Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - V ZR 60/05

published on 24.11.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - V ZR 60/05
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Previous court decisions
Landgericht Ingolstadt, 4 O 1153/02, 30.06.2004
Oberlandesgericht München, 21 U 4037/04, 31.01.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 60/05
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2
Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begründung ergibt - für falsch erachtet.
3
Dass sie "bei Fortdauer der Geräuschimmissionen eine Wertminderung ihrer Häuser in Höhe von Euro 70.000,- hinnehmen müssten", wie sie vortragen , ist daher ohne Belang. Hinnehmen müssen sie nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur Geräuschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten Grenzen bleiben.
4
Soweit sie schließlich meinen, ihre Beschwer werde von den Kosten der erstrebten Lärmschutzwand und nicht von der Minderung des Wertes ihres Eigentums bzw. Besitzes bestimmt, ist ihre Auffassung rechtsirrig.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 O 1153/02 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2005 - 21 U 4037/04 -
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