Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - IX ZR 231/09
published on 03.02.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - IX ZR 231/09
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 231/09
vom
3. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 3. Februar 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 81.676,71 € festgesetzt.
Der Streitwert wird auf 81.676,71 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Gegen die die angefochtene Entscheidung tragende Erwägung, dass der Beklagten wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit im Blick auf den Lastschriftwiderspruch keine Pflichtverletzung angelastet werden kann, wird ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht.
- 3
- Zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Lastschrift Anfang des Jahres 2007 durfte die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt davon ausgehen, zu einem solchen Widerspruch berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52). Der Insolvenzverwalter handelt jedenfalls nicht schuldhaft, wenn er sich bei rechtlichen Zweifelsfragen nach sorgfältiger Prüfung eine Rechtsansicht gebildet hat, die sich mit guten Gründen vertreten lässt (MünchKomm-InsO/Brandes 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 92; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 119, 120).
- 4
- 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Beklagten erklärte Lastschriftwiderruf sei mangels einer vorherigen Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin nicht ins Leere gegangen, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben.
- 5
- Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass mangels einer Erklärung der Schuldnerin gegenüber der kontoführenden Sparkasse eine Genehmigung der Lastschrift ausscheidet (BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 353). Überdies war der Widerspruch der Beklagten aufgrund einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365, 366 f Rn. 14) dahin zu verstehen, dass er sich nur auf seitens der Schuldnerin noch nicht genehmigte Lastschriften bezieht.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 O 1725/07 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.11.2009 - 25 U 111/08 -
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InsO
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

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published on 17.12.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 214/08 Verkündet am: 17. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 103; BGB §§ 133
published on 04.11.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 22/03 Verkündet am: 4. November 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Sa
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(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.