Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - KVR 32/05

10.10.2006
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 24/04, 15.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 32/05 Verkündet am:
10. Oktober 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
National Geographic I

a) Die Einräumung einer Lizenz stellt nur dann einen Kontrollerwerb nach § 37
Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB dar, wenn es sich bei der Einräumung oder Übertragung
der Nutzungsrechte um den Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens
„zu einem wesentlichen Teil“ handelt (im Anschluss an BGHZ
119, 117 – Warenzeichenerwerb).

b) Der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB ist in einem
solchen Fall nur erfüllt, wenn der Lizenznehmer aufgrund der Lizenz in eine
bereits vorhandene aktuelle Marktposition des Lizenzgebers einrückt (Fortführung
von BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb).
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – KVR 32/05 – OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter
Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1 bis 4 zu tragen.

Gründe:


I.


1
Im Frühjahr 1999 schlossen die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: G+J) und die Beteiligte zu 3 (RBA Publicaciones), ein spanischer Verlag, als gemeinschaftliche Lizenznehmer mit der Beteiligten zu 4 (National Geographic Society, im Folgenden : NGS) einen aus mehreren Einzelverträgen bestehenden Lizenzvertrag über die erstmalige Herausgabe des deutschsprachigen Magazins „National Geographic“. NGS gibt seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten das (englischsprachige) Magazin „National Geographic“ heraus. Der Lizenz- vertrag gestattet den Lizenznehmern die Verwendung der Marke „National Geographic“ sowie der äußeren Erscheinungsmerkmale der Originalausgabe und räumt ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Inhalt des Magazins ein, die erforderlich sind, um die (übersetzten) Originalbeiträge im deutschsprachigen Magazin zu veröffentlichen. Darüber hinaus können die Lizenznehmer das Archiv der NGS mit Berichten, Bildern, Karten und Illustrationen nutzen. Eine vorherige Anmeldung des Lizenzvertrages als Zusammenschluss beim Bundeskartellamt erfolgte nicht.
2
Die seit September 1999 erscheinende deutschsprachige Ausgabe von „National Geographic“ wird von einem paritätischen Gemeinschaftsunternehmen herausgegeben , an dem G+J sowie RBA Germany GmbH – eine hundertprozentige Tochter der Beteiligten zu 2, die ihrerseits ein Tochterunternehmen der RBA Publicaciones ist – zu jeweils der Hälfte beteiligt sind. Erst als im Jahre 2004 G+J die andere Hälfte des Gemeinschaftsunternehmens übernehmen wollte und diesen Erwerb als Zusammenschluss anmeldete, erlangte das Bundeskartellamt Kenntnis von dem Lizenzvertrag.
3
Mit Beschluss vom 2. August 2004 hat das Bundeskartellamt den in dem Erwerb der Lizenz für die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic“ liegenden Zusammenschluss untersagt (BKartA WuW/E DE-V 947). Nach Ansicht des Bundeskartellamts handelt es sich bei dem Lizenzvertrag um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB, der zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von G+J auf dem Lesermarkt für populäre Wissensmagazine geführt habe. Die Lizenz sei ein wesentlicher Vermögensteil i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da sie die Grundlage der Stellung der NGS auf dem relevanten deutschsprachigen Markt sei.
4
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 hat das Oberlandesgericht die Untersagungsverfügung aufgehoben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1504). Hiergegen wendet sich das Bundeskartellamt mit der – vom Beschwerdegericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde. Mit ihr erstrebt das Bundeskartellamt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Beteiligten beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.


