Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - VI ZA 7/17
published on 20/06/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - VI ZA 7/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 7/17
vom
20. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZA7.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt u.a. voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
- 2
- Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Nach ihrem Vortrag hat sie das Mandat lediglich einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolglos angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 31 Kanzleien mit insgesamt 43 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144; vom 10. September 2012 - VI ZB 40/12, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 18. Dezember 2014 - IX ZA 37/14, juris Rn. 2; vom 24. November 2016 - III ZA 22/16, juris Rn. 3; jeweils mwN). Galke von Pentz Roloff Klein Allgayer
LG Ulm, Entscheidung vom 02.03.2016 - 6 O 229/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2017 - 1 U 35/16 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.