Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2013 - LwZB 1/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - als unzulässig verworfen worden ist. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 18. Februar 2013 verlängert worden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat niedergelegt. Die Klägerin beantragt, ihr einen Notanwalt zu bestellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.
II.
- 2
- 1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.
- 3
- Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist bereits die erstgenannte Voraussetzung nicht gegeben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 mwN). Hat - wie hier - ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die Partei daher nachweisen , dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des Vorschusses nicht fortgeführt worden ist. Schon daran fehlt es.
- 4
- Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts vor Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2013 war nicht möglich, weil der Antrag der Klägerin an diesem Tag erst um 19:43 Uhr bei Gericht eingegangen ist. Eine - von dem Notanwalt zu beantragende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht , da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beruhte , dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat am letzten Tag der Frist niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Sein Verhalten muss sich die Klägerin auch dann zurechnen lassen, wenn es auf anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses beruhen sollte (§ 85 Abs. 2 ZPO).
- 5
- 2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 09.05.2012 - 109 LwP 1/11 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 18/12 (Lw) -
Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.