5
Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines Zusammenschlusses im Streitfall verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Nach § 37 Abs. 1 GWB liege ein Zusammenschluss vor, wenn ein Unternehmen entweder das Vermögen eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil oder wenn es die Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines anderen Unternehmens erwerbe. Durch den Erwerb der Nutzungsrechte für die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic“ werde keiner der beiden Zusammenschlusstatbestände erfüllt. Ein Vermögenserwerb scheitere bereits daran, dass mit dem Erwerb von Nutzungsrechten kein Erwerb des Vollrechts verbunden sei, wie er für einen Vermögenserwerb stets Voraussetzung sei. Aber auch ein Kontrollerwerb liege nicht vor, weil G+J und RBA Publicaciones nicht die Kontrolle über NGS oder einen Teil ihres Unternehmens erworben hätten. Auch im Falle des Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB sei erforderlich , dass es sich beim Gegenstand des Kontrollerwerbs um einen wesentlichen Teil des Vermögens handele. Das lizenzierte Recht zur Herausgabe der deutschsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ stelle aber keinen wesentlichen Vermögensteil dar.
7
Ob ein Vermögensteil wesentlich sei, müsse nach der Zielsetzung der Zusammenschlusskontrolle bestimmt werden. Wesentlich könne danach ein Vermögensteil sein, der im Verhältnis zum Gesamtvermögen entweder quantitativ ausreichend hoch sei oder der qualitativ von besonderer Bedeutung sei, weil es sich um eine wirtschaftliche Funktionseinheit handele, die die Stellung des Veräußerers auf dem in Rede stehenden Markt begründe. Nach dem im Streitfall allein in Betracht kommenden qualitativen Ansatz liege in den Lizenzrechten der deutschsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ kein wesentlicher Vermögensteil, weil NGS mit Hilfe der entsprechenden Nutzungsrechte für die deutschsprachige Ausgabe keine Marktstellung auf dem deutschen Markt begründet habe, die durch den Lizenzvertrag auf die Erwerber übertragen worden sei. Die potentielle Marktrelevanz eines bisher nicht genutzten Vermögensteils sei nicht ausreichend, um einen der Zusammenschlusskontrolle unterliegenden Vermögensgegenstand anzunehmen. Voraussetzung sei stets, dass der Veräußerer auf dem relevanten Markt tätig und der zu veräußernde Vermögensteil tragende Grundlage seiner Marktstellung sei, in die der Erwerber eintrete. Dies entspreche auch der Praxis der Europäischen Kommission, die im Abschluss eines Lizenzvertrags nur dann eine als Zusammenschluss zu beurteilende Übertragung eines Vermögensteils sehe, wenn es sich um ein Geschäft handele, dem eindeutig ein Umsatz auf dem relevanten Markt zugeordnet werden könne.

III.


