vorgehend
Amtsgericht Hannover, 417 C 9733/10, 08.03.2011
Landgericht Hannover, 16 S 17/11, 17.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 64/12
vom
8. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Gründe:


I.

1
Zugunsten der im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 625 und 626 ist das Flurstück 630, dessen Eigentümer der Beklagte ist, mit einer Grunddienstbarkeit zur "Benutzung von Treppenhaus und Hauseingang als Fluchtweg" belastet. Der Fluchtweg auf dem Flurstück 630 kann ohne Betreten des Flurstücks 627, das ebenfalls im Eigentum des Beklagten steht, nicht erreicht werden. Das Betreten des Flurstücks 627 ist dem Kläger nicht mehr möglich , nachdem der Beklagte auf diesem eine Leichtbauwand errichtet hat.
2
Der Kläger hat von dem Beklagten unter anderem die Erstellung eines von dem Flurstück 626 über das Flurstück 627 führenden Fluchtwegs im ersten Obergeschoss des Hauses zu dem Treppenhaus sowie die Duldung der Benutzung dieses Fluchtwegs durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 626 und die Bewilligung der Erstreckung der bestehenden Dienstbarkeiten auf das Flurstück 627 verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, es zu unterlassen, den Zugang von den Flurstücken 625 und 626 hin zum Flurstück 630 zu behindern. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

3
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515). Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung hat zunächst die Beseitigung der gegenwärtig bestehenden Behinderung des Zugangs zu dem Flurstück 627 zum Inhalt. Sie erfordert - zumindest teilweise - das Entfernen der Leichtbauwand. Daher ist die Beschwer zum einen nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen, die dem Beklagten bei seinem Unterliegen drohen (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515). Zum anderen ist die Wertminderung zu berücksichtigen, die das Flurstück 627 erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715). Beide Werte sind zusammenzurechnen.
5
2. Der Beklagte hat nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - in hinreichendem Maß dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese Werte zusammen 20.000 € überschreiten. Dem von ihm vorgelegten Gutachten eines Architektur- und Sachverständigenbüros kann das Erreichen dieser Beschwer nicht entnommen werden.
6
Es führt zwar Kosten für entstehende Baumaßnahmen auf. Der entsprechende Aufwand, bezogen auf das Keller- und Erdgeschoss, ist aber schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Leichtbauwand außer im Obergeschoss auch in den anderen Geschossen errichtet worden ist. Ausweislich der erstinstanzlichen gestellten Klageanträge besteht die Notwendigkeit eines Fluchtweges nur für das Obergeschoss, weil dieses ansonsten nur über einen Fahrstuhl zu erreichen ist. Aber auch die aus dem Gutachten ersichtlichen Kosten für bauliche Maßnahmen im Obergeschoss in Höhe von 4.756,64 € sind nicht schlüssig dargelegt. Hier bleibt bereits offen, aus welchen Gründen der Einbau einer Feuerschutztür in Höhe von 3.200 € erforderlich sein soll. Eine Begründung wird hierfür nicht gegeben. Im Fall einer Ersatzvornahme ist zudem auf die anfallenden Kosten für die Beseitigung der eingezogenen Leichtbauwand abzustellen. Zu der Höhe dieser Kosten ist dem Gutachten nichts zu entnehmen.
7
Die durch die künftige Beeinträchtigung eintretende Wertminderung des Flurstücks 627 ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine Ermittlung des Wertes des Flurstücks 627 mit der Belastung, das Betreten des Obergeschosses zum Zwecke des Erreichens des Fluchtweges auf dem Flurstück 630 zu dulden, ist ebenso wenig erfolgt wie die Ermittlung des Wertes ohne eine solche Belastung. In dem vorgelegten Gutachten werden lediglich drohende Mietausfälle errechnet. Eine entsprechende Minderung des Ertragswertes des Flurstücks ist damit schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die genannten Mieteinnahmen nur auf den Angaben des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen beruhen. Zudem sind die für das Keller- und das Erdgeschoss angesetzten Mietausfälle schon deshalb ohne Belang, weil, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass auch dort die bisherige Nutzung beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund geht auch der ohnehin nur pauschal gehaltene Hinweis des Beklagten fehl, auf ihn komme wegen der entfallenden Nutzung des Erdgeschosses als PKW-Einstellplatz eine nach der Reichsgaragenverordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung der Stadt H. zu zahlende Ablösesumme in Höhe von 12.800 € zu.

III.

