Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - V ZB 107/05

bei uns veröffentlicht am29.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/05
vom
29. September 2005
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind die Mitglieder einer Wohnungsei gentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 12. Dezember 2001 haben die Wohnungseigentümer eine Mehrzahl von Beschlüssen gefasst. Die Antragsteller haben beantragt , einen Teil dieser Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwalterin abzuberufen. Mit Beschluss vom 15. März 2005 hat das Amtsgericht entschieden , durch ein Sachverständigengutachten Beweis zur Frage der Verfahrensfähigkeit der Antragsteller zu erheben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde erstreben die Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es meint, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beweisbe-
schlüsse seien zwar grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gelte aber, wenn durch einen solchen Beschluss unmittelbar in Rechte eines Beteiligten eingegriffen werde. So verhalte es sich bei dem Beschluss, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit der Antragsteller einzuholen. Die Antragsteller hätten mit einer Vorladung und Untersuchung durch einen Sachverständigen und für den Fall einer Weigerung mit Zwangsmitteln gem. § 33 FGG zu rechnen. Das führe zur Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 15. März 2005. An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 1988, OLGZ 1989, 15 ff., gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist an das vorleg ende Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (Senat, BGHZ 11, 104, 120).
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage
betrifft (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, FamRZ 1999, 22, 23; v. 19. März 2003, XII ZB 121/01, FamRZ 2003, 868, 869 und v. 23. Juli 2003, XII ZB 87/03, NJW-RR 2003, 1356). Daran fehlt es.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist in einem Pflegschaftsverfahren gem. § 38 FGG a.F. ergangen. Ihr kann nichts zu der Frage entnommen werden, ob in dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG der Beschluss, ein Gutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten zu erheben, selbständig angefochten werden kann.
Die Verfahren nach § 38 FGG a.F. gehören zur allgemeinen Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die zu diesem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen - in unterschiedlichem Umfang - ein öffentliches Interesse gegen das Interesse oder den Willen eines Betroffenen abzuwägen ist (vgl. Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 1 III; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl., § 1 Rdn 9 ff). Das öffentliche Interesse wird dabei grundsätzlich nicht von einem Beteiligten vertreten, sondern wird von dem Richter oder von dem Rechtspfleger bei der Entscheidung gewahrt.
Die Tatsachen, von denen die beantragte oder beabsichtigte Entscheidung abhängig sind, sind von Amts wegen zu ermitteln, § 12 FGG. Einer Aussage zur Anfechtbarkeit einer insoweit ergangenen Verfügung kann nichts zu der entsprechenden Frage in einem die Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gehört (BayObLGZ 1988, 436, 437; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 227),
entnommen werden. Auch in diesen Verfahren gilt für die Tatsachenermittlung zwar § 12 FGG. Die Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass an ihnen mehrere Betroffene beteiligt sind, deren Interessen einander widerstreiten, und kein öffentliches Interesse an der beantragten Entscheidung besteht. Wie im Zivilprozess ist über Ansprüche zu entscheiden, die der Disposition der Beteiligten unterliegen. Die Ermittlungsverpflichtung greift daher nur insoweit Platz, als der Vortrag der Beteiligten hierzu Anlass bietet (Senat, BGHZ 146, 241, 249).
Der Unterschied zwischen den Verfahren der allgemeinen Freiwilligen Gerichtsbarkeit und den echten Streitsachen schließt es aus, eine Entscheidung , die zu den verfahrensrechtlichen Pflichten, Obliegenheiten oder Rechten eines Beteiligten im Hinblick auf die Mitwirkung an der Tatsachenfeststellung in einem Verfahren der allgemeinen Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, auf ein Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn eine Verfügung der von Amts wegen vorzunehmenden Feststellung von Verfahrensvoraussetzungen dienen soll (vgl. für ein Verfahren nach der ZPO BGHZ 143, 122, 124).
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2003 - XII ZB 121/01

bei uns veröffentlicht am 19.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/01 vom 19. März 2003 in der Pflegschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62 a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03

bei uns veröffentlicht am 23.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/03 vom 23. Juli 2003 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß di
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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04

bei uns veröffentlicht am 20.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 17/04 vom 20. Juni 2007 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13 a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - V ZB 105/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 105/06 vom 28. September 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/01
vom
19. März 2003
in der Pflegschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62

a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß
§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot
der §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf
die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.

b) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so
wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraussetzungen
des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unabänderbar
i.S.v. § 55 FGG.

c) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluß
v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zulässigkeit
der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen
eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung
richtet.
BGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - OLG Köln
LG Köln
AG Lindlar
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.

