Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - V ZA 20/09

28.01.2010
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 2 K 197/07, 26.08.2009
Landgericht Potsdam, 5 T 653/09, 15.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 20/09
vom
28. Januar 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2
Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist. Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.
3
Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen - nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfol- gen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts , die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2009 - 2 K 197/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 653/09 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - V ZA 20/09 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765a Vollstreckungsschutz


(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.