8
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Der untersagte Erwerb einer Lizenz für die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic“ erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses nach § 37 GWB.
9
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der in Rede stehende Lizenzvertrag keinen Vermögenserwerb i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB begründet. Es entspricht der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass das Gesetz mit dem Begriff des Vermögenserwerbs nur den Erwerb des Vollrechts erfasst. Eine Notwendigkeit, diesen Begriff auf eine wirtschaftlich gleichwertige Einräumung von Nutzungsrechten zu erstrecken, besteht schon deswegen nicht, weil diese Erwerbsformen unter den Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB fallen können (Mestmäcker/Veelken in Immenga /Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 37 Rdn. 15; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht , 10. Aufl., § 37 GWB Rdn. 12; Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 37 Rdn. 4 u. 9; Richter in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 19 Rdn. 69; ferner Riesenkampff /Lehr in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, § 37 GWB Rdn. 6).
10
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beschwerdegericht im Streitfall auch einen Kontrollerwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB verneint hat. Das im Lizenzvertrag eingeräumte Recht, die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic“ herauszugeben, stellt keinen wesentlichen Vermögensbestandteil im Sinne dieser Vorschrift dar.
11
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht für die Beantwortung der Frage, ob in einem Lizenzvertrag ein Kontrollerwerb i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB liegen kann, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F., insbesondere auf die Entscheidung „Warenzeichenerwerb“, zurückgegriffen. Dort hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, ob es sich bei der Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten um den Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt, und hat Kriterien für die Auslegung dieses Merkmals entwickelt (BGHZ 119, 117, 120 ff.). Zwar enthält § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a anders als § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB keine entsprechende Einschränkung, wonach es sich um „wesentliche“ Teile des Vermögens des veräußernden Unternehmens handeln muss. Doch besteht Einigkeit darüber, dass im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB insofern derselbe Maßstab wie bei § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB anzulegen ist (Mestmäcker/Veelken in Immenga /Mestmäcker aaO § 37 Rdn. 24; Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 37 GWB Rdn. 17; vgl. auch Richter in Wiedemann aaO § 19 Rdn. 83).
12
b) Die Rechtsprechung hat in dem Merkmal der Wesentlichkeit nicht nur ein quantitatives, sondern vor allem ein qualitatives Kriterium gesehen, das eine die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung der Zusammenschlusskontrolle einbeziehende wertende Betrachtung ermöglicht. Mit Recht – und vom Bundeskartellamt unbeanstandet – hat das Beschwerdegericht allein auf die qualitative Abgrenzung abgestellt, weil im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass es sich bereits in quantitativer Hinsicht um einen wesentlichen Unternehmenswert handelt. Im Streitfall scheitert die Annahme eines Zusammenschlusses – wie vom Beschwerdegericht zutreffend dargelegt – daran, dass die im Rahmen des Lizenzvertrags eingeräumten Rechte an der deutschsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ nicht die tragende Grundlage einer bereits vorhandenen Marktstellung von NGS waren, in die G+J und RBA Publicaciones hätten einrücken können.
13
aa) Das Merkmal der Wesentlichkeit ist deswegen von entscheidender Bedeutung , weil es im Rahmen sowohl des § 37 Abs. 1 Nr. 1 als auch des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB darum geht, das externe vom internen Wachstum abzugrenzen. Während das Gesetz das externe Wachstum der Zusammenschlusskontrolle unterwirft und in der Regel die Untersagung gebietet, wenn durch den Erwerb eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird (§ 36 Abs. 1 GWB), ist das interne Wachstum auch dem an der Grenze zur Marktbeherrschung stehenden oder bereits marktbeherrschenden Unternehmen ohne weiteres gestat- tet. So ist es beispielsweise einem marktbeherrschenden Mineralölunternehmen nicht untersagt, sich mit einem großen Posten Erdöl einzudecken, auch wenn von dieser Menge – hätte ein Wettbewerber sie erworben – erheblicher Wettbewerb hätte ausgehen können. Einem marktbeherrschenden Filmverleiher ist es ebenso wenig verwehrt, sich die Rechte an einem Erfolg versprechenden Kinofilm zu sichern , wie es einem seinen Markt dominierenden Verlag nicht verboten werden kann, sich die Rechte für die deutsche Ausgabe eines amerikanischen Bestsellers einräumen zu lassen, auch wenn dadurch jeweils die beherrschende Marktstellung abgesichert und verstärkt wird. Mit dem Zusammenschlusstatbestand des Vermögens - oder Kontrollerwerbs sollen nicht derartige, dem internen Wachstum zuzurechnende Erwerbsvorgänge der Zusammenschlusskontrolle unterworfen werden. Vielmehr geht es darum, diejenigen Fälle zu erfassen, in denen der Erwerber mit Hilfe des Vermögens- oder Kontrollerwerbs anstelle des Veräußerers in dessen Marktstellung einrückt. Dies können Fälle sein, in denen der Erwerb eine betriebliche Teileinheit oder einen bestimmten Geschäftsbereich eines Unternehmens betrifft (vgl. BGHZ 65, 269, 272 f. – Zementmahlanlage I; ferner BGH, Beschl. v. 23.10.1979 – KVR 3/78, WuW/E 1655 – Zementmahlanlage II; BGHZ 74, 172, 178 f. – Kettenstichnähmaschinen; BGH, Beschl. v. 12.2.1980 – KVR 4/79, WuW/E 1763, 1771 – Bituminöses Mischgut; BGHZ 119, 117, 123 – Warenzeichenerwerb ).
14
