Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - V ZA 9/09

published on 14.01.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - V ZA 9/09
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 22 O 326/07, 07.12.2007
Kammergericht, 27 U 19/08, 30.06.2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 9/09
vom
14. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2009 wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die von der Klägerin bezifferten Wohngeldrückstände sowie das laufende Wohngeld können für die Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte bleibt der von der Klägerin in den Vorinstanzen angegebene Wert von 20.000 € maßgeblich.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 22 O 326/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2009 - 27 U 19/08 -
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