Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2005 - V ZB 178/05
published on 12.12.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2005 - V ZB 178/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 178/05
vom
12. Dezember 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005 - wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt. Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt vorbehalten.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Zoll Stresemann
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Zoll Stresemann
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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu
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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.