Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2011 - IX ZR 140/10

bei uns veröffentlicht am09.08.2011
vorgehend
Landgericht Hamburg, 418 O 118/08, 02.10.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 U 203/09, 22.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 140/10
vom
9. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 9. August 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
1. Der Kläger hat bereits nicht beachtet, dass nach Auffassung des Senats ein Gehörsverstoß nicht vorliegt (Beschluss vom 7. Juli 2011, Rn. 3). Lediglich hilfsweise hat der Senat ausgeführt, dass sich der Kläger mit der selbständig tragenden Erwägung einer Entreicherung nicht auseinandergesetzt habe (Beschluss aaO Rn. 4 f). Da sich die Anhörungsrüge nur auf diese Hilfserwägung bezieht, kann sie keinen Erfolg haben.
3
2. Davon abgesehen hat der Kläger in der Beschwerde selbst geltend gemacht, die Klageforderung im Berufungsrechtszug auf § 134 InsO gestützt zu haben. Dieser Anspruch kann nur begründet sein, wenn sämtliche für seine Abweisung maßgeblichen Gründe des Berufungsgerichts angegriffen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger einen Anspruch aus einem Darle- hensvertrag in den Raum stellt, werden keine eigenständigen Zulassungsgründe erhoben.
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 418 O 118/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2010 - 9 U 203/09 -

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Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.