Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - IXa ZA 7/03

bei uns veröffentlicht am10.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZA 7/03
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2003

beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin vom 13. Juni 2003 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I.


Die Gläubigerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. April 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 teilweise zurückgewiesen worden ist. Der Rechtspfleger hat an diesem Tag auf Antrag der Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und ihr Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. bewilligt. Die Gläubigerin hat am 22. November 2002 gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung "Beschwerde" mit der Begründung eingelegt, sie habe Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die (gesamte) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuld-
ners beantragt. Ihrem Antrag vom 17. Oktober 2002 sei eine Beschränkung nur auf den ebenfalls eingereichten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts der Gläubigerin Prozeßkostenhilfe für die weitere Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewilligt. Von der Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. hat es abgesehen und dazu ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragstelle des an ihrem Wohnsitz gelegenen Amtsgerichts bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die nicht durch die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle beim Amtsgericht geklärt werden könnten". Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.
Zwar trifft der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts in dieser Allgemeinheit nicht zu, das gesamte Gebiet der Mobili-
arzwangsvollstreckung einschließlich der Forderungspfändung weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen bestehe und ein Antragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle verwiesen werden könne (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, z.V.b.). Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die bisher beantragte Vollstreckungsmaßnahme hat der Rechtspfleger der Gläubigerin mit Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses Prozeßkostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin B. -W. beigeordnet. Ob und welche weiteren Vollstrekkungsmaßnahmen beabsichtigt und notwendig sind, läßt sich dem Prozeßkostenhilfeantrag nicht entnehmen, so daß sich nicht prüfen läßt, ob auch insoweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Schon allein deshalb ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - IXa ZA 7/03 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.