Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2004 - V ZR 281/03
published on 11.03.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2004 - V ZR 281/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 281/03
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt ! "# $ % '&( 28.472,24 20 DM/qm zu. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin von 31.279,34 DM. Insoweit verteidigt sich die Beklagte durch Primäraufrechnung. Allein die Differenz von 8.164,03 DM bis zum er- kannten Betrag ist daher zu verdoppeln. Weil die Summe der Gegenforderungen jedoch nur 39.358,80 DM beträgt, ist allein dieser Betrag zu dem doppelten Betrag von 8.164,03 DM hinzuzuzählen. Das ergibt 55.686,86 DM/28.472,24 Wenzel Krüger Klein Gaier RiBGH Dr. Stresemann ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Wenzel
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt ! "# $ % '&( 28.472,24 20 DM/qm zu. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin von 31.279,34 DM. Insoweit verteidigt sich die Beklagte durch Primäraufrechnung. Allein die Differenz von 8.164,03 DM bis zum er- kannten Betrag ist daher zu verdoppeln. Weil die Summe der Gegenforderungen jedoch nur 39.358,80 DM beträgt, ist allein dieser Betrag zu dem doppelten Betrag von 8.164,03 DM hinzuzuzählen. Das ergibt 55.686,86 DM/28.472,24 Wenzel Krüger Klein Gaier RiBGH Dr. Stresemann ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Wenzel
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)