bb) Der Zusammenschlusstatbestand des Vermögens- oder Kontrollerwerbs kann allerdings auch bei einem Erwerbsvorgang erfüllt sein, bei dem kein produzierender Geschäftsbereich samt den dafür erforderlichen Mitteln übertragen wird, bei dem sich jedoch dem Erwerber in gleicher Weise wie bei einem Vermögenserwerb im Ganzen die Gelegenheit bietet, in die Marktstellung des Veräußerers einzutreten. Voraussetzung ist dabei, dass der Vermögensteil als ein vom übrigen Vermögen abtrennbares Vermögen eines Unternehmens angesehen werden kann, das – in gleicher Weise wie das Vermögen eines Unternehmens als Ganzes – tragende Grundlage (Substrat) seiner Stellung auf dem für die Zusammenschlusskontrolle relevanten Markt und demgemäß geeignet ist, diese Marktstellung von dem – insoweit aus dem Markt ausscheidenden – Veräußerer auf den Erwerber zu übertragen. Unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlusskontrolle kann zudem ein Vermögensteil in diesem Sinn nur dann wesentlich sein, wenn er geeignet ist, die Stellung eines Erwerbers auf dem betreffenden Markt spürbar zu stärken (BGHZ 119, 117, 122 f. – Warenzeichenerwerb).
15
cc) Bei dem der Abgrenzung von externem zu internem Wachstum dienenden Begriff der Wesentlichkeit ist ferner zu beachten, dass die Merkmale für den Zusammenschlusstatbestand möglichst klare Konturen aufweisen sollten. Zwar sind beim Zusammenschlusstatbestand die formalen, an bestimmte Anteile anknüpfenden Merkmale infolge mehrerer Gesetzesänderungen immer stärker durch materielle Merkmale ergänzt und in der Praxis verdrängt worden, die für die Gesetzesauslegung einen größeren Spielraum lassen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um ein Aufgreifkriterium handelt, das zunächst von den Unternehmen selbst einzuschätzen ist. Auch die Wirksamkeit der Bußgeldbewehrung in § 81 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 39 Abs. 1 GWB hängt davon ab, dass den betroffenen Unternehmen die Nichtanmeldung zum Vorwurf gemacht werden kann.
16
dd) Mit Recht hat das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund das Vorliegen eines Zusammenschlusses davon abhängig gemacht, ob die im Rahmen des fraglichen Lizenzvertrags eingeräumten Rechte schon in der Hand des Veräußerers NGS die tragende Grundlage einer bereits vorhandenen Marktstellung auf dem für das Zusammenschlussvorhaben maßgeblichen Lesermarkt waren. Da diese Frage zu verneinen ist, hat das Beschwerdegericht den Zusammenschlusstatbestand mit Recht als nicht erfüllt angesehen.
Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen,
17
dass NGS bis zum Abschluss des Lizenzvertrages im März 1999 von der Möglichkeit einer deutschsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Ausgabe des entsprechenden englischsprachigen Magazins sei dem relevanten Markt nicht zuzurechnen. Dem hält das Bundeskartellamt entgegen, diese Beurteilung lasse den potentiellen Wettbewerb außer Acht, der auch schon vor Abschluss des Lizenzvertrages von der stets bestehenden Möglichkeit einer deutschsprachigen Ausgabe ausgegangen sei. Eine Notwendigkeit , zwischen einer aktuellen und einer potentiellen Marktstellung eines Vermögensteils zu differenzieren, bestehe nicht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn gerade die Frage, ob bereits eine aktuelle Marktstellung besteht, ist entscheidend dafür, ob ein Erwerbsvorgang dem externen oder dem internen Wachstum zuzuordnen ist. Ein Verlag, der Lizenzverträge abschließt, um zukünftige Verlagsprojekte realisieren zu können, betätigt sich damit – ebenso wie andere, Sachgüter nachfragende Unternehmen auch – als Nachfrager auf den Beschaffungsmärkten. Von den auf den Beschaffungsmärkten zu erwerbenden Gütern, seien es Verlagsrechte oder seien es Sachgüter, geht dabei regelmäßig ein potentieller Wettbewerb aus, weil diese Güter – würden sie von einem Wettbewerber erworben – im Wettbewerb gegen das nachfragende Unternehmen eingesetzt werden könnten. Würde eine auf potentiellen Wettbewerb gegründete Marktstellung ausreichen, wäre der Zusammenschlusstatbestand des Vermögens- und des Kontrollerwerbs nur schwer von den dem internen Wachstum zuzurechnenden Beschaffungsverträgen abzugrenzen. Dagegen besteht mit dem Erfordernis des Eintretens in eine bereits vorhandene aktuelle Marktstellung ein Kriterium, das dem Zusammenschlusstatbestand die notwendigen klaren Konturen verschafft. Es deckt sich im Übrigen – worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat – mit der Praxis der Europäischen Kommission bei der Anwendung des Art. 3 FKVO, der ebenfalls den Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs regelt.
Auch dort kann es sich bei dem erworbenen Vermögensteil „um Marken oder Lizenzen handeln“; diese Werte müssen „dann aber ein Geschäft bilden, dem sich eindeutig ein Marktumsatz zuweisen lässt“ (Nr. 11 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, ABl. 1998 C 66, S. 5; vgl. auch Nr. 14 der Mitteilung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, ABl. 1998 C 66, S. 14).

IV.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn

Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 24/04 (V) -

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen


(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht


(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: 1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,2. d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 37 Zusammenschluss


(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor: 1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerl

Referenzen

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:

1.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
2.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
3.
das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
4.
eine hierfür bestimmte Internetplattform.

(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:

1.
die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
2.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer.

(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:

1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
2.
die Art des Geschäftsbetriebes;
3.
die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben;
3a.
im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im Inland;
4.
die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
5.
beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung;
6.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.

(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen.

(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.