Die Betroffene ist - wie sich erst nach Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof herausgestellt hat - bereits am 9. April 1986 in C./USA gestorben. Sie war US-amerikanische Staatsangehörige. Mit Beschluß vom 1. September 1997 ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - für die Betroffene eine Abwesenheitspflegschaft an und bestellte die Beteiligte zu 2 zur Pflegerin. Diese belastete in notarieller Urkunde vom 26. Juni 1998 namens der Betroffenen zwei dieser gehörende Grundstücke zugunsten der (vormals) Beteiligten zu 5 mit einer Grunddienstbarkeit. Der Rechtspfleger genehmigte dieses Rechtsgeschäft durch Beschluß vom 2. Juli 1998. Mit Beschluß vom 20. Mai 1999 richtete das Amtsgericht - Rechtspfleger - wiederum eine Abwesenheitspflegschaft für die Betroffene ein und bestellte erneut die Beteiligte zu 2 zur Pflegerin. Mit notariellem Vertrag vom 3. August 1999 veräußerte die Pflegerin die
vorgenannten Grundstücke der Betroffenen in deren Namen an die (vormals) Beteiligten zu 5. Diesen Vertrag genehmigte der Rechtspfleger mit Beschluß vom 16. August 1999. Die vorgenannten Genehmigungen sind den Beteiligten zu 5 von der Beteiligten zu 2 mitgeteilt worden, wobei insoweit der jeweils beurkundende Notar aufgrund allseits erteilter Vollmacht zur Entgegennahme, Mitteilung und Empfangnahme handelte. Nachdem die Beteiligten zu 3 und 4 von den Grundstücksgeschäften nebst Genehmigungen erfuhren, legten sie gegen alle obengenannten Beschlüsse Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerden im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000 (u.a. NJW 2000, 1709) für zulässig erachtet und die angefochtenen Beschlüsse des Rechtspflegers aufgehoben. Hiergegen hat (u.a.) die Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hält dieses Rechtsmittel für zulässig, sieht sich jedoch durch die in FamRZ 2001, 710 f. veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2000 gehindert, eine sachliche Entscheidung zu treffen. Es hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (OLGR Köln 2001, 369 f.). Nachdem nachträglich der Tod der Betroffenen aktenkundig wurde, haben das Amtsgericht die Abwesenheitspflegschaft und das Oberlandesgericht die für das Verfahren der weiteren Beschwerde angeordnete Verfahrenspflegschaft aufgehoben.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, denn die Vorlage ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebliche rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung Entscheidungserheblichkeit und Abweichung vorliegen (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluß vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23). Danach ist die Vorlage insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des vorgelegten Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung der Vorlagefrage nicht bedarf (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96 - NJW-RR 1997, 1162). So liegt der Fall hier. 1. Die Vorlagefrage betrifft die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§ 27 FGG) gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Januar 2000 (aaO) die §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar erklärt, soweit sie den
in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, in einem solchen Fall, in dem eine Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers entgegen §§ 62, 55 FGG anfechtbar bleibt, müsse den Beteiligten insoweit der regelmäßige Beschwerderechtszug offenstehen, d.h. einschließlich der im Regelfall statthaften weiteren Beschwerde. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in dem genannten Beschluß die Auffassung, die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts bleibe ausgeschlossen, wenn es die Beschwerde gegen eine wirksam gewordene Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers nach sachlicher Prüfung zurückweist. Denn in diesen Fällen sei dem Betroffenen eine richterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers nicht verwehrt worden. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde bleibe es daher bei der Anwendung des § 62 FGG. Von dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen. 2. Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheblich. Das vorlegende Oberlandesgericht bräuchte sich von seinem Rechtsstandpunkt aus nur dann mit der Frage zu befassen, ob dem Oberlandesgericht Hamm zu folgen ist oder nicht, wenn sich die weitere Beschwerde gegen eine im Sinne von § 55 FGG wirksam gewordene Genehmigungsentscheidung richten würde, mithin die Anwendung des § 62 FGG (i.V. mit § 63 FGG) in Frage stünde. Das ist hier aber nicht der Fall.
a) Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der die Abwesenheitspflegschaft anordnenden Beschlüsse des Rechtspflegers vom
1. September 1997 und 20. Mai 1999 durch das Landgericht richtet, steht ihrer Zulässigkeit das gesetzliche Änderungsverbot des § 55 FGG (§§ 62, 63 FGG) ersichtlich nicht entgegen. Weder die Anordnung der Pflegschaft und die Pflegerbestellung noch die Aufhebung dieser Maßnahmen durch das Beschwerdegericht sind Genehmigungsentscheidungen im Sinne von § 55 FGG.
b) Aber auch was die Aufhebung der Beschlüsse des Rechtspflegers vom 2. Juli 1998 und 16. August 1999 (Genehmigung der vorgenannten Rechtsgeschäfte) durch das Landgericht anbelangt, liegt der weiteren Beschwerde keine nach § 55 FGG unabänderbar gewordene Entscheidung zugrunde. Insoweit ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts abzustellen, sondern auf den landgerichtlichen Beschluß selbst (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 63 Rdn. 8). Denn in den Grenzen des Rechtsmittels tritt das Landgericht vollständig an die Stelle der ersten Instanz und hat in der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit die gleichen Befugnisse wie diese (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 25 Rdn. 2 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Der angefochtene Beschluß hat - im Unterschied zu der im Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vorausgegangenen landgerichtlichen Entscheidung - nicht die sachliche Bestätigung einer wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, sondern die Aufhebung solcher Genehmigungen zum Inhalt. Die in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugleich enthaltene Verweigerung der fraglichen Genehmigungen unterliegt nicht dem Änderungsverbot des § 55 FGG. Die hierfür erforderliche Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung hätte nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB1915 Abs. 1 BGB) eintreten können.
