vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 3 O 1292/05, 12.01.2006
Oberlandesgericht München, 21 U 2048/06, 22.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 133/06
vom
11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007

beschlossen:
Dem Kläger wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie - unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 verstarb die Mutter des Klägers; der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach Ansicht des Klägers ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur Hälfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulas- sungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II.


2
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
3
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Urteil des Berufungsgerichts deshalb von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und in einem Revisionsverfahren der Aufhebung unterliegt, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, DStR 2006, 2269 f).
4
2. Der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch vor der Ankündigung der Restschuldbefreiung anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des Berufungsgerichts geklärt (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04). Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. Daher trifft den Schuldner in dem vorangehenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht die Obliegenheit einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das Gleiche muss für die Regelung des Erwerbs von Todes wegen in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gelten. Insoweit kommt hinzu, dass - wie die Vorinstanzen mit Recht hervorheben - der Wortlaut eine Herausgabe an den Treuhänder anordnet. Ein solcher wird in dem - auch hier gegebenen - Regelinsolvenzverfahren erst in dem Beschluss bestimmt, mit dem das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung ankündigt. Die Rechtsauffassung des Senats steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Widerspruch zum Eingangssatz des § 295 Abs. 1 InsO, wie sich bereits aus § 291 Abs. 2 InsO ergibt. Dem folgt auch die nahezu einhellige Ansicht in der Literatur.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.01.2006 - 3 O 1292/05 -
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 2048/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZR 133/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZR 133/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZR 133/06 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZR 133/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZR 133/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 17/05

bei uns veröffentlicht am 09.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/05 vom 9. März 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2006 - IX ZB 227/04

bei uns veröffentlicht am 05.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/04 vom 5. April 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann a

Referenzen

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 17/05
vom
9. März 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 9. Mai 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Am 20. Juli 2001 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 3 zum Treuhänder.

2
Der Schuldner hatte seinem Eröffnungsantrag eine Erklärung beigefügt, er beziehe von seiner Arbeitgeberin, der H. GmbH, als Gas- und Wasserinstallateur ein Monatsgehalt von 3.500 DM brutto. Durch Gesellschafterbeschluss vom 27. Juni 2002 wurde der bisherige Geschäftsführer der Arbeitgeberin abberufen und der Schuldner zum neuen Geschäftsführer bestellt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 teilte die H. GmbH dem Treuhänder mit, dass das Gehalt des Schuldners wegen ihrer wirtschaftlichen Situation auf Beträge zwischen 850 € bis 910 € netto gekürzt werden musste.
3
Mit gleichlautenden Schreiben vom 21. November 2003 haben die Beteiligten zu 1 und 2 unter anderem auf die Bestellung des Schuldners zum Geschäftsführer hingewiesen und beantragt, ihm die Restschuldbefreiung zu versagen. Diese Anträge haben in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
5
1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
6
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen , den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).
7
Landgericht Das hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Ob die Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses am Ende der Rechtsausführungen auch den vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt umfasst, kann dahinstehen. Denn eine solche Verweisung kann sich nicht auf den umfangreichen Vortrag der Beteiligten im Erstbeschwerdeverfahren , insbesondere zu der nach Auffassung des Beschwerdegerichts entscheidungserheblichen Frage, ob der Schuldner das Büro des Treuhänders von der beabsichtigten Übernahme des Amtes des Geschäftsführers seiner Arbeitgeberin fernmündlich informiert hat, beziehen. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 156, 216, 219 f; 158, 60, 62; BGH, Urt. v. 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831).
8
2. Auch auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen durfte die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Das Insolvenzgericht hat nicht festgestellt, dass die Versagungsanträge, wie es § 290 Abs. 1 InsO vorsieht, im Schlusstermin gestellt worden sind; es hat im Gegenteil hervorge- hoben, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Eine Fallgestaltung , bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlusstermin abgesehen werden darf, ist den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.
9
a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Schlusstermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981 f) entschieden, dass der Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO erst im Schlusstermin gestellt werden kann. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
10
b) Eine Fallgestaltung, in der es die Insolvenzordnung dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten, vermag der Senat den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Insolvenzgericht hat ausgeführt, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Zwar kann das Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der im schriftlichen Verfahren auch über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden kann, hier erfüllt sind, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt. Diese hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht beschwerdefähigen) Beschluss zu erfolgen. Ferner ist diese Entscheidung den Beteiligten bekannt zu geben (BGH aaO S. 982). Eine solche Anordnung ist nicht festgestellt; sie ist den Akten auch nicht in der erforderlichen Klarheit zu entnehmen.
11
hat Zwar das Insolvenzgericht in dem Beschluss vom 22. September 2003, mit dem es der Schlussverteilung zugestimmt hat, weiter ausgeführt: "Stichtag im schriftlichen Verfahren Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung … wird bestimmt auf 24.11.03". Daraus wird eine vom Regelfall eines Schlusstermins abweichende Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht hinreichend erkennbar. Zwar hat das Insolvenzgericht weiter bestimmt, dass bis zu dem genannten Termin Einwendungen schriftlich einzureichen seien. Das Gericht hat seine Anordnung jedoch offenbar selbst nicht als Anordnung des schriftlichen Verfahrens verstanden. Dies belegt schon die Feststellung in dem erstinstanzlichen Beschluss, ein Schlusstermin habe "noch" nicht stattgefunden. Damit übereinstimmend hat das Gericht dem Eröffnungsbeschluss vom 20. Juli 2001 einen Vermerk beigefügt, in welchem dem Rechtspfleger für den Fall, dass "im abschließenden Termin" ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, bestimmte Ermächtigungen erteilt werden.
12
c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenzgericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist, kann die Versagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässigen Gläubigerantrags keinen Bestand haben.

