Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2000 - IX ZR 431/99

30.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 431/99
vom
30. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Weber-Monecke
am 30. Mai 2000

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:


Da in der Revisionsinstanz - wie schon im Berufungsrechtszug - nur darüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus der Bürgschaft auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschränken , entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforderung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige Ansprüche gegen den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert des Nachlasses ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 den Streitwert "nach Anhörung der Parteivertreter" auf 50.000 DM festgesetzt. Einwendungen sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechend festgesetzt worden.

Nach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ihres Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug der Wert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. Daß er inzwischen "praktisch null DM" betragen soll, läßt sich nach ihrer Darlegung nicht hinreichend nachvollziehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht darin zugestimmt werden, daß es auf die Einbringung des Grundvermögens des Erblassers in eine BGB-Gesellschaft und die Übertragung ihres Anteils an dieser Gesellschaft auf ihren Sohn nicht ankomme. Ob diese Maßnahmen eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlaßvermögens darstellen, hängt davon ab, wie hoch einerseits der Grundstückswert und andererseits der Pflichtteilsanspruch des Sohnes war, zu dessen Abgeltung dieser - wirtschaftlich gesehen - die Grundstücke erhalten hat. Abgesehen davon, daß sich dem Vortrag der Beklagten dazu nichts entnehmen läßt, fehlt es an der bei Einführung neuer Tatsachen im Heraufsetzungsverfahren erforderlichen Glaubhaftmachung (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v. 18. Januar 1995 - IV ZR 182/84, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).
Stodolkowitz Kirchhof Fischer Zugehör Weber-Monecke

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede


(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz


(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung

Referenzen

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.