Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2011 - IX ZR 140/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 140/10
vom
9. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 9. August 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.
- 2
- 1. Der Kläger hat bereits nicht beachtet, dass nach Auffassung des Senats ein Gehörsverstoß nicht vorliegt (Beschluss vom 7. Juli 2011, Rn. 3). Lediglich hilfsweise hat der Senat ausgeführt, dass sich der Kläger mit der selbständig tragenden Erwägung einer Entreicherung nicht auseinandergesetzt habe (Beschluss aaO Rn. 4 f). Da sich die Anhörungsrüge nur auf diese Hilfserwägung bezieht, kann sie keinen Erfolg haben.
- 3
- 2. Davon abgesehen hat der Kläger in der Beschwerde selbst geltend gemacht, die Klageforderung im Berufungsrechtszug auf § 134 InsO gestützt zu haben. Dieser Anspruch kann nur begründet sein, wenn sämtliche für seine Abweisung maßgeblichen Gründe des Berufungsgerichts angegriffen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger einen Anspruch aus einem Darle- hensvertrag in den Raum stellt, werden keine eigenständigen Zulassungsgründe erhoben.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 418 O 118/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2010 - 9 U 203/09 -
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