Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2003 - KVR 9/00

bei uns veröffentlicht am11.08.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 9/00
vom
11. August 2003
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter
Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I.


Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 6. Februar 1997 den Zusammenschluß zwischen der Betroffenen zu 1, der H. AG und der Betroffenen zu 3, der L. GmbH, untersagt. Hiergegen haben, vertreten durch die Rechtsanwälte G. , - neben der Betroffenen zu 2 der H. P. AG - die H. AG und die L. GmbH Beschwerde eingelegt, welche das Kammergericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 zurückgewiesen hat. Sämtliche unterlegenen Beschwerdeführerinnen haben hiergegen am 17. April 2000 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie haben u.a. die - von dem Bundeskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügung sei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein französisches Unternehmen
Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der L. GmbH erworben ha- be.
Das Verfahren ist wegen Nichtbetreibens durch die Betroffenen nach § 7 AktO beendet worden; der Senat hat mit Beschluß vom 12. November 2002 "! # $ % & den Gegenstandswert auf 7.500.000 gegen die Betroffene zu 3 die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah- ' )(+* -, ' . & . /(+ + 0 1 2$ " ren in Höhe von 48.066,55 Betroffene zu 3 und Erinnerungsführerin mit der Begründung, für sie sei Rechtsbeschwerde eingelegt worden, ohne daß sie den handelnden Rechtsanwälten dazu eine Vollmacht erteilt gehabt habe; ihr sei auch zu keiner Zeit Mitteilung von dem Verfahren gemacht worden, anderenfalls hätte sie die Vollmacht widerrufen, weil sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse gehabt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht ist die Betroffene zu 3 als Schuldnerin für die - der Höhe nach richtig festgesetzten - Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen worden (§§ 1 Abs. 1, 11, 49 und 63 GKG a.F.). Sie war Betroffene des vor dem Bundeskartellamt geführten Verwaltungsverfahrens und hat nicht nur Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts, sondern auch Rechtsbeschwerde gegen den zu ihren Lasten ergangenen Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts eingelegt. Die für die drei Betroffenen hierbei handelnde Rechtsanwaltssozietät G. wurde für die Erinnerungsführerin aufgrund der von deren Geschäftsführer unter dem 17. September 1996 unstreitig erteilten,
die "Prüfung nach § 24 GWB" betreffenden Vollmacht tätig, welche sich ausdrücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. Daß die damalige Rechtsanwaltssozietät G. nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Laufe des Jahres 2001 aufgelöst worden ist und die aus ihr hervorgegangene Sozietät Q. Rechtsanwälte sich im Jahr 2002 mit der Internationalen Anwaltssozietät W. zusammengeschlossen hat, ändert entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin nichts daran, daß die Rechtsbeschwerde im Jahr 2000 durch von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden ist und damit die Antragstellerhaftung nach § 49 GKG ausgelöst hat. Auf die Frage, ob jetzt noch ein Mandatsverhältnis zu der Sozietät W. besteht, kommt es entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin für die hier zu entscheidende Frage nicht an.

III.


Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung


(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen. (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder

Referenzen

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.