Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2013 - V ZB 104/13


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Therapieunterbringung des Betroffenen bis zum 16. Oktober 2014 verlängert. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2013 gehindert, wonach eine Therapieunterbringung nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 und 1279/12) hat der Betroffene seine sofortige Entlassung aus der Therapieunterbringung beantragt.
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- 2. Der Antrag ist nach § 3 ThUG i.V.m. § 64 Abs. 3 FamFG statthaft und auch begründet.
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- a) Der Bundesgerichtsgerichtshof hat im Vorlageverfahren nach § 18 ThUG anstelle des Beschwerdegerichts über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Therapieunterbringung, kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 5 für die Freiheitsentziehung).
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- b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht die von dem vorlegenden Oberlandesgericht aufgeworfene Frage im Sinne der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Auffassung entschieden (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 12 BvR 1279/12 Rn. 70 und 75). An diese verfassungskonforme Auslegung ist der Senat gemäß § 31 BVerfGG gebunden. Die danach für die Anordnung der Therapieunterbringung erforderliche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, hatte ein anderer Senat des vorlegenden Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Beendigung einer früher angeordneten Sicherungsverwahrung des Betroffenen in dem Beschluss vom 9. Juni 2011 (1 W 557/109 OLG Nürnberg) verneint. Das Landgericht hat in dem vorliegendenVerfahren lediglich festgestellt, dass der Betroffene „mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben und die Unversehrtheit andererPersonen erheblich beeinträchtigen wird“. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil dieses von ihm für ausreichend gehaltene Gefährdungspotential deutlich hinter dem seinerzeit von dem Oberlandesgericht Karlsruhe und jetzt von dem Bundesverfassungsgericht geforderten zurückbleibt. Damit besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Therapieunterbringung des Betroffenen nicht hätte verlängert werden dürfen.
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- 3. Die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist deshalb einstweilen auszusetzen. Von Anordnungen (insbesondere Meldeauflagen) sieht der Senat im Hinblick auf umfangreiche Weisungen aus dem Sicherungsverwahrungsverfahren vorläufig ab.
Roth Eick
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 15.05.2013 - 7 O 2349/12 Th -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 15 W 1211/13 Th -


Annotations
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt erscheint.
(2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1 nicht anwendbar.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.