Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - V ZB 15/03

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 509,97
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sind geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v. 25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Die Berechnung des Streitwerts bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich deshalb nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraussetzt , das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ 36,
144, 147; RGZ 24, 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegen den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden.
Wenzel RiBGH Prof. Dr. Krüger Klein ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Wenzel Gaier Schmidt-Räntsch

Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.