Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2005 - IX ZR 296/01

bei uns veröffentlicht am08.12.2005
vorgehend
Landgericht Mainz, , 6 O 212/96
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 589/99, 09.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 296/01
vom
8. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 227.065,63 € (= 444.101,77 DM) festgesetzt.

Gründe:


1
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
2
Das deutsche Formstatut für die vom Beklagten behaupteten Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die ideelle Grundstückshälfte der Klägerin in Kitzbühel/Österreich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Ergebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gestützt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr die Anwendung des beiden Vertragsteilen bekannten, mindestens aber leichter zugänglichen deutschen Rechts nahe zu legen.
3
Die Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Formunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom Beklagten behaupteten Grundstücksgeschäfts (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem Miteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und der Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch. Die Bindungen der Klägerin kamen nach dem behaupteten Vereinbarungsinhalt wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich. Auch hierfür besteht nach dem Normzweck der Formzwang (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. 2001 § 313 Rn. 104 f m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Auf. § 311b Rn. 13 m.w.N.). Für die unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts anderes. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundstücksgeschäft der notariellen Beurkundung (vgl. BayObLGZ 46 [1996], 62, 67; MünchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 311b Rn. 45; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet worden war.
4
Ein Recht auf den Zwangsversteigerungserlös der klägerischen Grundstückshälfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der §§ 139 oder 140 BGB zugesprochen werden.

5
Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht begründet worden.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2005 - IX ZR 296/01 zitiert 5 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Referenzen

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.