Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2007 - KVR 32/07

published on 13/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2007 - KVR 32/07
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Oberlandesgericht Naumburg, 1 W 24/06, 02/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 32/07 Verkündet am:
13. November 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter
Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 274.356,21 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin, der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, ei nen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Gegen den Bescheid der Antragsgeg- nerin hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die teilweise Erfolg hatte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2
Die Bundesnetzagentur, die schon im Beschwerdeverfahren erfolglos ihre Beteiligung erstrebt hat, hat gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und lediglich ihre fehlende Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet, weil sie nach § 79 Abs. 2 EnWG am Beschwerdeverfahren hätte beteiligt werden müssen. Der Senat nimmt Bezug auf die Begründung der am selben Tage ergangenen En tscheidung in dem Verfahren KVR 23/07.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 W 24/06 (EnWG) -
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(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt1.der Beschwerdeführer,2.die Regulierungsbehörde,3.Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf i

Annotations

(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

1.
der Beschwerdeführer,
2.
die Regulierungsbehörde,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt.