Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2014 - IX ZR 81/14

bei uns veröffentlicht am06.10.2014
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 9 O 140/08, 17.04.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 107/13, 08.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXZR 81/14
vom
6. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 6. Oktober 2014

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Auszahlung vereinnahmter Fremdgelder in Anspruch genommen. Der Beklagte hat mit Gebührenforderungen aufgerechnet und Widerklage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus verschiedenen Angelegenheiten erhoben.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 11.576,96 € zu zahlen; der Widerklage hat es in Höhe von 3.765,05 € stattgegeben. Fristgerecht hat der Beklagte durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil erhoben. Auf deren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst bis zum 18. August 2014 verlängert. Auf weiteren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwer- de mit Verfügung vom 23. Juli 2014 bis zum 18. September 2014 verlängert. Mit am 18. September 2014 eingegangenem Schriftsatz vom 17. September2014 haben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten angezeigt , dass sie den Beklagten nicht mehr vertreten.
3
Am 18. September 2014 hat der Beklagte einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt, weil er einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der zu seiner Vertretung bereit gewesen wäre, nicht habe finden können. Seine vormaligen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten hätten das Mandat am Vortag grundlos niedergelegt. Danach habe er bei 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der am 18. September 2014 ablaufenden Frist bereit seien.

II.


4
1. Dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014,425 Rn. 9; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, MDR 2014, 677 Rn. 1).
5
Hieran fehlt es. Warum die Rechtsanwälte , die zunächst die Vertretung des Beklagten übernommen und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, das Mandat niedergelegt haben, erläutert der Beklagte nicht. Die schlichte Begründung seines Antrags, der bisherige Verfahrensbevollmächtigte habe das Mandat grundlos niedergelegt, lässt nicht erkennen , ob die Bevollmächtigten das Mandat ohne jede Erklärung niedergelegt haben oder ob sie einen Grund angegeben haben, den der Beklagte für unzutreffend hält und deshalb nicht nennt. Der Antrag des Beklagten enthält lediglich eine Wertung, die nicht mit Tatsachen unterlegt ist. Ein Schreiben, mit dem die bisherigen Bevollmächtigten das Mandat beendet haben, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Ob die bisherigen Bevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben, weil der Beklagte einen geforderten Vorschuss nicht gezahlt hat, was die Bestellung eines Notanwalts nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN), ob die Mandatsniederlegung im Hinblick auf Unstimmigkeiten über die abzufassende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgt ist, was ebenfalls eine Notanwaltsbestellung ausschließen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12), oder aus welchen Gründen sonst die Niederlegung erfolgt ist, kann dem Antrag nicht entnommen werden. Damit hat der Beklagte seiner Obliegenheit , dem Gericht mit Substanz darzulegen, dass es nicht aus von ihm zu vertretenden Gründen zur Mandatsniederlegung gekommen ist, nicht einmal ansatzweise genügt.
6
2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.
7
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei , die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, MDR 2014, 978 Rn. 5 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011, aaO Rn. 4 mwN; vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. Juni 2014, aaO).
Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.
Vill Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 O 140/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014 - I-24 U 107/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

9
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38). Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
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Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425; Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
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1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nach Sinn und Zweck des § 78b ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). Die Partei hat in einem solchen Fall einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt durchaus gefunden, sie kann ihn nur nicht bezahlen. Daran würde die Beiordnung nichts ändern. Nach § 78c Abs. 2 ZPO dürfte auch der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung vielmehr von einer Vorschusszahlung abhängig machen. Für Parteien, die zur Honorierung eines Rechtsanwalts selbst nicht in der Lage sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilferecht vor. Im Streitfall hatte der Schuldner eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin gefunden, die für ihn die Rechtsbeschwerde sogar noch fristwahrend eingelegt hatte. Aus der Antragsschrift seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Mai 2010 folgt, dass diese Rechtsanwältin das Mandat wegen Ausbleibens eines Gebührenvorschusses niedergelegt hat. Dass die Rechtsanwältin aus anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses das Mandat nicht weiter geführt habe, legt der Schuldner nicht dar. Ebensowenig hat er glaubhaft gemacht , dass er einen anderen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als seinem finanziellen Unvermögen nicht gefunden habe.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt, so dass es im Ergebnis auch unschädlich ist, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst hat. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3) - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 4; vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 78b Rn. 4; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend auch davon abgesehen, eine Umdeutung des wegen des Anwaltszwangs unwirksamen Berufungsfristverlängerungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorzunehmen. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen , dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, aaO Rn. 8). Daran fehlt es hier.