Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - V ZR 163/00
published on 30/11/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - V ZR 163/00
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 163/00
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider,
Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Gemeinschuldnerin hat durch den Vertrag vom 30. Oktober 1985 kein Gebäudeeigentum erworben. Ihr ist vielmehr später die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen worden. Hierfür hatte die Gemeinschuldnerin gemäß § 5 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl. I S. 489) den Zeitwert des Gebäudes als Nutzungsentgelt zu erstatten. Die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin begründete keinen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. Senatsurt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, zur Veröffentlichung bestimmt ). Auch Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB führte nicht zum Entstehen von Gebäudeeigentum, weil das von den Klägern gekaufte Gebäude nicht von der Gemeinschuldnerin errichtet worden ist. Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB i.d.F. des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes ist insoweit durch Art. 4 des Grundstücksrechtsän- derungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. Teil 1 S. 1481) klargestellt. Daß eine Entscheidung nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB zum Entstehen von Gebäudeeigentum geführt hätte oder daß ein Gebäudegrundbuch angelegt worden sei, die Kläger in dieses eingetragen worden seien und damit gutgläubig Gebäudeeigentum erworben hätten, ist nicht vorgetragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 115.200 DM (Wert des bebauten Grundstücks abzügl. 20 % Feststellungsabschlag).
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Gemeinschuldnerin hat durch den Vertrag vom 30. Oktober 1985 kein Gebäudeeigentum erworben. Ihr ist vielmehr später die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen worden. Hierfür hatte die Gemeinschuldnerin gemäß § 5 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl. I S. 489) den Zeitwert des Gebäudes als Nutzungsentgelt zu erstatten. Die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin begründete keinen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. Senatsurt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, zur Veröffentlichung bestimmt ). Auch Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB führte nicht zum Entstehen von Gebäudeeigentum, weil das von den Klägern gekaufte Gebäude nicht von der Gemeinschuldnerin errichtet worden ist. Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB i.d.F. des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes ist insoweit durch Art. 4 des Grundstücksrechtsän- derungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. Teil 1 S. 1481) klargestellt. Daß eine Entscheidung nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB zum Entstehen von Gebäudeeigentum geführt hätte oder daß ein Gebäudegrundbuch angelegt worden sei, die Kläger in dieses eingetragen worden seien und damit gutgläubig Gebäudeeigentum erworben hätten, ist nicht vorgetragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 115.200 DM (Wert des bebauten Grundstücks abzügl. 20 % Feststellungsabschlag).
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 27/10/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 258/99 Verkündet am: 27. Oktober 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)