Beklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maximal
auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mit
der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.
BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2002 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 7.200,00

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 2, 3 und 4 als verantwortliche Mitarbeiter einer Zeitung anläßlich einer darin erschienenen Artikelserie als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Anträgen des Klägers insoweit teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Streitwert hinsichtlich der genannten Beklagten hat es auf insgesamt 7.200,00 esetzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Beschwerdeführer errechnen einen Wert der beiden noch im Streit ! " $# befindlichen Anträge von insgesamt 12.425,84 die Nichtzulassungsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil dieser Wert für jeden von ihnen in Ansatz zu bringen sei; der Wert des Beschwerdegegenstan- &(') * . ! 0/ 1 2 !34 0 des betrage 30.677,52 % ,+!- Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß für die Wertberechnung die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO gelten (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 544 Rn. 3, 4, § 511 Rn. 13 ff.; Anh § 511; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 544 Rn. 21 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15). § 26 EGZPO enthält keine eigenen Wertvorschriften, sondern setzt deren Existenz und das dazu bestehende begriffliche Instrumentarium erkennbar voraus. Das Fehlen der - in der Beschwerdebegründung vermißten - Änderung des § 2 ZPO dahin, daß die nachfolgenden Vorschriften auch dann gelten, wenn es auf den Beschwerdegegenstand oder die Beschwer nach § 26 EGZPO ankommt, ist unschädlich. Daraus läßt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung insbesondere nicht herleiten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers gesicherte Bewertungsgrundsätze bei der Anwendung des § 26 EGZPO nicht zur Anwendung kommen dürfen. Eine solche Absicht ergibt sich
weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien zur ZPO-Reform. Die Beschwerde trägt auch keine dahin gehenden tragfähigen Anhaltspunkte vor. Demnach gilt auch bei Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO der Grundsatz , daß bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage eine Wertaddition nicht stattfindet, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 153 f.; BGH, Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981, 578 und vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; BGH Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928; Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 - NJW-RR 1989, 1206; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 164 ff.). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 154; Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - aaO, Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 511 Rn. 17; Anh § 511 Rn. 7; MünchKommZPO/Wenzel, aaO, Rn. 23; MünchKommZPO/ Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 5 Rn. 3 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., S. 5 Rn. 8, 13 ff.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3762 ff.; Zöller/Herget, aaO, § 5 Rn. 8; Frank, aaO, S. 195 f.). Der Grund dafür liegt darin, daß der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (BGHZ 7, 152, 154). Wegen dieses materiellrechtlichen Ansatzes können die auf § 2 ZPO und § 5 ZPO abstellenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht überzeugen. Das Additionsverbot stellt für die vorliegende Fallgestaltung gerade eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO dar. Es ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, daß eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht ge-
rechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), ist diese Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend. Danach kann hier dahinstehen, ob § 5 ZPO auf die Berechnung der Rechtsmittelbeschwer überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292; E. Schneider, NJW 1992, 2680 f.). Auch auf die in der Beschwerdebegründung herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 27. Juni 2002 (V ZR 148/02, aaO, S. 2721) kommt es hier nicht an. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
3
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 12, vom 11. April 2006 - XI ZR 199/04, NJW-RR 2006, 997, vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499 Rn. 2, vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5, vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 und vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6).
3
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €. Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 Rn. 4 mwN). Dieses hat das Revisionsgericht selbst zu bewerten; an eine Festsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401). Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 4 ff.). Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, aaO). Ob dieselben Grundsätze auch für die vorliegend zu beurteilende Beschwer des Beklagten gelten, kann offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung der künftigen Vollstreckungsaussichten hält der Senat im Streitfall einen Abschlag vom Nennwert der Forderung in Höhe von nicht mehr als 30 % für gerechtfertigt, so dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer mindestens 20.510 € beträgt. Der erst 36 Jahre alte Beklagte ist Fachinformati- ker und steht in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen er monatlich 3.154 € verdient. Ein Teil seines Einkommens wird gepfändet und an seinen Treuhänder abgeführt.
8
Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09 - juris Rn. 3).
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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
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a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO).
2
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).
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2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.