Nach dieser Bestimmung wird die Verweigerung (oder Erteilung) der (hier nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 BGB) erforderlichen Genehmigung dem Vertragsgegner gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund bzw. Pfleger mitgeteilt wird, wobei die Mitteilung in der Absicht erfolgen muß, den durch den Mangel der Genehmigung verursachten Schwebezustand zu beseitigen (vgl. hierzu etwa Keidel/Engelhardt, aaO, § 55 Rdn. 21 m.w.N.). Die Beteiligte zu 2 hat jedoch insoweit nichts veranlaßt. Sie hat vielmehr im Gegenteil weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung mit dem Begehren eingelegt, die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen die erteilten Genehmigungen des Rechtspflegers zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Ohnehin wäre eine etwa erfolgte Mitteilung rechtlich wirkungslos geblieben, weil die Beteiligte zu 2 nicht wirksam zur Pflegerin bestellt wurde und sie daher die Betroffene bzw. deren Erben nicht vertreten konnte. Die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft war - da die Betroffene Ausländerin war - nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG dem Richter vorbehalten; die insoweit gleichwohl durch den unzuständigen Rechtspfleger getroffenen Maßnahmen waren gemäß § 8 Abs. 4
Satz 1 RPflG unwirksam. Die Unwirksamkeit der Pflegschaftsanordnung hatte auch die Nichtigkeit der hierauf aufbauenden Pflegerbestellung zur Folge (vgl. etwa Erman/H. Holzhauer, BGB, 10. Aufl. § 1774 Rdn. 9).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/03
vom
23. Juli 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört,
daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen
will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts
dieser Entscheidung erheblich gewesen ist.
Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - OLG Schleswig
AG Norderstedt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Betreuervergütung. Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..." bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für diese Aufgabenkreise bestellt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im Jahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz von 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-
teiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück- gewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der Beteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar DiplomBetriebswirt , verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnisse , die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise besonders zugute kämen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Landgericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit der besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreuung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückweisen , sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000 (FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie die Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mitteilung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden ergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung, daß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn "die Ausbildung des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt". An dieser Auffassung halte das Oberlandesgericht Dresden auch fest. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. In seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster Stundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Einigungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-
tik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen abgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit Fachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hochschulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtigkeit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hierzu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden, der höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzubilligen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb nicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden folglich auch keine Erwähnung. In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz) verweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung und für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung als Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern auch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen stets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das soziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein; doch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und höchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum Altenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen sowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses Wissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese - anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse. Auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten Rechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar Rechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche allgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2 BVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzbaren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls das Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas anderes bestimme, nicht erörtert. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vorsitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden belegen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-
chung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll, selbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festgestellt , daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft vermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte nichts zu erinnern sein. 2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit
deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.). Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier in Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren. 3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen, sei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbarkeit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem nicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Möglichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise qualifizierter Betreuer "unter Wert" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln, ob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die Vorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch nach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das
Vorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf die Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.