III.


13
Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Insolvenzgerichts sind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Sache ist an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGHZ 160, 176, 185 f).

IV.


14
Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt werden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass dem Schuldner nach dem bisherigen Sachstand eine vorsätzliche Verletzung seiner Auskunftspflichten nach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
15
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass am 27. Juni 2002 der damalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Schuldners mit sofortiger Wirkung abberufen und dieser zum neuen Geschäftsführer bestellt worden sei. Von einem redlichen Schuldner sei zu verlangen, dass er unverzüglich dem Treuhänder und dem Amtsgericht eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, wie sie mit der Bestellung zum Geschäftsführer einhergehe, mitteile. Der Schuldner habe somit vorsätzlich gegen die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen.
16
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung voraus. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.
17
a) Der Schuldner war bereits zuvor bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Hinzu gekommen ist seine Berufung zum Geschäftsführer. Welche Auswirkungen dies auf das Angestelltenverhältnis hatte, teilt das Landgericht nicht mit. Dass der Schuldner hinsichtlich seiner zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt.
18
b) Ob allein der Umstand, dass der Schuldner seine Berufung zum Geschäftsführer verschwiegen hat, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO - auch ohne Auswirkungen auf seine Einkommenssituation - erfüllt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht den Schluss, der Schuldner habe diesen Umstand vorsätzlich verschwiegen.

19
aa) Der Schuldner hat sich darauf berufen, "grundsätzlich bei allen von ihm zu treffenden Entscheidungen vorher den Insolvenzverwalter konsultiert" und im Büro des Treuhänders nachgefragt zu haben, "ob grundsätzliche Bedenken dagegen bestünden, dass er die Geschäftsführung des Unternehmens übernähme." Das Beschwerdegericht referiert hierzu zwar die Darstellung des Treuhänders, die Bestellung des Schuldners zum Geschäftsführer sei ihm nicht bekannt gemacht worden. Es enthält sich jedoch jeder Äußerung zu der Frage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es der Schilderung des Treuhänders zu folgen gedenkt. Das genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 4 InsO, 286 ZPO; vgl. MünchKommInsO /Ganter, § 4 Rn. 56). Die Darstellung des Treuhänders ist zudem zur Widerlegung des Vortrags des Schuldners, der eine vorherige Information geltend macht, ungeeignet. Der Treuhänder hat unter anderem ausgeführt, seine Mitarbeiter hätten "grundsätzlich" die Anweisung, keinerlei Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Schuldners telefonisch entgegenzunehmen. Dies lässt offen, ob hier eine Ausnahme gemacht worden ist und der Schuldner auf telefonischem Wege seiner - unterstellten - Auskunftspflicht nachgekommen ist. Selbst wenn aber der Mitarbeiter des Treuhänders sich geweigert hätte, die ihm nach dem Vortrag des Schuldners von diesem angetragene Information telefonisch entgegenzunehmen, wäre ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners nicht gegeben. Denn die Insolvenzordnung schreibt dem Schuldner nicht vor, ausschließlich schriftlich mit dem Treuhänder zu verkehren; nur der Verstoß gegen die in der Insolvenzordnung geregelten Auskunftspflichten wird aber durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sanktioniert (vgl. BGH, Beschl. vom 20. März 2003, aaO S. 983 f). Anders könnte es - eine Auskunftspflicht unterstellt - liegen, wenn der Mitarbeiter des Treuhänders den Schuldner aufgefordert hätte, seine Angaben schriftlich, gegebe- nenfalls mit Belegen, einzureichen; eine entsprechende allgemeine Anweisung hat der Treuhänder behauptet. Der angefochtene Beschluss lässt jedoch auch insoweit jede auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung vermissen.
20
bb) Das Landgericht stützt die Annahme vorsätzlichen Handels auf die Erwägung, der Schuldner habe die Bestellung zum Geschäftsführer verschwiegen , um Nachfragen insbesondere des Treuhänders zur Angemessenheit seines Gehalts zu vermeiden; auch dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit trifft den Schuldner in dem vorliegenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689); Rückfragen in- dem vom Beschwerdegericht gemeinten Sinn standen daher nicht zu befürchten. Nicht bezweifelt hat die Vorinstanz, dass die angegebene Höhe des Gehalts zutrifft; dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind den vorinstanzlichen Entscheidungen auch nicht zu entnehmen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2004 - 68 g IK 38/01 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2004 - 326 T 56/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 227/04
vom
5. April 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 5. April 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder.
2
Im Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auch auf eine Verletzung der in § 295 InsO genannten Mitwirkungsobliegenheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 (IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden.
5
2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an.
6
3. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats zu der Frage für geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben eines Versagungsgrundes zulässig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in seinem Beschluss vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen gelassen. In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Einen gemäß § 290 Abs. 2 InsO zulässigen Versagungsantrag hat die Gläubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im Übrigen ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdegericht hat die von der Gläubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als unsubstantiiert gewürdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuererstattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem Treuhänder bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die - nach dem Zeitablauf und den Äußerungen des Treuhänders fern liegende - Behauptung der Gläubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zugeflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuhänder auszukehren, erschöpft sich in einer pauschal formulierten Mutmaßung. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund in Bezug auf das Nachschieben von Versagungsgründen in dem hier gegebenen Fall vor- liegt, dass der Gläubiger im Schlusstermin keinen zulässigen Antrag gestellt hat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine Klärungsbedürftigkeit nicht.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.05.2004 - 145 IK 193/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.09.2004 - 6 T 348/04 -

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.