8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für den Klageantrag lfd.
Nr. 1, der allein Gegenstand der Verurteilung des Beklagten und damit des Beschwerdeverfahrens ist, ausgegangen. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 08.03.2011 - 417 C 9733/10 -
LG Hannover, Entscheidung vom 17.02.2012 - 16 S 17/11 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2009 - V ZR 209/08

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 209/08
vom
26. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
2
Die Beklagten sind durch die Entscheidung, die sie mit der Revision anfechten möchten, zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf ihren Grundstücken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.). Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721), dass diese Wertminderung die Zulässigkeitsgrenze übersteigt.
3
Allerdings haben die Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 € bescheinigt hat. Diese Angabe ist jedoch ohne Aussagekraft. Der Sachverständige hat sein Ergebnis nicht begründet , sondern die Minderung mit einem „Erfahrungswert“ von 30% angesetzt. Als Beeinträchtigungen, die den Wert mindern sollen, sind Geruchs- und Lärmimmissionen, eine verringerte bauliche und sonstige Ausnutzbarkeit, subjektive oder objektive Bedrohung der Sicherheit des Eigentümers und Minderung des Wiederverkaufswertes genannt. Abgesehen davon, dass der letzte Punkt keinen eigenständigen Grund für die Wertminderung darstellt, sondern lediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gründe zum Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im Übrigen in ihrer Bedeutung nicht näher erläutert. Es fehlt damit an einer Grundlage für eine verlässliche Bewertung.
4
Auszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des Grundstückswertes durch den Sachverständigen. Danach beträgt der Wert des 380 qm großen Grundbesitzes der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Belastung - 70.300 €. Bei einer Größe der von dem Wegerecht in Anspruch genommenen Fläche von 84 qm entfällt darauf ein Betrag von rund 15.500 €, der als Wertminderung in Betracht kommt. Zwar ist es möglich, dass dieser Wert überschritten wird, wenn nämlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. Ob das der Fall ist, ist aber we- der dem Gutachten des Sachverständigen noch den Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das Gutachten erschöpfen, zu entnehmen.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 439/06 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 U 9/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 118/02
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer
glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach
§ 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.

b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,
kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen
des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht
klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli
2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.788 ?.

Gründe:

I.


Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurückgewiesen. Es hat, sachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten für 1.000 DM gekaufte Grundstück sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Vermutung für seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt".
Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.


Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Revisionsanträge, die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), übersteigt 20.000 ?. Dies ergibt sich, ohne daû es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daû die Verpflichtung , die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklären , gegenständlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nunmehr 50.788 ?, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer 2, (§§ 3, erster Halbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstücks aus, das Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.). Den Verkehrswert des Grundstücks bemiût der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluû an die mit gutachterlicher Hilfe getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand, daû der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebäudesanierung einen Restwert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, behauptet , ist nicht maûgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten Revision bekämpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechtsverteidigung , der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der Grundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138 Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsgerichts voraussichtlich Gegenstand der Rügen in der Revision, deren Zulassung
die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Zulassungsgrund daraus herzuleiten, daû das Gutachten unvollständig und ein Antrag auf weiteren Sachverständigenbeweis übergangen worden ist. Dies hindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Schätzgrundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenüber § 3 zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes begnügt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des Gesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) ausdrücklich vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger Fassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte im Hinblick auf den Umstand, daû das Berufungsgericht die Beschwer von Amts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer entsprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, daû Glaubhaftmachung genüge (BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als Überleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887, geänd. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthält sich einer Bestimmung, auf welche Weise (bei unbezifferten Anträgen) "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revisionsrecht indessen insoweit zu den Grundsätzen des Jahres 1950 zurückkehrt, als sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543 Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Aus dem Umstand, daû der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem des Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafür herzuleiten,
er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umständen langwierigen Ermittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur Erhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klärung der Frage führen würden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geführten Angriffe auf das Beweisergebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur Glaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2). Die Kläger haben sich zu der Frage nicht geäuûert, mithin der Glaubhaftigkeit der Beschwer nichts entgegengesetzt.

III.


In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan (§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1. Die in Aussicht genommene Sachrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus sonstigen Gründen nicht erforderlich.

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtsprechung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600) abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzverstoû im Austauschverhältnis bestehe eine Vermutung für eine verwerfliche Ge-
sinnung des Begünstigten in dem Sinne, daû diesen, wie in den Fällen des § 292 ZPO, die Beweislast für seine Redlichkeit träfe. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daû der Beklagte die aus dem Miûverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert folgende Vermutung nicht widerlegt habe. Die des näheren in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daû sich das Berufungsgericht nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten lieû. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwägungen dazu, daû die Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkräftet sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweiserleichternden tatsächlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

b) Die gerügten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa unzureichende Würdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der verwerflichen Gesinnung, begründen ein öffentliches Interesse an einer Revisionsentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie lassen einen über den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoû nicht erkennen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO) begründet die Beschwerde nicht.

a) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, auf die sich die Beschwerde stützt, kann zwar, wenn mit ihr zugleich ein Verstoû gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaû sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daû nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoû gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen Tage, V ZR 75/02, zur Veröffentl. best.). In diesem Falle geht das Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch abstellt , einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f).
Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht, denn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoû liegt nicht vor. Das Berufungsurteil befaût sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaû des Schwammbefalls, der für die Aufzehrung des Grundstückswertes maûgeblich sei, ergänzenden Sachverständigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu, daû der im selbständigen Beweisverfahren herangezogene Sachverständige sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daû die Verkehrswertermittlung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaû hierzu hatte die Bekundung eines anderen Sachverständigen über seiner Ansicht nach erforderliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gutachter , jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener
Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstellbaren Maûe"), die Schlüsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem Schweigen der Entscheidungsgründe tritt unter diesen Umständen nicht klar und offenkundig ein Grundrechtsverstoû zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217).

b) Ein etwaiger Verstoû gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286 ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Gründen nicht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)