Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - KZR 43/08

bei uns veröffentlicht am29.09.2009
vorgehend
Landgericht Dortmund, 13 O 191/05, 15.03.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U (Kart) 7/07, 05.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR 43/08
vom
29. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. MeierBeck
, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Juni 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.
2
1. In dem Verlangen der Beklagten, die für den Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis erforderliche fachliche Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang TRWI nachzuweisen , liegt kein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem nachgelagerten Markt für die Versorgung der Endverbraucher mit Wasser oder für die Bereitstellung der entsprechenden Leitungsnetze. Denn dieses Verlangen beruht auf den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 idF vom 1. März 2007. Darin ist die von dem Kläger vorgelegte Ausnahmeberechtigung nach § 7a HwO nicht erwähnt. Diese Richtlinien sind kartellrechtlich unbedenklich, weil sie keine unangemessenen fachlichen Voraussetzungen aufstellen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Richtlinien von den auf beiden Marktseiten beteiligten Interessenverbänden gemeinsam erarbeitet worden sind, nämlich vom Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V., vom Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik/Technische Gebäudesysteme e.V., vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima und von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein.
3
Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Die Anforderungen für den Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den erwähnten Richtlinien. Die daran beteiligten Verbände und Unternehmen sind nicht Adressaten des Grundrechtskatalogs. Auf sie können die Grundrechte nur mittelbar über die gesetzlichen Generalklauseln zur Anwendung kommen (MünchKommBGB/Armbrüster , 5. Aufl., § 134 Rdn. 34, § 138 Rdn. 20 ff., m.w.N.). Für einen danach anzunehmenden Kontrahierungszwang der Beklagten zu den von dem Kläger vorgegebenen Bedingungen sprechen indes keine Anhaltspunkte.
4
2. Diese Fragen können aber letztlich offenbleiben. Die Klage ist nämlich - und zwar sowohl hinsichtlich der Wasser- als auch hinsichtlich der Gasinstallationen - bereits deshalb unbegründet, weil sich der Kläger weigert, das für die Ausstellung des Installateurausweises erforderliche Lichtbild vorzulegen. Die mit der Anfertigung eines Lichtbildes verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten sind - auch wenn der Ausweis alle zwei Jahre verlängert werden muss - derart unerheblich, dass in dem Verlangen der Beklagten weder eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung noch eine unbillige Behinderung des Klägers liegt.
Bornkamm Raum Meier-Beck
Strohn Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 Kart. -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - VI-2 U (Kart) 7/07 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - KZR 43/08 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Handwerksordnung - HwO | § 7a


(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind

Referenzen

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.