Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - V ZA 14/15
published on 23.07.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - V ZA 14/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 14/15
V ZA 15/15
vom
23. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 16. Juli 2015 gegen die Richterinnen und Richter Dr. Stresemann, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge und die „Unterlassungsbeschwerde“ des Schuldners vom 15. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge und die „Unterlassungsbeschwerde“ des Schuldners vom 15. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61).
- 2
- b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
- 3
- 2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer Fortführung des Verfahrens oder einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2015. Insbesondere wird kein entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Plön, Entscheidung vom 10.10.2014 - 3 C 10/07 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.03.2015 - 11 S 91/14 und
LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.03.2015 - 11 T 52/14 -
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published on 12.10.2011 00:00
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